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Soziale Arbeit in Palliative Care


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werden, mögliche Notfallszenarien besprochen und geeignete Maßnahmen der palliativmedizinischen, -pflegerischen und psychosozialen Versorgung dargestellt werden. Mögliche Notfallszenarien sollen zudem mit den relevanten Rettungsdiensten und Krankenhäusern abgestimmt werden.

      Bis die hierfür erforderliche Vereinbarung geschlossen wurde, in der u. a. die Anforderungen an die Gesprächsbegleiter*innen, die diese Versorgungsplanung nach einer festgelegten Weiterbildung von mindestens 60 Stunden sowie sieben dokumentierten Beratungsprozessen durchführen dürfen, sowie der Umfang und die Finanzierung dieser Leistung, geregelt wurden, sind mehr als zwei Jahre vergangen. Am 13.12.2017 wurde diese 33-seitige Vereinbarung (GKV o.J.c) geschlossen, wodurch die Umsetzung erst möglich wurde. Zunächst müssen aber noch etliche Gesprächsbegleiter*innen qualifiziert werden, die berechtigt sind, diese Gesundheitliche Versorgungsplanung zum Lebensende durchzuführen.

      Auch wenn in der Vereinbarung offenbleibt, aus welcher Berufsgruppe die Gesprächsbegleiter*innen rekrutiert werden sollen, so finden sich Hinweise und gute Gründe, weshalb sich hier für Sozialarbeiter*innen ein neues Arbeitsfeld in der Palliativversorgung auftun könnte.

      So heißt es in der Vereinbarung unter »§ 12 Anforderungen an die Qualifikation der Beraterin/des Beraters« u. a.:

      »Für die Ausübung der Tätigkeit als Beraterin/als Berater im Rahmen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase sind fachliche und personale Kompetenzen und Erfahrungen notwendig. Die fachliche Kompetenz zeichnet sich insbesondere durch medizinisch-pflegerische einschließlich palliative Kenntnisse sowie Kenntnisse im Sozial- und Betreuungsrecht und psychische, soziale, ethische und kulturelle Kenntnisse im Kontext von Alter und Sterben aus. […] Die personale Kompetenz zeichnet sich insbesondere durch eine Gesprächsführungskompetenz und Beratungshaltung aus,« (GKV o.J.c).

      Als Eingangsvoraussetzung für diese Berater*innen gilt eine Grundqualifikation durch eine abgeschlossene Berufsausbildung im pflegerischen oder heilpädagogischen Bereich, oder ein Studienabschluss im Bereich der Gesundheits- und Pflegewissenschaften, oder der Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften (insbesondere als Pädagog*in, Heilpädagog*in, Sozialarbeiter*in, Sozialpädagog*in, Psycholog*, Theolog*in). Auch Ärztinnen und Ärzte mit einschlägiger dreijähriger Berufserfahrung in der gesundheitlichen Versorgung von schwerstkranken oder sterbenden Menschen können sich für diese Beratungstätigkeit weiterqualifizieren.

      Bisher ist unbekannt, ob diese Leistung überhaupt, und wenn ja, in wie vielen Pflegeheimen angeboten wird. Bis zum 31.12.2020 soll der GKV-Spitzenverband dem BMG über die Entwicklung berichten. Das Besondere an dieser Regelung ist aber, dass erstmals regelhaft Leistungen von Pflegeinrichtungen durch die gesetzliche Krankenversicherung finanziert werden. Auch wenn die Höhe der Finanzierung nach Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) deutlich zu gering ausfällt, da der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass für 50 Bewohner*innen einer Einrichtung eine Achtel Stelle ausreichend ist, um die umfangreichen Leistungen des § 132g zu erbringen, scheint hier ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung gegangen worden zu sein. Nach den aktuellen Regelungen stellt sich die Finanzierung so dar, dass eine Einrichtung, die diese Leistung anbietet, pro Bewohner*in 14,38 Euro pro Monat erhält, sofern das Arbeitgeberbruttogehalt der Person, die für diese Beratungen eingestellt wurde, 60.000 Euro p. a. beträgt. Wichtig ist aber, dass alle infrage kommenden Einrichtungen über diese Möglichkeit informiert werden und so weit wie möglich diese Leistung angeboten wird, um dann im Rahmen einer Evaluation feststellen zu können, wo die Stärken und Schwächen des § 132g liegen (image Kap. 9.10 Rolle der SozArb in ACP).

      5.2.2 Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen (§ 39b SGB V)

      Durch den neu geschaffenen § 39b haben Versicherte einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung. Dieser Beratungspflicht kommen die Krankenkassen auf unterschiedliche Weise nach. So hat die AOK Pflegeakademie für Berlin und Brandenburg, gemeinsam mit der DGP und dem DHPV ein entsprechendes Curriculum für Pflege- und Sozialberater (Kern et al. 2017) entwickelt und viele Mitarbeitende für diese Aufgabe geschult und weiterqualifiziert. Die Zielgruppe dieses Curriculums sind Sozial- und Pflegeberaterinnen und -berater der Kranken-/Pflegekassen und Pflegestützpunkte sowie weitere Mitarbeitende, die in diesem Bereich tätig sind. Dabei geht es im Wesentlichen um die die Sensibilisierung der Sozial- und Pflegeberaterinnen und -berater für die Themen Sterben, Tod und Trauer, die Vermittlung von Kenntnissen über die Verfügbarkeit und Inhalte regionaler Hospiz- und Palliativstrukturen sowie um die Erweiterung der Kommunikationskompetenz mit dem Schwerpunkt Information und Beratung zu Fragen am Ende des Lebens und bei Bedarf Weitervermittlung von Klientinnen und Klienten in die passende hospizlich/palliative Versorgungsstruktur.

      Einige Kassen versuchen auch dieser gesetzgeberischen Verpflichtung durch eine Zusammenstellung von Informationsmaterialien und Webseiten gerecht zu werden. Entscheidend ist aber, dass die Kassen in erster Linie eine Lotsenfunktion (GKV o.J.a) haben und auf bestehende Angebote verweisen sollen. Deshalb sollten alle Anbieter von Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung die entsprechenden Beratungsstellen der Krankenkassen und Pflegestützpunkte über ihr jeweiliges Angebot proaktiv informieren und ggfs. Flyer und ähnliches zur Verfügung stellen, damit die Kassen im Falle von Anfragen an die richtigen Stellen verweisen können. Einen sehr umfassenden Überblick bietet der Wegweiser zur Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin o.J.b), auf den viele Beratungsstellen verweisen und in dem sich alle Leistungserbringer der Hospiz- und Palliativversorgung eintragen sollten.

      5.2.3 Palliativdienste im Krankenhaus

      Das HPG hat hierzu folgendes festgelegt:

      »Zur Förderung der palliativmedizinischen Versorgung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum 29. Februar 2016 zu entwickeln.«

      »Soweit für die palliativmedizinische Versorgung durch Palliativdienste noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hierfür ab dem Jahr 2017 unter Beachtung der nach § 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für Palliativdienste entwickelten Kriterien ein gesondertes krankenhausindividuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren; Satz 2 gilt entsprechend.« (Deutscher Bundesrat 2015)

      Mit einiger Verzögerung ist es gelungen, die Kriterien für ein solches Zusatzentgelt im OPS-Katalog festzulegen (OPS 8-98h) festzulegen. Für die Soziale Arbeit ist dabei entscheidend, dass für diese Form der Palliativdienste, neben qualifizierten Ärztinnen, Ärzten und Pflegekräften eine dritte Berufsgruppe verpflichtend vorgesehen ist. Für diese dritte Berufsgruppe sieht der OPS 8-98h Mitarbeiteende der Bereiche Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Psychologie/Psychotherapie, Physiotherapie und Ergotherapie vor. In den meisten Fällen werden hier sicherlich Sozialarbeiter*innen zum Einsatz kommen, die über das umfangreichste Spektrum der für diese Tätigkeit erforderlichen Kompetenzen verfügen. Neben sozialrechtlichen Kenntnissen, Erfahrungen im Entlass- und Überleitungsmanagement sind hier auch in erheblichem Umfang Beratungs- und Entlastungsgespräche, sowie ein systemisches Verständnis von großer Bedeutung. Ursächlich für die zunehmende Bedeutung einer dritten Berufsgruppe im gesamten Bereich der spezialisierten Palliativversorgung ist die sich immer deutlicher herauskristallisierende Differenzierung von »allgemeiner« und »spezialisierter« Palliativversorgung, in der die Multiprofessionalität als strukturelle Voraussetzung betrachtet wird. Eine wichtige Referenz ist hierfür auch die S3 Leitlinie Palliativmedizin für Patienten mit einer nicht heilbaren Krebserkrankung (AWMF 2015).

      Auch wenn die erhoffte quantitative und qualitative Entwicklung solcher Palliativdienste noch weit hinter den Erwartungen der Politik und der Fachgesellschaft (DGP) zurückliegt, was in erster Linie an missglückten Verhandlungen für eine auskömmliche Finanzierung liegt, ist davon auszugehen, dass für die Palliativversorgung im Krankenhaus die Entwicklung und der Ausbau multiprofessioneller