Achim Bönninghaus

Schuldrecht Besonderer Teil I


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§ 158 Abs. 2 entfallen.

      Beispiel

      Händler V verkauft dem K einen LKW, den V mit einem besonderen Transportaufsatz ausrüsten soll. Die Parteien vereinbaren den Kauf „vorbehaltlich Sonderausstattungsfähigkeit des verkauften Fahrzeugs gem. Vereinbarung“. Wenn sich der LKW mit der begehrten Sonderausstattung nicht ausrüsten lässt, ist die auflösende Bedingung eingetreten und beide Parteien werden gem. § 158 Abs. 2 von ihren Pflichten (ohne Notwendigkeit eines Rücktritts) wieder frei. Gegen eine aufschiebende Bedingung spricht hier, dass V bereits durch den Vertragsschluss zu einer Leistung verpflichtet werden soll, nämlich zumindest zur Prüfung der Sonderausstattungsfähigkeit des LKW.

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      Der Anspruch des Käufers erlischt schließlich dadurch, dass eine Partei ihr zustehende Gestaltungsrechte mit anspruchsvernichtender Wirkung geltend macht.

      1. Teil Der KaufvertragB. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › III. Durchsetzbarkeit

III. Durchsetzbarkeit

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      Was macht das für einen Unterschied? Die Antwort gibt die Legaldefinition der Formulierung „unverzüglich“ in § 121 Abs. 1 S. 1 als „ohne schuldhaftes Zögern“. Während „sofort“ eben „sofort ohne Wenn und Aber“ bedeutet, tritt bei „unverzüglich“ ein Verschuldenselement hinzu. „Unverzüglich“ ist nicht unbedingt „sofort“, sondern kann je nach den Umständen länger dauern, und zwar dann, wenn auch bei Einhaltung aller Sorgfalt eine sofortige Leistung ausgeschlossen ist.

      Beispiel

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      Die neu eingefügte Regelung des § 475 Abs. 1 Satz 1 dürfte in der Sache meist zu Fälligkeitsterminen führen, die sich auch sonst gem. § 271 Abs. 1 „aus den Umständen entnehmen“ lassen. Besonderer ist dagegen, dass dem Verkäufer nach § 475 Abs. 1 Satz 2 zur Erfüllung im Zweifel eine Maximalfrist von 30 Tagen gesetzt ist.

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      Besonderes Augenmerk ist hier dem Zurückbehaltungsrecht aus § 320 zu schenken. Vor Zahlung des Kaufpreises steht dem Verkäufer das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 Abs. 1 zu. Seine Geltendmachung führt nach § 322 Abs. 1 zur Berücksichtigung eines Zug-um-Zug-Vorbehalts im Urteil. Das Zurückbehaltungsrecht entfällt, wenn der Verkäufer sich zur Vorleistung verpflichtet hat (§ 320 Abs. 1 S. 1 Hs. 2), wie etwa im Falle eines Teilzahlungsgeschäfts i.S.d. § 506 Abs. 3.

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      Beispiel

      V verkauft dem K eine wöchentlich erscheinende Zeitschrift, wobei die Ausgaben zum Erscheinungstermin geliefert und monatlich bezahlt werden sollen (Ratenlieferungsvertrag i.S.d. § 510). K zahlt die ersten beiden Monatsraten nicht, aber die Rate für den dritten Monat. V kann die Weiterlieferung nun nach § 320 von der Zahlung der ersten beiden Monatsraten abhängig machen.

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      Der Gläubigerverzug als solcher schließt die Einrede aus § 320 zugunsten des säumigen Gläubigers nicht aus.

      Beispiel

      V verkauft dem K eine Waschmaschine, die er dem K liefern soll. Zum vereinbarten Liefertermin ist K nicht anwesend, so dass V unverrichteter Dinge wieder abziehen muss. Trotz seines Annahmeverzuges kann K dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung des V die Einrede des § 320 entgegenhalten.

      Es erscheint unbillig, dass der Gläubiger trotz seiner Erfüllungsvereitelung durch das Zurückbehaltungsrecht geschützt bleibt. Der Annahmeverzug des Gläubigers muss sich daher „irgendwie“ auswirken. Das tut er auch, allerdings erst auf der Vollstreckungsebene: Eigentlich müssen Leistung und Gegenleistung spätestens in der Zwangsvollstreckung ausgetauscht werden, vgl. §§ 756, 765 ZPO. §§ 322 Abs. 3, 274 Abs. 2 stellen aber klar, dass jeder Gläubiger seinen Anspruch trotz Zug-um-Zug-Einrede beitreiben kann, ohne seine Gegenleistung anbieten zu müssen, sofern sich der andere Teil bereits im Gläubigerverzug befindet.

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