Heirat geht die Vormundschaft vom Vater auf den Ehemann über.
Dies ist ein eklatanter Widerspruch zum Grundgesetz. Er ergibt sich ebenfalls aus den im Koran kodifizierten Grundlagen des Islams.
Diese Ungleichheit kann zur skurrilen Folge haben, dass deutsche Gerichte ggf. nach den Regeln der Scharia ihr Urteil (!!) finden müssen, wenn es um Eheprobleme von in einem islamischen Land legal abgeschlossenen Tatbestand der Ehe eines Mannes mit mehreren (auch minderjährigen!) Frauen geht, der aber jetzt mit seinen Frauen in Deutschland lebt. Das deutsche Recht kennt keine legal abgeschlossenen Vielehen…
16.2.2 Tatbestandsmerkmal „Diskriminierung“ durch den Islam
Muslime dürfen sich nicht mit Nichtmuslimen auf gleicher Ebene bewegen, denn als Menschen mit einer überlegenen Religion sind Nichtmuslime für sie bestenfalls Menschen „zweiter Klasse“, sofern sie nicht sogar noch unter dem Rang von Vieh („subhuman“ – siehe oben) stehen.
Zusammengefasst kann man in vereinfachender Darstellung erkennen, dass der Islam seinen Gläubigen exakt jene Verhaltensnormen auferlegt, die nach Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz ausdrücklich abgelehnt werden, weil sie weder der Menschenwürde entsprechen noch die sich daraus ergebende Gleichheit aller Menschen anerkennen.
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