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Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft


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Band 2, § 161 Rn. 19.

      20 BAG, 22.07.2010 – 6 AZR 847/07, NZA 2011, 631 = ZMV 2010, 331 = BB 2011, 186 mit Anm. Gregor Thüsing; BAG, 19.04.2012 – 6 AZR 677/10, ZTR 2012, 468 = ZMV 2012, 294; gegen BAG, 17.11.2005 – 6 AZR 160/05, NZA 2006, 872 = ZMV 2006, 262 = EWiR 2006, Gregor Thüsing/Ellinor von Löwis of Menar, EWiR 2006, 421; besprochen von Christian von Tiling, NZA 2007, 78. In diesem Urteil war man noch von einer uneingeschränkt angeordneten Inhalts- und Angemessenheitskontrolle kirchlicher AVR ausgegangen. Wie hier auch Jacob Joussen in Joussen/Steuernagel, AVR. DD, 2018, Einl. Rn. 13.

      21 BAG, 06.05.2009 – 10 AZR 390/08, Rn. 29 mwN. NZA-RR 2009, 593, 596; ebenso Gerhard Reinecke, NZA Beilage 3/2000, S. 23, 29; Wolfgang Däubler, NZA 2001, 1329, 1335; Gregor Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, 2007, Rn. 189; wohl auch ErfK/Ulrich Preis, BGB §§ 305–310 Rn. 16 f.; jeweils mwN. auch zur Gegenauffassung, was die Inbezugnahme von ganzen Regelungskomplexen angeht; tendenziell in der Gegenrichtung Wiedemann/Hartmut Oetker, TVG, 8. Auf. 2019, § 3 Rn. 407.

      22 Ebenso Jacob Joussen, jM 20189, 415–419; Bernhard Baumann-Czichon, JurisPR-ArbR 41/2018 Anm. 4; auch Klaus Bepler, ZAT 2013, 85, 89.

      23 BAG, 16.04.2004 – 9 AZR 93/03, NZA 2004, 927 = ZMV 2004, 54.

      24 Die Zuordnung der Vorsitzenden zu je einer Seite wird zumindest teilweise auch inhaltlich sehr ernst genommen. Der Verf. war aufgrund richterlichen Vorverständnisses überrascht zu erfahren, dass eine „Bank“ relativ regelmäßig vor einem anstehenden Vermittlungsverfahren mit „ihrem“ Vorsitzenden Kontakt aufnimmt.

      25 Z. B. nach der Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung für die Metallindustrie vom 14.12.1979; der Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und ver.Di vom 25.10.2011; dem Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen, den der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AgvMoVe) und die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer am 30. Juni 2015 abgeschlossen haben; der Schlichtungsvereinbarung, die am 31. Januar 1984 zwischen der Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes e. V. und der Gewerkschaft ÖTV (heute ver.Di) abgeschlossen worden ist.

      26 Ebenso Moritz Hilje, Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen, Berlin, 2015, S. 233.

      27 Hier muss das kirchliche Satzungsrecht effektiv in Richtung auf einen Einigungszwang regeln und kann sich nicht mit der Übernahme irgendeines tarifvertraglichen Schlichtungsverfahrens begnügen. Denn im Tarifvertragsrecht steht am Ende einer gescheiterten Schlichtung die im Grundsatz aussichtsreiche Möglichkeit der kampfweisen Erzwingung einer Neuregelung. Das kirchliche Arbeitsrechtsregelungsverfahren wird bereits durch das Vermittlungsverfahren beendet. Es muss deshalb vergleichbar aussichtsreich sein, was eine Neuregelung angeht.

      28 Eine dahin gehende Regelung ist aus meiner Sicht allerdings weniger empfehlenswert, weil sie Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Anders als im Tarifvertragssystem gibt es im kirchlichen Arbeitsrechtsregelungsverfahren keine der Friedenspflicht entsprechende zeitliche „Neugestaltungssperre“. Es kann jederzeit und mit jedem Inhalt eine Neuregelung initiiert werden. Wechselt die/der im Nichteinigungsfall allein entscheidende Vorsitzende von Vermittlungsfall zu Vermittlungsfall, lässt sich vorplanen, welchen Vorsitzenden man gern zu einem demnächst anstehenden Zentralproblem „in Stellung“ hätte.

      29 Natürlich an sich auch der Dienstnehmerseite! Auf deren Möglichkeiten kommt es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2012 aber nicht an. Sie ist zur Herstellung praktischer Konkordanz um eine Ausgleichung der zulasten der Dienstnehmerseite bestehenden strukturellen Ungleichgewichtslage besorgt.

      30 Meine eigenen Erfahrungen mit dem Doppelvorsitz haben nie auch nur in die Nähe einer Situation geführt, in der es unmöglich gewesen wäre, zusammen mit dem Mitvorsitzenden einen Vermittlungsvorschlag zu unterbreiten. Das sagt indes nur etwas aus über beteiligte Personen, nicht über Verfahrensstrukturen.

      31 Man hätte auch daran denken können, (z. B.) dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz die Benennung einer/eines Vorsitzenden aus einer von beiden Seiten zusammengestellten Liste zu überlassen, wenn es zu keiner Wahl im Plenum kommt.

      32 Auch Arbeitskämpfe können, wenn auch vermutlich vergleichbar selten wie Sitzungen eines Vermittlungsausschusses, ohne Ergebnis enden.

      33 Je einem Dienstgeber- und Mitarbeitermitglied aus der Arbeitsrechtlichen Kommission und je einem, der nicht der Kommission angehört, zwei Vorsitzende.

      34 ABl. S. 183.

      35 ABl. S. 17.

      36 ABl. Paderborn 2016, S. 21 ff.

      37 Wobei die Gewerkschaft ver.di sich dem leider entzieht, vermutlich, weil auch bei ihr gelegentlich der gewerkschaftliche Konservatismus das Ziel der effektiven Vertretung von Arbeitnehmerinteressen überlagert.

      38 ErfK/Ingrid Schmidt, GG Art. 4 Rn. 55.

      39 Dazu Klaus Bepler, ZMV 2014 Sonderheft S. 14 ff., 20.

      40 Johannes Heuschmid/Johannes Höller, AuR 2018, 586.

      41 Peter Hanau, Soziales Recht 2018, 218, 219.

      42 EuGH, 17.04.2018 – C-414/16, NZA 2018, 569 = NJW 2018, 1869.

      43 BAG, 25.10.2018 – 8 AZR 501/14, NZA 2019, 455.

      44 Diese Erwägung erinnert stark an die für die Anwendung des § 118 BetrVG wichtige Begriffsbestimmung zum sog. Tendenzträger. Diese Eigenschaft hat ein Arbeitnehmer einer karitativen Einrichtung, wenn er bei den tendenzbezogenen Tätigkeitsinhalten im Wesentlichen frei über die Aufgabenerledigung entscheiden kann und diese Tätigkeiten einen bedeutenden Anteil an der Gesamtarbeitszeit ausmachen (BAG, 14.05.2013 – 1 ABR 10/12, NZA 2014, 336). Daraus dürfte aber nicht zu schließen sein, dass Differenzierungen wegen der Religionszugehörigkeit nur oder auch immer bei Tendenzträger rechtmäßig sind.

      45 In seinem Beschluss vom 22.10.2014 – 2 BvR 661/12, NZA 2014, 1387, der die erste Chefarztentscheidung des Bundesarbeitsgerichts betraf, hat das Bundesverfassungsgericht noch in einem amtlichen Leitsatz u.a. formuliert: „Die staatlichen Gerichte haben im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses der verfassten Kirche zu überprüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags teilhat, ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß hiergegen nach dem kirchlichen Selbstverständnis zukommt.“.

      46 EuGH, 11.09.2018 – C-68/17, „IR/JQ“, NZA 2018, 1187.

      47 AaO. Rn. 58.

      48 BAG, 20.02.2019 – 2 AZR 746/14, NZA 2019, 901; nachdem sich das Kölner Erzbistum entschlossen hat, gegen dieses Urteil nicht Verfassungsbeschwerde einzulegen, ist dieser Rechtsstreit endlich bendet.

      49 Es soll hier nicht erörtert werden, inwiefern unions- oder internationalrechtliche Bewertungen im Arbeitskampfrecht unmittelbar auf das nationale Arbeitsrecht einzuwirken in der Lage sind. Es ist ganz unabhängig davon heute fast selbstverständlich, dass aus diesen Rechtskreisen stammende Erwägungen die nationale Rechtsprechung beeinflussen.

      50 LAG Hamm, 13.01.2011 – 8 Sa 788/10, NZA-RR 2011, 185–199 = ZMV 2011, 115–118.

      51 Eine Mindermeinung lässt für eine kollektivrechtliche Legitimation von Arbeitsniederlegungen auch das anlassbezogene Zusammenwirken einer Arbeitnehmergruppe („Ad hoc Koalition“) ohne Organisation