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Fälle zum Sozialrecht


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der ständigen Rechtsprechung des BSG, vgl. zum Beispiel BSG 8.3.2016 – B 1 KR 35/15 R – Rn. 9.

      9 Auch diese Definition entspricht der ständigen Besprechung des BSG, vgl. zum Beispiel BSG 8.3.2016 – B 1 KR 35/15 R – Rn. 10.

      10 Vgl. ständige Rechtsprechung des BSG, zum Beispiel BSG 3.8.2006 – B 3 KR 1/06 S – juris Rn. 7.

      11 Medizinischer Begriff für Brustkrebs.

      12 Diese Definition entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG 3.7.2012 – B 1 KR 23/11 R – Rn. 12.

      13 Hier erübrigt sich eine detaillierte Prüfung der Apothekenpflichtigkeit, da der Sachverhalt dies eindeutig vorgibt. Vgl. zur Apothekenpflicht im Übrigen §§ 43 bis 45 AMG. Im Regelfall sind Arzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 AMG auch apothekenpflichtig (s. § 43 Abs. 1 S. 1 AMG).

      14 Vgl. die ständige Rechtsprechung des BSG, zum Beispiel BSG 17.12.2009 – B 3 KR 13/08 R – Rn. 19.

      15 Die Sinnhaftigkeit dieser Begrenzung zeigt folgende Kontrollüberlegung: Muss die Krankenkasse etwa auch den „heilenden Schamanentrunk“ als Arznei bezahlen?

      16 Vgl. BSG 26.10.1982 – 3 RK 28/82 – juris Rn. 12.

      17 Vgl. dazu vertiefend Janda, Medizinrecht, 3. Aufl. (2016), S. 81 f. und Palsherm, Sozialrecht, 2. Aufl. (2015), Rz. 193 f.

      18 Die Regelung ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG 12.12.2012 – 1 BvR 69/09 – Rn. 6 ff.). Auf die Gegenausnahme nach § 34 Abs. 1 S. 5 SGB V – Leistungspflicht für Kinder bis zwölf Jahren bzw. für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen – braucht in der Prüfung nicht eingegangen zu werden, da E ersichtlich volljährig ist. Allenfalls kann man auf die Gegenausnahme in einem kurzen Satz hinweisen.

      19 Das geht aus dem Sachverhalt eindeutig hervor, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

      20 Die Richtlinie ist erhältlich unter: http://www.g-ba.de.

      21 In der diesem Fall zu Grunde liegenden BSG-Entscheidung (BSG 15.12.2015 – B 1 KR 30/15 R – Rn. 14 ff.) wird außerdem problematisiert, ob sich eine Verordnungsfähigkeit ausnahmsweise daraus ergeben könnte, dass es sich bei dem Mistelpräparat um ein anthroposophisches Arzneimittel handele. Denn immerhin sei der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen (§ 34 Abs. 1 S. 3 SGB V) und bei schwerwiegenden Erkrankungen könnten für die in der Anlage I der Arzneimittelrichtlinie genannten Indikationsgebiete auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnet werden (§ 12 Abs. 6 Arzneimittel-RL). Dies wird im Ergebnis jedoch überzeugend abgelehnt, weil aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Arzneimittel-RL auch insoweit nur ein Einsatz in der palliativen Tumortherapie in Betracht kommt (vgl. BSG 15.12.2015 – B 1 KR 30/15 R – Rn. 17). Außerdem prüft das BSG, ob der Ausschluss einer lediglich adjuvanten Tumortherapie durch die Arzneimittel-RL, die den Charakter untergesetzlicher Rechtsnormen hat, mit höherrangigem Gesetzesrecht, nämlich § 34 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB V, vereinbar ist (vgl. BSG 15.12.2015 – B 1 KR 30/15 R – Rn. 23 ff.). Auch hier legt das BSG überzeugend dar, dass nur solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel in die OTC-Liste aufgenommen werden sollen, die als „Therapiestandard“ gelten (s. § 34 Abs. 1 S. 2 SGB V). Für die Beurteilung, was Therapiestandard ist, komme es auch nicht auf die bloße Binnensicht einer Therapierichtung – hier also der Anthroposophie – an (vgl. BSG 15.12.2015 – B 1 KR 30/15 R – Rn. 36). Die Behandlung mit dem Mistelpräparat entspreche aber nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse für eine adjuvante Tumortherapie (vgl. BSG 15.12.2015 – B 1 KR 30/15 R – Rn. 33 ff.). Sowohl der Gesichtspunkt der Anthroposophie (s. o.) als auch die Prüfung der Vereinbarkeit mit höherrangigem Gesetzesrecht des SGB V dürften in einer Klausur für Studierende der Sozialen Arbeit nicht erwartet werden. Daher wurde auch hier auf eine ausführliche Prüfung verzichtet.

      22 Das Grundgesetz anerkennt in Art. 87 Abs. 2 GG die Möglichkeit funktioneller Selbstverwaltung, bei der staatliche Aufgaben nicht im Wege unmittelbarer Staatsverwaltung, sondern eigenverantwortlich durch die Betroffenen – freilich unter staatlicher Rechtsaufsicht – wahrgenommen werden.

      23 Vgl. BSG 15.12.2015 – B 1 KR 30/15 R – Rn. 43 ff., insb. 44.

      24 Vgl. BSG 15.12.2015 – B 1 KR 30/15 R – Rn. 45.

      25 Vgl. BSG 15.12.2015 – B 1 KR 30/15 R – Rn. 47 f.

      26 Vgl. dazu grundlegend BVerfG 6.12.2005 – 1 BvR 347/98 – insb. Rn. 63 ff. (sog. Nikolaus-Beschluss).

      27 Vgl. BSG 15.12.2015 – B 1 KR 30/15 R – Rn. 59.

      28 Hier ist es wichtig, sprachlich ganz präzise zu sein (und zu lesen). Niemand bezweifelt, dass E an einer sehr schweren Krankheit leidet. Vgl. auch die durch das SGB IX gewährte Möglichkeit der Feststellung eines Grades der Behinderung nach einer operativen Entfernung der Brust (Mastektomie). E.s Zustand entspricht aber nicht der extremen Situation einer direkten krankheitsbedingten Lebensgefahr, um den Ausnahmefall eines unmittelbaren verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs zu rechtfertigen.

      [23]Prof. Dr. Corinna Grühn

      Fall 2: Späte Eheschließung

      Themenbereich: Gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI, SGB I

      A. Ausgangsfall

      Die 63-jährige Alma (A) ist Witwe des am 8.10. diesen Jahres verstorbenen Boris (B). A und B haben seit 1985 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haus zusammengelebt, jedoch erst am 1.8. diesen Jahres geheiratet. Bereits 1987 hat B der A einen Goldring geschenkt, in dessen Innenseite sein Name mit der Inschrift „In Liebe“ graviert war. Seitdem hat A sich „wie verlobt“ gefühlt. Insbesondere B hatte mit zunehmender Dauer der Beziehung den immer stärker werdenden Wunsch, A zu heiraten. A ist hier eher zögerlich gewesen. Dennoch haben beide sich bereits vor Jahren jeweils in ihrem Testament begünstigt und jeweils den anderen in Lebensversicherungen als Begünstigten angegeben. Die Eheschließung schließlich war dem Wunsch der beiden geschuldet, ihrer langjährig gelebten Liebesbeziehung nunmehr doch noch auch angesichts der schweren Lebenssituation einen offiziellen Rahmen zu geben. Daher erfolgte am 1.8. die Eheschließung im Standesamt, mit Trauzeugen und einem kleinen Empfang der nahen Angehörigen und Freunde. Zu der großen Hochzeitsfeier im September kam es nicht mehr, da B.s Zustand im September bereits so schlecht war, dass er der Feier nicht mehr hätte beiwohnen können.

      B ist bereits seit 2013 an Krebs erkrankt, hat zahlreiche Operationen und Chemotherapien hinter sich und ist nunmehr an den Folgen der Krebserkrankung verstorben. A und B hofften bis zum Schluss, dass B die Krebserkrankung überstehen würde. B war vor seiner Erkrankung jahrzehntelang versicherungspflichtig beschäftigt. A möchte nunmehr einen Anspruch auf Witwenrente beim zuständigen Sozialversicherungsträger geltend machen. Zu Recht? Prüfen Sie gutachterlich.

      [24]B. Abwandlung

      A wendet sich mit ihrem Begehren auf Hinterbliebenenversorgung an das örtliche Sozialamt und möchte dort ihren Antrag auf Witwenrente abgeben. Was macht das Sozialamt mit dem Antrag? Eine gutachterliche Prüfung ist nicht erforderlich.

      Lösungsskizze für den Ausgangsfall

       A. Anspruch der A gegen den Rentenversicherungsträger gemäß § 46 II Nr. 2 SGB VI

      Voraussetzungen des § 46 II Nr. 2 SGB VI müssten vorliegen:

      I. Anspruchsvoraussetzungen/Tatbestandsmerkmale

      1. Witwe oder Witwer eines versicherten Ehegatten

      2. Keine Wiederheirat

      3. Allgemeine Wartezeit

      4. § 46 II 1 SGB VII – Kinderziehung; Vollendung des 47. Lebensjahres; Erwerbsminderung

      5. Antrag: § 99, § 115 SGB VI

      6. Zwischenergebnis zu I.

      II. Ausschlussgrund: § 46 IIa SGB VI – Versorgungsehe

      1. Gesetzliche Vermutung

      2. Widerlegung der gesetzlichen Vermutung