Bettina Heiderhoff

Zwangsvollstreckungsrecht


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      Bei den Urteilen auf Herausgabe einer Sache kommt es besonders häufig vor, dass der Schuldner eine unbewegliche Sache, nämlich eine Wohnung „herausgeben“ muss (Räumungsklage). Aber ganz gleich, ob es eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache ist, auf deren Herausgabe der Titel lautet: Wenn der Schuldner nicht freiwillig leistet, muss der Gläubiger auch hier den Gerichtsvollzieher beauftragen, damit er dem Schuldner die Sache wegnimmt (§ 883 ZPO, bei beweglichen Sachen), oder ihn aus dem Besitz setzt (§ 885 ZPO, bei unbeweglichen Sachen). Von den sonstigen nicht auf eine Geldleistung gerichteten Titeln seien im Rahmen dieser einführenden Übersicht nur die Unterlassungstitel etwas näher betrachtet.

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      Wenn man sich selbst überlegt, wie die Vollstreckung einer Unterlassungspflicht erfolgen kann, kommt man schnell darauf, dass der Schuldner unter Druck gesetzt werden muss, damit er die unerwünschte Handlung (z.B. eine verleumdende Aussage in der Öffentlichkeit) nicht mehr vornimmt. So regelt es auch die ZPO. Wiederum gelten nicht die §§ 802a ff ZPO, da es ja nicht um die Vollstreckung einer Geldforderung geht, sondern es gibt eine eigenständige Regelung in § 890 ZPO. Die Unterlassungspflicht wird danach in der Regel durch Verhängung von Ordnungsgeld erzwungen. Dafür ist das Prozessgericht zuständig (näher Rn. 687 ff).

      In jedem Fall muss die eigentliche Verhängung des Ordnungsgelds angedroht werden. Die Androhung darf allerdings bereits im Urteilstenor selbst erfolgen. Soweit der Schuldner nun nach der Androhung des Zwangsgelds weiterhin schuldhaft dem Titel zuwiderhandelt, wird durch Beschluss das Ordnungsgeld verhängt. Das Ordnungsgeld wird von Amts wegen beigetrieben. Damit ist die Vollstreckungsmaßnahme beendet. Handelt aber der Schuldner in Zukunft wieder dem Titel zuwider, kann erneut ein Ordnungsmittel angedroht und verhängt werden.

      § 1 Überblick › I. Zwangsvollstreckungsverfahren › 4. Die Rechtsbehelfe und ihre Abgrenzung voneinander

4. Die Rechtsbehelfe und ihre Abgrenzung voneinander

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      Nur wenige Schwierigkeiten entstehen auf Seiten des Gläubigers. Der Gläubiger braucht Rechtsbehelfe, wenn die Organe der Zwangsvollstreckung seine Anträge nicht oder nicht in der beantragten Weise befolgen. In der Klausur von Bedeutung sind dabei regelmäßig nur drei Fälle:

      aa) Wenn während der Vollstreckung ein Organ der Rechtspflege entweder etwas gar nicht tut, das der Gläubiger beantragt (also z.B. der Gerichtsvollzieher sich weigert, beim Schuldner zu pfänden), oder wenn es einen Antrag auf eine Art und Weise ausführt, die dem Gläubiger nicht zusagt (also z.B. das Vollstreckungsgericht eine andere Forderung pfändet, als der Gläubiger beantragt hat), kann der Gläubiger Vollstreckungserinnerung nach § 766 I oder II ZPO einlegen (Rn. 484 ff).

      bb) Wird dem Gläubiger keine Klausel erteilt, gibt es zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe, die passen können. Die Klauselklage nach § 731 ZPO (Rn. 139 ff) ist sehr eng im Anwendungsbereich. Der Gläubiger kann sie erheben, wenn er für die Klauselerteilung bestimmte zusätzliche Tatsachen beweisen muss und diesen Beweis nicht durch öffentliche Urkunden erbringen kann.

      Wenn der Urkundsbeamte oder der Rechtspfleger sich aus sonstigen Gründen weigern, die Klausel zu erteilen, kann der Gläubiger die gewöhnliche Erinnerung nach § 573 ZPO (bei Untätigkeit des Urkundsbeamten, Rn. 136) oder sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO (bei Untätigkeit des Rechtspflegers, Rn. 137) einlegen.

      cc) Schließlich ist es noch denkbar, dass der Gläubiger gegen eine so genannte „Entscheidung“ eines Vollstreckungsorgans vorgehen will. Dafür ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO der richtige Rechtsbehelf (Rn. 516 ff). Wann eine „Entscheidung“ nach § 793 ZPO und nicht eine bloße Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 ZPO vorliegt, ist sehr streitig. Meist wird angenommen, dass es darauf ankommt, ob das Vorbringen beider Parteien berücksichtigt wurde (dazu Rn. 517 f).

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      Der Schuldner ist derjenige, in dessen Rechte durch die Vollstreckung massiv eingegriffen wird. Zwar geschieht dies letztlich meist zu Recht, weil der Gläubiger sich nur dasjenige holt, was der Titel ihm zuspricht. Dennoch wird der Schuldner sich häufig und aus den verschiedensten Gründen gegen Vollstreckungsakte des Gläubigers wehren wollen.

      aa) Der wichtigste und prüfungsrelevanteste Rechtsbehelf des Schuldners ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (Rn. 187 ff). Sie passt allerdings nur für einen ganz bestimmten Fall. Der Schuldner kann sie dann erheben, wenn er gegen den titulierten Anspruch Einwendungen hat. Ein Verkäufer, der ein Gemälde übereignen soll, will also zum Beispiel sagen, dass der Anspruch auf Leistung untergegangen ist, weil das Bild inzwischen verbrannt ist und Unmöglichkeit eingetreten ist. Beachten muss man hier Rechtskraftwirkung und Präklusionswirkung des Titels. Nur „neue Einwendungen“ iSd. § 767 II ZPO können die Einstellung der Zwangsvollstreckung begründen. Der Schuldner kann sich im Beispiel also nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Bild schon während des Erkenntnisverfahrens verbrannt sei.

      bb) Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 I ZPO (Rn. 484 ff) ist statthaft, wenn Schuldner (oder der Gläubiger, Rn. 19) rügen wollen, dass das Vollstreckungsorgan (meist der Gerichtsvollzieher) bei der Vollstreckung Vorschriften verletzt hat, wenn also die „Art und Weise“ der Zwangsvollstreckung nicht in Ordnung war. Die Rechtsprobleme bei der Prüfung des § 766 ZPO liegen oft darin, zu erkennen,