tätig sind. Erst 2012 wurde von der Sektion Soziale Arbeit der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin ein Profil für die eigene Profession veröffentlicht. Darin werden Grundprinzipien, Auftrag, zentrale Aufgaben und Handlungsmethoden der Sozialen Arbeit in Palliative Care beschrieben. Daneben werden fachliche und persönliche Voraussetzungen für eine Tätigkeit in diesem Arbeitsfeld definiert (Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin- Sektion Soziale Arbeit 2012).
Zudem wurde in ganz Europa bis jetzt die Forschung zu Effekten einer kompetenten psychosozialen Begleitung in Palliative Care durch die Soziale Arbeit vernachlässigt; es existieren kaum Veröffentlichungen zur Effektivität sozialarbeiterischer Interventionen. Einerseits liegt dies sicherlich an der mangelnden Bereitstellung von Ressourcen, um Forschung in diesem Bereich durchführen zu können, andererseits aber auch an der immer noch ungenügenden Vermittlung des wissenschaftlichen Handwerkzeugs im Rahmen des Studiums der Sozialen Arbeit.
4.7 Fazit
Soziale Arbeit leistet im Hospizbereich und in Palliative Care schon heute einen unverzichtbaren Beitrag. Es mangelt aber an der Darstellung der Tätigkeiten und am Nachweis, dass die Unterstützung durch die Soziale Arbeit tatsächlich die Lebensqualität von Schwerkranken und Sterbenden und ihren Familien verbessert. In den nächsten Jahren kommen durch neue Zielgruppen wie Menschen mit nichtonkologischen Erkrankungen, mit einer geistigen Behinderung oder mit gerontopsychiatrischen Erkrankungen und mit unterschiedlichsten soziokulturellen Hintergründen und Wertvorstellungen ganz neue Herausforderungen auf den Hospizbereich und Palliative Care zu. Soziale Arbeit kann dazu einen bedeutsamen Beitrag leisten. Dies ist aber nur möglich, wenn …
• die Themen Sterben, Tod und Trauer mehr in die Ausbildung von Sozialarbeitern integriert werden.
• die bereits jetzt geleisteten Tätigkeiten der Sozialen Arbeit nach außen besser dargestellt werden.
• mehr und qualitativ hochwertigere Forschungsprojekte zur Darstellung der Wirksamkeit sozialarbeiterischer Interventionen und zur Abgrenzung zu anderen psychosozialen Berufsgruppen durchgeführt werden.
• existierende Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote ausgebaut und auf Grundlage neuer Erkenntnisse ständig angepasst werden.
Weiterführende Literatur
Arias-Casais et al. (2019). EAPC Atlas of Palliative Care in Europe 2019. Vilvoorde: EAPC Press.
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (o.J.b) Wegweiser Hospiz und Palliativmedizin. (https://www.wegweiser-hospiz-palliativmedizin.de/, Zugriff am 23.01.2020).
5 Das Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) und die Bedeutung für die Soziale Arbeit
Heiner Melching
Für die Palliativversorgung wurden im Jahr 2015 wesentliche gesetzliche Regelungen in den Bereichen des SGB V, des SGB XI und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geschaffen, für die in Teilen weitere Ausführungsbestimmungen und Vereinbarungen erforderlich sind, damit die Regelungen in der Praxis zur Anwendung kommen können.
Dem HPG vorausgegangen und als wegbereitend zu bezeichnen waren intensive Diskussionen in der Politik sowie in weiten Teilen der Gesellschaft und Medien zu Regelungen der »Sterbehilfe«, an deren Ende die Schaffung des neuen § 217 StGB stand, welcher zwei Tage nach dem HPG, am 10.12.2015 in Kraft getreten ist. Auch wenn die unmittelbaren Auswirkungen dieses Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe auf die Hospiz- und Palliativversorgung als gering einzuschätzen sind, so hat die bereits seit Jahren sehr kontrovers geführte Diskussion zur »Sterbehilfe« zunehmend auch eine Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in den Blick genommen. Ursächlich hierfür war die sich herauskristallisierende Frage, ob bei optimaler Hospiz- und Palliativversorgung davon ausgegangen werden kann, dass sich konkrete Wünsche schwerstkranker Menschen nach assistiertem Suizid oder Tötung auf Verlangen deutlich verringern lassen. Auch wenn die gesamte Diskussion, die zur Schaffung des neuen § 217 StGB geführt hat, gekennzeichnet war von einem »Wirrwarr der Begrifflichkeiten und der Vermengung verschiedener Ebenen, wie z. B. ärztliches Berufsrecht und öffentliches Recht« (Melching 2015), so hat sie am Ende der Hospiz- und Palliativversorgung doch genützt, da die Politik sehr früh entschieden hat, dass es keine gesetzlichen Regelungen zur Sterbehilfe geben wird, ohne vorab oder zumindest parallel dazu die Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung voranzutreiben. Somit hat sich das neue HPG quasi im Windschatten der Sterbehilfediskussion entwickelt, ist dann aus diesem Schatten herausgetreten und am Ende zwei Tage vor dem § 217 StGB im Ziel eingelaufen. Auch in dieser politisch gewollten Reihenfolge der Verabschiedung der beiden Gesetze liegt eine Aussage mit hohem Symbolgehalt: Zuerst kommt die Hospiz- und Palliativversorgung und erst dann das Nachdenken über Formen des assistierten Suizides.
5.1 Hospiz- und Palliativgesetz
Die wesentlichen Schwerpunkte des Hospiz- und Palliativgesetzes sind (Deutscher Bunderat 2015):
• Die allgemeine ambulante Palliativversorgung (insbesondere durch niedergelassene Haus- und Fachärzte) sowie die Vernetzung unterschiedlicher Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung
• Die Bedeutung der häuslichen Krankenpflege für die allgemeine ambulante Palliativversorgung
• In ländlichen Regionen den weiteren Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) verbessern – durch selektivvertragliche Versorgungsformen
• Die finanzielle Ausstattung stationärer Hospize und ambulanter Hospizdienste
• Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen
• Verbesserung der Hospizkultur und Palliativversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen
• Stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe sollen ihren Bewohnerinnen und Bewohnern ein individuelles und ganzheitliches Beratungsangebot anbieten – individuelle Versorgungsplanung zum Lebensende
• Palliativeinrichtungen im Krankenhaus als besondere Einrichtung (Vergütung außerhalb des DRG-Systems)
• Förderung von Palliativdiensten im Krankenhaus
Neben zwei Änderungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz haben alle Neuerungen und Änderungen des HPG ihren Wirkbereich im Sozialgesetzbuch (SGB) V und XI, und liegen somit in einem Kernkompetenzbereich der Sozialen Arbeit.
Aber auch vier Jahre nach Verabschiedung des Gesetzes sind noch nicht alle Regelungen umgesetzt, was daran liegt, dass für einige Teile des Gesetzes weitere Ausführungsbestimmungen und regionale Vereinbarungen geschaffen werden mussten, damit die Regelungen in der Praxis zur Anwendung kommen können. Aber auch unterschiedliche Interessen, Erwartungen und Vorstellungen auf Seiten der Leistungserbringer, die in einer sehr heterogenen Versorgungslandschaft aus den verschiedensten Strukturen heraus agieren, haben dazu beigetragen, dass Umsetzungsregelungen nicht in einem anvisierten Zeitrahmen entwickelt wurden.
Obwohl das Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit im gesamten HPG an keiner Stelle explizit benannt wird, ergeben sich an einigen Stellen Möglichkeiten, die Sozialarbeit in besonderer Weise in die Palliativversorgung zu integrieren.
5.2 Regelungen des HPG mit besonderer Bedeutung für die Soziale Arbeit
5.2.1 Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g SGB V)
Ziel dieses neuen Paragrafen ist es, unerwünschte und nicht indizierte Notarzteinsätze, Krankenhausweinweisungen und Therapien in Pflegeeinrichtungen zu vermeiden. Hierbei wird in Anlehnung an das Konzept des Advance Care Planning (ACP), jeder Pflegeeinrichtung die Möglichkeit gegeben, mit den Bewohnern eine individuelle Vorausplanung für Notfälle und Situationen der Nichteinwilligungsfähigkeit durchzuführen. Im Rahmen von Fallbesprechungen, mit Beteiligung des behandelnden Hausarztes und ggfs. weiterer Personen, soll nach