Martin Weber

5 vor Geschäftsvorfälle erfassen und zu Abschlüssen führen


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als Muttergesellschaft – aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung oder einer anderweitigen Sicherung der herrschenden Position die Geschäfte einer oder mehrerer hierarchisch untergeordneter Gesellschaften, die aber rechtlich selbständig sind, maßgeblich beeinflussen kann. Diese Untergesellschaften werden als Tochtergesellschaften bezeichnet.

      Da die Tochtergesellschaften alle ihre rechtliche Selbständigkeit bewahrt haben, ist es zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer solchen Unternehmensverbindung notwendig, dass neben den Einzelabschlüssen der zum Konzern gehörenden Unternehmen ein Konzernabschluss für den Konzern als solchen erstellt wird.

      43Um die Konsolidierungsarbeiten innerhalb eines Konzerns zu erleichtern, sollte darauf geachtet werden, dass ein möglichst einheitlicher Kontenplan verwendet wird. Ist dies aufgrund nationaler oder branchenspezifischer Besonderheiten nicht möglich, sollten zumindest einheitliche Verrechnungskonten für Vorgänge zwischen den einzelnen Konzerngesellschaften eingerichtet werden. Dies kann die Abstimmungsarbeiten, die am Ende einer Periode (Geschäftsjahr, Quartal, Monat) erforderlich sind, erleichtern.

      44Wird ein internationaler Abschluss, beispielsweise nach IFRS, neben dem handelsrechtlichen Jahresabschluss aufgestellt, kann dies entweder mittels einer Überleitungsrechnung von der nationalen Buchhaltung auf den IFRS-Abschluss oder mittels eines eigenen Buchhaltungskreises geschehen.

      45Durch die einzelnen Geschäftsvorfälle ändern sich fortlaufend die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Die Geschäftsvorfälle lassen sich in Betriebsvermögensumschichtungen und Betriebsvermögensänderungen einteilen:

      46

      Betriebsvermögensumschichtungen

      Betriebsvermögensumschichtungen sind Geschäftsvorfälle, die das Betriebsvermögen in seiner Höhe nicht ändern. Es ändert sich nur die Zusammensetzung des Vermögens und/oder der Schulden. Das Eigenkapital verändert sich bei diesen erfolgsneutralen Geschäftsvorfällen nicht.

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      Betriebsvermögensänderungen

      Betriebsvermögensänderungen sind Geschäftsvorfälle, die das Betriebsvermögen in seiner Höhe ändern. Dies kann durch Erträge oder Aufwendungen sowie durch Entnahmen oder Einlagen geschehen.

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      Umsatzsteuer

      In den bisherigen Buchungen dieses Kapitels wurde die Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. Jede Lieferung oder sonstige Leistung, die ein Unternehmer ausführt, unterliegt jedoch grundsätzlich der Umsatzsteuer. Der Normalsteuersatz beträgt seit dem 1. 1. 2007 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Der ermäßigte Steuersatz beläuft sich auf 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG).

      Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ergibt sich z. B. folgender Buchungssatz:

       Die ABC GmbH verkauft Waren im Wert von 10.000 € zzgl. 19 % USt auf Ziel.

      Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 UStG grundsätzlich die ihm von anderen Unternehmen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Unter Berücksichtigung der Vorsteuer ergibt sich z. B. folgender Buchungssatz:

       Die ABC GmbH kauft Waren im Wert von 10.000 € zzgl. 19 % USt auf Ziel.

      Beispiel

49 Transaktionskreis Absatz – Beispiel

      Antiquitätenhändler Schmidt lieferte am 23. 12. 2018 einen Posten Bücher an den Privatier Lehner. Die Rechnung für den Stich übersendet Schmidt erst am 10. 1. 2019. Der Rechnungsbetrag (brutto: 5.885 €) wird am 31. 1. 2019 fällig.

      Die Forderung entsteht am 23. 12. 2018, da zu diesem Zeitpunkt die Lieferung ausgeführt wurde (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HGB, H 4.2 Abs. 1 „Forderungen“ 1. Spiegelstrich EStH). Sie zählt zum Umlaufvermögen (§ 247 Abs. 2 HGB im Umkehrschluss, R 6.1 Abs. 2 EStR) und ist unter § 266 Abs. 2 B. II. 1. HGB auszuweisen. Die Bewertung erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG und § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit den Anschaffungskosten.

      → Forderungsausweis am 31. 12. 2018: 5.885 €

      Im Forderungsbetrag von 5.885 € ist Umsatzsteuer i. H. von 385 € enthalten (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG), die als sonstige Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt mit dem Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) unter § 266 Abs. 3 C. 8. HGB passiviert wird.

      Der anzuwendende Umsatzsteuersatz beträgt 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 49a der Anlage 2).

      → Berechnung: 7107 von 5.885 € = 385 €

      Beispiel

50 Transaktionskreis Beschaffung – Beispiel

      Die T-GmbH kauft bei der U-AG am 28. 12. 2018 (Kaufvertrag und Lieferung) einen PC zur Weiterveräußerung für 2.000 € zzgl. 380 € Umsatzsteuer. Die U-AG liefert unter Eigentumsvorbehalt. Die Bezahlung des PCs erfolgt durch die T-GmbH am 12. 1. 2019.

      Die U-AG ist am 31. 12. 2018 noch zivilrechtlicher Eigentümer des PCs, da ihre Einigungserklärung unter der aufschiebenden Bedingung des § 158 Abs. 1 BGB (vollständige Kaufpreiszahlung) erfolgte.

      Die T-GmbH ist jedoch wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, weshalb die T-GmbH den PC zu aktivieren hat (vgl. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie H 5.3 „Zeitliche Erfassung von Waren“ EStH).

      Beispiel

51 Transaktionskreis Lohn und Gehalt – Beispiel

      Der Bruttolohn für Januar 2019 beträgt für die Arbeitnehmer der A-AG 50.000 €. Hiervon entfallen auf die Lohn- und Kirchensteuer 12.000 €. Der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung beträgt jeweils 8.000 €.

      Beispiel

52 Transaktionskreis Finanzen – Beispiel

      Kaufmann K hält seit 2014 500 Aktien der Klonus AG im notwendigen Betriebsvermögen. Die Hauptversammlung der Klonus AG beschließt am 12. 3. 2019, für 2018 einen Gewinn auszuschütten. Auf dem betrieblichen Konto des K gehen am 20. 3. 2019 41.230 € ein.

      Die Dividendenzahlungen stellen grundsätzlich Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (§ 20 Abs. 8 EStG) werden sie jedoch zu Einkünften i. S. des § 15 EStG umqualifiziert. Diese werden erst in 2019 erfasst, da sie erst zu diesem Zeitpunkt realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Betriebseinnahme ist nicht nur der ausgezahlte Betrag, sondern auch die einbehaltene Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie der einbehaltene Solidaritätszuschlag (§