Achim Bönninghaus

Schuldrecht Allgemeiner Teil II


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des vorvertraglichen Schuldverhältnisses nach § 311 Abs. 2

       c)Verpflichtung Dritter nach § 311 Abs. 3

       d)Begünstigung Dritter

       e)Beendigung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses

       II.Rücksichtspflichtverletzung

       1.Schutzpflichten

       2.Aufklärungspflichten

       a)Informationsgefälle

       b)Besondere Umstände

       c)Konkurrenz der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung zur Anfechtung

       3.Leistungstreuepflichten

       4.Sonderfall: Grundloser Abbruch von Vertragsverhandlungen

       III.Vertretenmüssen

       1.Grundregel

       2.Besonderheiten beim Vertrag oder c.i.c. mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

       3.Besonderheiten bei der Vertreterhaftung gem. § 311 Abs. 3

       IV.Ersatzfähiger Schaden

       V.Art und Umfang des Schadensersatzes (§§ 249 ff.)

       1.Allgemeine Grundregeln

       2.Besonderheiten beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

       VI.Verhältnis der vorvertraglichen Pflichtverletzung zu §§ 122, 179

       1.Verhältnis zu § 122

       2.Verhältnis zu § 179

       C.Schmerzensgeldanspruch aus § 253 Abs. 2 i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2

       D.Schadensersatz „statt der Leistung“, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282

       E.Rücktritt, § 324

       F.Übungsfall Nr. 3

       Sachverzeichnis

      Tipps vom Lerncoach

      Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?

      Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.

      Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.

      Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.

      Wie lernen Menschen?

      Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.

      Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?

      Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.

      Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!

      Lernthema 4 Grundlagen: Lernen, Behalten und Erinnern

      Die Lern- und Gedächtnispsychologie hat einige praktische Ideen, die Ihr Lernen erleichtern werden. Sie können damit effektiver lernen, mehr behalten und später den Lernstoff wieder gut abrufen. Sie können diese Methoden und Techniken sofort in die Praxis umsetzen und deren Erfolg unmittelbar feststellen. Lerntipps gibt es zu den Themen Arbeitsplanung, Techniken zum Warmlaufen, Einteilung des Lernpensums,