Verträge oder die einseitige Einwilligung des Territorialstaates in Betracht. Ein Beispiel für Ersteres sind die Regeln der kriegerischen Besetzung (occupatio bellica), ein Beispiel für die zweite Fallgruppe bilden etwa Verträge über Zollanschlüsse bzw. -ausschlüsse (z. B. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet, BGBl. 1967 II S. 2030), die Verpachtung von Guantánamo Bay durch Kuba an die USA (Treaty of Relations between the United States of America and the Republic of Cuba, 150 UNTS 96), Stationierungsverträge (z. B. NATO-Truppenstatut; Sart. II, Nr. 66b) usw. Völkergewohnheitsrechtlicher Natur, mittlerweile aber völkervertraglich geregelt ist der Status diplomatischer und konsularischer Missionen, die nach heutigem Verständnis keine Exklaven auf dem Territorium des Empfangsstaates mehr darstellen, sondern dessen territorialer Souveränität unterliegen; gleichwohl ist der Entsendestaat in gewissem Umfang zum Setzen von Hoheitsakten berechtigt.
Umfang und Grenzen des Verbotes, Hoheitsakte auf fremdem Territorium zu erlassen, sind nicht immer klar definiert. So wird teilweise vertreten, dass Hoheitsakte, die zwar im Ausland erlassen werden, deren Wirkungen aber allein im Inland eintreten (z. B. die Ernennung eines Ministers durch das Staatsoberhaupt während eines Staatsbesuchs im Ausland), nicht unter das genannte Verbot fallen. Ebenso wird bisweilen angenommen, nur die zwangsweise Durchsetzung von Normen auf fremdem Territorium sei verboten. Mit diesem Argument wurde etwa begründet, dass die Teilnahme an den Parlamentswahlen des Heimatstaates per Briefwahl vom Ausland aus kein verbotener Hoheitsakt auf fremdem Territorium sei. Gleichwohl unterband die Schweiz nach der Einführung des Wahlrechts für Auslandsdeutsche in den 1980er Jahren zunächst die Beförderung von Wahlbriefen unter Berufung auf Souveränitätsvorbehalte.
Ein jüngstes Beispiel für verbotenes Staatshandeln auf fremdem Territorium stellt etwa die Ermordung Osama Bin Ladens durch Spezialeinheiten der US-Navy am 2.5.2011 im pakistanischen Abbotabad dar, auf die die pakistanische Regierung mit einem scharfen Protest reagierte.
III. Jurisdiction to prescribe
Bei der jurisdiction to prescribe geht es um die vorgelagerte Frage, ob ein Sachverhalt mit Auslandsbezug überhaupt von der innerstaatlichen Rechtsordnung geregelt wird (werden darf). Das setzt nicht notwendigerweise die Möglichkeit der anschließenden Rechtsdurchsetzung im Ausland voraus: So gilt etwa gem. § 7 StGB für im Ausland begangene Straftaten in gewissem Umfang das deutsche Strafrecht, obwohl eine Strafvollstreckung nur bei Anwesenheit des Straftäters im Inland in Frage kommt. Bereits die bloße Aussicht einer möglichen Bestrafung nach einer etwaigen Auslieferung oder einer freiwilligen Rückkehr in die Bundesrepublik kann aber bereits verhaltenslenkend wirken.
1. Regelungsintention
Grundvoraussetzung für das Vorliegen der jurisdiction to prescribe ist, dass der betreffende innerstaatliche Rechtssatz den Auslandssachverhalt überhaupt regeln will. Art. 23 GG a. F., nach dem das Grundgesetz zunächst nur in den dort aufgeführten Bundesländern „galt“, war nicht so zu verstehen, dass bei Handeln deutscher Staatsorgane im Ausland die Verfassung nicht zu beachten gewesen wäre. Vielmehr ergab (und ergibt) sich aus Art. 1 Abs. 3 GG, dass auch Auslandssachverhalte grds. vom Grundgesetz erfasst sind. Gegenwärtig werden solche Fragen insbesondere bei Auslandseinsätzen deutscher Soldaten virulent.
Eine hierzu parallele Fragestellung ergibt sich im Bereich des internationalen Menschenrechtsschutzes. So hatte der → EGMR im Fall Banković zu entscheiden, ob die Konventionsstaaten beim Handeln ihrer Soldaten im Ausland an die Garantien der → EMRK (Sart. II, 130 ff.) gebunden sind. Er verneinte dies im konkreten Fall mit dem Argument, der in Art. 1 EMRK verwendete Begriff der „jurisdiction“ habe eine „essentially territorial notion“ (EuGRZ 2002, S. 133, Rn. 61). Damit stellte der Gerichtshof indes fälschlicherweise auf die jurisdiction to enforce ab, die – wie oben gesehen – tatsächlich im Grundsatz territorialitätsgebunden ist. Für die jurisdiction to prescribe lässt sich dagegen, wie sogleich zu zeigen sein wird, eine vergleichbar enge Inlandsbindung gerade nicht nachweisen.
2. Reichweite
Steht fest, dass ein nationaler Rechtssatz einen Sachverhalt mit Auslandsbezug regeln will, stellt sich die weitere Frage, wie weit ein Staat die Reichweite seiner Rechtsordnung erstrecken darf. So klar einerseits ist, dass ein Staat nicht von vornherein auf die Regelung reiner Inlandssachverhalte beschränkt ist, indem er z. B. den Staatsangehörigkeitserwerb und -verlust auch für seine im Ausland lebenden Angehörigen regeln darf, so kann doch andererseits nicht bezweifelt werden, dass es gewisse Regelungsgrenzen gibt und geben muss. Beispielsweise stellte ein Gesetz über den Erwerb oder Verlust nicht der eigenen, sondern einer fremden Staatsangehörigkeit grds. eine verbotene Einmischung in die inneren Angelegenheiten des betreffenden Heimatstaates dar.
Klare Aussagen über die zulässige Reichweite der jurisdiction to prescribe
Die in der Formulierung des StIGH zum Ausdruck kommende Freiheitsvermutung wird in jüngerer Zeit allerdings zunehmend in Zweifel gezogen. Vielmehr ergibt eine genauere Analyse der Staatenpraxis, dass die Staaten regelmäßig auf das Vorliegen eines irgendwie gearteten sinnvollen Anknüpfungspunkts nicht verzichten. Dieses Kriterium hat gewisse Ähnlichkeit, darf aber keinesfalls verwechselt werden mit dem Erfordernis eines „genuine link“, welches der → IGH im Nottebohm-Fall aufgestellt hat (ICJ Reports 1955, S. 4 [23]). Gegenstand des Falles war nämlich nicht die Frage, ob die Verleihung der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit an Nottebohm als völkerrechtlich zulässig und damit wirksam anzusehen sei, sondern allein die Frage der Anerkennung der Staatsangehörigkeitsverleihung für die Zwecke der → diplomatischen Schutzgewährung im Fall der Mehrstaatigkeit.
Eine Gelegenheit zur Klarstellung der Reichweite der jurisdiction to prescribe hat der IGH in dem 2002 entschiedenen „Arrest Warrant“-Fall verstreichen lassen (Democratic Republic of the Congo v. Belgium, ICJ Reports 2002, S. 3). Der Fall betraf die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls gegen den amtierenden kongolesischen Außenminister durch belgische Stellen auf der Grundlage des sog. Weltrechtsprinzips; Gegenstand der Anklage waren im Kongo begangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ohne dass irgendein Bezug zu Belgien vorgelegen hätte. Der IGH ließ die Frage, ob bereits die Ausübung belgischer Strafgerichtsbarkeit auf der Grundlage des Weltrechtsprinzips völkerrechtswidrig war, dahinstehen (a.a.O., Rn. 46) und befasste sich nur mit der Verletzung der Immunität des amtierenden Außenministers, welche er bejahte. In den zahlreichen Sondervoten wird die erstgenannte Frage vertieft behandelt, wenngleich mit unterschiedlichen Ergebnissen. Relativ einig sind sich die IGH-Richter in dem Befund, dass die im Lotus-Fall aufgestellte Vermutung zugunsten der Regelungsfreiheit der Staaten jedenfalls heute nicht mehr uneingeschränkt fortgilt (a. A. nur Sondervotum van den Wyngaerts). Deshalb kam es entscheidend darauf an, ob sich Belgien auf einen Völkerrechtssatz stützen konnte, der die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit auf der Grundlage des Weltrechtsprinzips ausnahmsweise gestattete. Während vier Richter diese Frage verneinten (Präsident Guillaume, Richter Rezek, Ranjeva und Bula-Bula), wurde sie von drei Richtern bejaht (Higgins, Kooijmans und Buergenthal). Belgien hat in Reaktion auf das Urteil das Weltrechtsprinzip durch mehrere