Achim Bönninghaus

Schuldrecht Besonderer Teil I


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die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen.

      Bei einer Satellitenanlage zum Empfang besonderer Fernsehkanäle handelt es sich nicht um eine Sache, die notwendige Funktionen des Gebäudes als Wohnhaus erfüllt. Eine solche Anlage mag nützlich sein, aber auch ohne diese Einrichtung kann ein Gebäude als fertig gestellt angesehen werden. Die Satellitenanlage stellt somit keinen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes dar.

      Die Vermutung des § 311c lässt sich hier nach den Angaben im Sachverhalt nicht widerlegen, da V den K erst nach Vertragsschluss auf die Anlage angesprochen und dort seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, die Anlage nicht an K zu übereignen.

      Folglich ist zwischen V und K ein Kaufvertrag über das Hausgrundstück nebst Zubehör mit einer Kaufpreiszahlungspflicht von 600 000 € geschlossen worden.

      2. Formwirksamkeit

      Der zwischen V und K geschlossene Kaufvertrag könnte aber wegen Formverstoßes nach § 125 S. 1 nichtig sein.

      a) Gesetzliches Formgebot

      b) Verletzung

      Wie sich aus § 117 Abs. 2 ergibt, muss der von V und K tatsächlich vereinbarte Kaufvertrag (sog. „dissimuliertes Geschäft“) mit einem Kaufpreis von 600 000 € seinerseits der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 gerecht werden. Die Tatsache, dass eine notarielle Beurkundung immerhin stattgefunden hat, ist also unbeachtlich. Umgekehrt führt die Verdeckung als solche nicht automatisch zur Nichtigkeit.

      Da der tatsächlich gewollte Vertrag nach dem Sachverhalt nicht in notarieller Form geschlossen wurde, kann sich seine Wirksamkeit nur aus einer Heilung des Formverstoßes gem. § 311b Abs. 1 S. 2 ergeben.

      c) Heilung

      3. Nichtigkeit nach § 134 oder § 138 Abs. 1

      4. Zwischenergebnis

      Demzufolge besteht aufgrund der ex nunc – Wirkung des § 311b Abs. 1 S. 2 nunmehr ein wirksam geschlossener Kaufvertrag mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Kaufpreises von insgesamt 600 000 €. Damit war zunächst ein Anspruch auf Zahlung von 600 000 € entstanden.

      II. Rechtsvernichtende Einwendungen

      Der Anspruch war durch die Zahlung der 400 000 € in dieser Höhe erloschen. Rechtsvernichtende Einwendungen gegen den Anspruch auf Zahlung der restlichen 200 000 € sind nicht ersichtlich.

      III. Durchsetzbarkeit

      Der Anspruch ist durchsetzbar, wenn er fällig ist und ihm keine geltend gemachten Einreden entgegenstehen.

      1. Fälligkeit

      Die Fälligkeit richtet sich gem. § 271 Abs. 1 in erster Linie nach den Parteivereinbarungen oder den Umständen. Danach könnte man hier auf die Fälligkeit der beurkundeten Zahlung in Höhe von 400 000 € abstellen, so dass Fälligkeit eingetreten ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Zweifelsregel des § 271 Abs. 1, nach der die Fälligkeit mangels sonstiger Anhaltspunkte sofort eintritt.

      2. Einreden

      Einreden des K sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich K nicht auf die Einrede des § 320 berufen, da er Eigentum und Besitz am verkauften Grundstück bereits erlangt hat.

      IV. Endergebnis

      V hat gegen K einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von weiteren 200 000 €.

      B. Anspruch des V gegen K auf Herausgabe der Satellitenanlage aus § 985

      Zu prüfen ist, ob dem V gegen K darüber hinaus ein Anspruch auf Herausgabe der Satellitenanlage zusteht. Dieser könnte sich aus § 985 ergeben.

      I. Anspruchsentstehung

      Ein solcher Anspruch setzt eine Vindikationslage nach §§ 985, 986 zwischen V und K voraus.

      Dazu müsste V zunächst Eigentümer der Satellitenanlage sein.

      1. Ursprüngliches Eigentum des V