Achim Bönninghaus

Schuldrecht Besonderer Teil I


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15 Jahre nach Übergabe des Gemäldes an K klärt sich der Sachverhalt auf und E meldet sich bei K.

      Wenn E sein Eigentum behalten will, läge in Bezug auf den zwischen V und K geschlossenen Kaufvertrag anfängliche Unmöglichkeit vor. K könnte seinen Kaufpreis über § 326 Abs. 4 von V zurückverlangen. Dieser Anspruch wäre aber nach § 199 Abs. 4 verjährt. Gleiches würde wegen § 199 Abs. 3 Nr. 1 für den Schadensersatzanspruch aus § 311a Abs. 2 gelten.

      1. Teil Der KaufvertragB. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › IV. Nebenleistungspflichten des Verkäufers

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      Den Verkäufer können je nach Vereinbarung verschiedenste Nebenleistungspflichten treffen (z.B. Montage). Auch ohne Vereinbarung schuldet er im unternehmerischen Verkehr beispielsweise die Erteilung einer Rechnung über den Kaufpreis unter Ausweis der Mehrwertsteuer (vgl. § 14 UStG). Außerdem trägt er nach § 448 Abs. 1 die Kosten der Übergabe der Sache und beim Rechtskauf nach §§ 453 Abs. 2 die Kosten für die Begründung und Übertragung des Rechts.

      1. Teil Der KaufvertragB. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › V. Pflichtverletzung

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      1. Teil Der KaufvertragB. Der Primäranspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1) › VI. Übungsfall Nr. 1

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      „Heikles Geschäft“

      Viktor Vogel (V) möchte ein Hausgrundstück, als dessen Eigentümer V im Grundbuch eingetragen ist, an den Manfred Kümmerling (K) verkaufen. Beide sind sich einig, dass der Kaufpreis 600 000 € betragen soll. Sie meinen aber, dass Grunderwerbssteuern und Notargebühren viel zu hoch sind und verabreden deshalb eine „Sparvariante“: Vor dem Notar soll der Kaufpreis mit nur 400 000 € angegeben werden. Gesagt, getan: Absprachegemäß geben V und K bei der Beurkundung des Kaufvertrages den niedrigeren Kaufpreis an, so dass in der notariellen Urkunde ein Kaufpreis von 400 000 € ausgewiesen wird. Im Notartermin haben V und K zugleich die Auflassung erklärt.

      Nach Zahlung der 400 000 € auf ein Notaranderkonto stellt der Notar vereinbarungsgemäß als Vertreter der Parteien beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des K als neuen Eigentümer im Grundbuch. K wird darauf ins Grundbuch eingetragen und nimmt das Grundstück in seinen Besitz. Der Notar leitet den empfangenen Geldbetrag vertragsgemäß an den V weiter.

      Nun verlangt V von K die Zahlung der restlichen 200 000 € und Herausgabe der von ihm auf dem Dach montierten Satellitenempfangsanlage, deren Abbau er vergessen habe und die er zum Fernsehempfang in seinem neuen Haus weiter nutzen will.

      K lacht höhnisch und entgegnet, er sei doch nur verpflichtet, die beurkundeten 400 000 € zu zahlen. Im Übrigen sei die Satellitenanlage mitverkauft und nun in sein Eigentum übergangen, auch wenn davon nicht explizit die Rede gewesen sei. V hätte ihn darauf hinweisen müssen. Jetzt könne er keine Herausgabe mehr verlangen.

1. Kann V von K Zahlung der 200 000 € verlangen?
2. Steht V ein Anspruch auf Herausgabe der Satellitenanlage zu?

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      Lösung

      A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 200 000 € aus Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 2

      Dem V könnte gegen K ein Anspruch auf Zahlung von zusätzlichen 200 000 € als Restkaufpreis gem. § 433 Abs. 2 zustehen.

      I. Anspruchsentstehung

      Ein solcher Anspruch setzt den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages voraus, der den K zur Zahlung von insgesamt 600 000 € verpflichtete.

      1. Kaufvertragsschluss

      V und K hatten sich zunächst mündlich über den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück des V zu einem Preis von 600 000 € geeinigt. Diese Vereinbarung ist nicht dadurch verändert worden, dass beide im Notartermin einen niedrigeren Kaufpreis in Höhe von 400 000 € angegeben hatten. Darin lag für jeden von Ihnen erkennbar (§§ 133, 157) keine verbindlich gemeinte Vertragsänderung. Denn jeder von ihnen musste die niedrigere Angabe im Hinblick auf die zwischen ihnen vereinbarte Täuschungsabrede als nicht verbindlich gemeinte und nur zum Schein abgegebene Erklärung i.S.d. § 117 Abs. 1 ansehen.

      Aus § 311c folgt allerdings, dass sich die Veräußerung einer Sache im Zweifel auch auf dessen Zubehörstücke