Bernhard Kempen

Völkerrecht


Скачать книгу

Gebieten „das Vorhandensein einer Obrigkeit zu sichern, welche hinreicht, um erworbene Rechte und, gegebenenfalls, die Handels- und Durchgangsfreiheit […] zu schützen“. In demselben Sinne stellte der Präsident des StIGH, Max Huber, als Schiedsrichter im Palmas-Fall auf das Prinzip der „continuous and peaceful display of the functions of State within a given region“ ab (ZaöRV 1 (1929), Teil 2, S. 3 [17]). Die vormalige Entdeckung eines Gebiets blieb zwar auch weiterhin nicht völlig bedeutungslos, aus ihr folgte jedoch lediglich eine Art Anwartschaftsrecht (sog. inchoate title), welches nachfolgend durch die effektive Inbesitznahme ausgeübt worden sein musste. Allgemein bestimmt sich das Ausmaß der erforderlichen Herrschaftsausübung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. So sind bei einem nur schwer zugänglichen oder nur dünn besiedelten Gebiet geringere Anforderungen zu stellen als in sonstigen Fällen. Die Abgabe einer Okkupationserklärung ist grds. nicht erforderlich (siehe aber Art. 34 der Berliner Kongo-Akte), zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten jedoch sinnvoll.

      In subjektiver Hinsicht verlangt die Okkupation das Vorliegen eines Aneignungswillens (animus occupandi) auf Seiten des Staates. Die Inbesitznahme eines Gebiets durch die eigenen Staatsangehörigen genügt als solche hierfür nicht, erforderlich ist vielmehr, dass die betreffenden Individuen oder Handelsgesellschaften im Auftrag des Staates gehandelt haben. Der staatliche Wille muss ferner auf Gebietserwerb ausgerichtet sein, so dass der Wille, ein Protektorat, eine Interessensphäre oder eine Treuhandgebiet zu errichten, ebenfalls nicht genügen.

      Nicht zu verwechseln ist die Okkupation als Erwerbstitel mit der kriegerischen Besetzung (occupatio bellica), aus ihr folgt gerade kein Recht zum Gebietserwerb.

      Bei der Zession handelt es sich um die Abtretung eines Gebiets von einem Staat an den anderen. Die Zession ist damit ein Fall derivativen Gebietserwerbs. Angesichts der Nähe zum Zivilrecht mag es naheliegen, zivilistische Grundsätze ins Völkerrecht zu übertragen. Das gilt insbesondere für die Unterscheidung zwischen der Zession als solchen und dem ihr zugrunde liegenden Grundgeschäft, also etwa einem Kauf (z. B. Verkauf Alaskas von der Sowjetunion an die USA für 7,2 Mio. US-$ im Jahr 1867), Tausch (z. B. Übertragung der Insel Helgoland vom Vereinigten Königreich an das Deutsche Reich im Tausch für die Insel Sansibar im Jahr 1890) oder einer Schenkung (z. B. Schenkung der Lombardei von Frankreich an Italien im Jahr 1859). So betrachtet, erscheint die Zession als ein Verfügungsgeschäft, im Gegensatz zu dem der Verfügung zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft.

      Angesichts einer diesbezüglich wenig ausgeprägten Dogmatik im Völkerrecht ist gegenüber der unbesehenen Übernahme zivilistischer Vorstellungen, die ja stets auch wesentlich von nationalen Rechtstraditionen beeinflusst sind, allerdings Zurückhaltung geboten. Vielmehr erscheint es vorzugswürdig, nach allgemeinen Auslegungskriterien im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, ob mit dem Zessionsvertrag eine Abtretung im Sinne einer Verfügung oder eine bloße Verpflichtung hierzu vereinbart werden sollte. Bedeutung gewinnt diese Frage bei der Ermittlung des Zeitpunkts, zu welchem die territoriale Souveränität hinsichtlich des zedierten Gebietsteils auf den Erwerberstaat übergeht. Während einige Autoren auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zessionsvertrags abstellen, verlangen andere entsprechend dem → Effektivitätsprinzip, dass zusätzlich zum Vertrag noch die tatsächliche Übertragung erfolgt sein muss. Nach der hier vertretenen Auffassung ist, je nach Vertragsauslegung, beides möglich.

      Ist ein Zessionsvertrag praktisch ins Werk gesetzt worden, besteht die Besonderheit, dass er Wirkungen auch gegenüber Nichtvertragsparteien entfaltet. Diese sind nämlich verpflichtet, die territoriale Neuzuordnung des zedierten Gebiets zu respektieren. Das stellt freilich nur auf den ersten Blick eine Abweichung vom generellen Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter (Art. 34 WVRK; Sart. II, Nr. 320) dar. Bei näherer Betrachtung erweist sich, dass durch den Abtretungsvertrag keine neuen Rechtspflichten für die Nichtvertragspartei begründet werden. Was sich ändert, ist – allenfalls – die rechtliche Zuordnung bereits bestehender Ansprüche zu einem Rechtssubjekt. Dabei handelt es sich allerdings nur um einen mittelbaren Nachteil. Dieser ist angesichts der mit der territorialen Souveränität verbundenen Verfügungsmöglichkeit des Zedenten von den betroffenen Drittstaaten zu respektieren.

      Die Zession hat regelmäßig einen Staatsangehörigkeitswechsel für die im abgetretenen Gebiet lebenden Angehörigen des Zedenten zur Folge. Diese Rechtsfolge tritt allerdings nicht schon von Völkerrechts wegen mit dem Gebietswechsel ein, sondern ist abhängig von etwaigen vertraglichen Vereinbarungen und/oder dem jeweiligen nationalen Staatsangehörigkeitsrecht. Sofern eine völkervertragliche Vereinbarung besteht, wird der betroffenen Bevölkerung typischerweise ein Optionsrecht zugunsten der bisherigen Staatsangehörigkeit eingeräumt. Ob ein solches Recht auch unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen auf gewohnheitsrechtlicher Basis existiert, ist allerdings nach wie vor umstritten (siehe diesbezüglich Art. 20 der ILC (Sart. II, Nr. 6) Draft Articles on Nationality of Natural Persons in relation to the Succession of States, der aber von der ILC selbst als eine Fortentwicklung des Völkerrechts bezeichnet wird [YBILC 1999, vol. II/2, Commentary Art. 20 Rn. 5]).

      Fraglich erscheint, ob die Zession abhängig ist von der vorherigen Durchführung eines Plebiszits. Das könnte mit Rücksicht auf das → Selbstbestimmungsrecht der Völker, dem nach heutiger Auffassung gewohnheitsrechtliche Geltung zukommt, bejaht werden. Während die Durchführung von Plebisziten insbesondere nach dem Ersten Weltkrieg propagiert wurde, bietet die jüngere Staatenpraxis keine Hinweise auf ein diesbezügliches → Völkergewohnheitsrecht.

      Der Erwerbstitel der Ersitzung (engl. prescription) entstammt dem römischen Recht (usu capio) und ist von dort in das Völkerrecht übernommen worden. Die rechtliche Qualifikation der Ersitzung ist allerdings umstritten. Teilweise wird das Institut als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz im Sinne des Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut angesehen, teilweise als ein Rechtssatz des Völkergewohnheitsrechts (Art. 38 Abs. 1 lit. b IGH-Statut; Sart. II, Nr. 2). Letzterem wird entgegengehalten, dass weder StIGH, → IGH noch → internationale Schiedsgerichte ausdrücklich die Ersitzung anerkannt hätten, so dass es an einer nachweislichen Staatenpraxis fehle. Andere Autoren wiederum schlagen vor, die im Zusammenhang der Ersitzung diskutierten Fallgestaltungen über das Institut der acquiescence als stillschweigende Übereinkommen (Art. 38 Abs. 1 lit. a IGH-Statut) zu lösen. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass das Völkerrecht die Ersitzung zumindest als allgemeinen Rechtsgrundsatz kennt.

      Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Gebiet mittels Ersitzung erworben wird. Erforderlich ist (1.) die ungestörte, ununterbrochene und unbestrittene Herrschaftsausübung (2.) über geraume Zeit (3.) mit entsprechenden Herrschaftswillen (animus domini). Von der Okkupation unterscheidet sich die Ersitzung dadurch, dass die Okkupation die Herrenlosigkeit eines Gebiets voraussetzt, während die Ersitzung gerade im Hinblick auf fremdes Staatsgebiet erfolgt. Wenngleich die Ausübung von → Staatsgewalt auf fremdem Territorium zunächst völkerrechtswidrig ist, trägt das Völkerrecht im Interesse des Rechtsfriedens der unwidersprochen gebliebenen Verfestigung der tatsächlichen Verhältnisse über einen langen Zeitraum hinweg durch Legalisierung Rechnung. Der für die Ersitzung erforderliche Zeitraum lässt sich abstrakt nicht bestimmen, Besitz seit unvordenklichen Zeiten ist jedenfalls nicht nötig. Dass das Völkerrecht diesbezüglich keine exakten Vorgaben macht und machen kann, wird teilweise als weiteres Argument gegen das Rechtsinstitut der Ersitzung angeführt. Demgegenüber ist auf das common law zu verweisen, das ebenfalls keine präzisen Fristen für die Ersitzung kennt. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls. In subjektiver Hinsicht ist das Vorliegen eines Erwerbswillens, nicht hingegen Gutgläubigkeit des Besitzenden erforderlich. Hierin unterscheidet sich der völkerrechtliche Ersitzungstatbestand von dem des römischen Rechts.