Bettina Heiderhoff

Zwangsvollstreckungsrecht


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Anspruchs gewährleistet werden. Die Vollstreckungsorgane sind deshalb grundsätzlich davon befreit, materiell-rechtliche Fragen zu prüfen (Ausnahme: Evidenz). Materielle Einwendungen muss der Schuldner vielmehr im Rahmen der zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe vor dem Prozessgericht geltend machen[4]. – Eine Besonderheit gibt es beim Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 I GG. Es gilt (selbstverständlich) auch im Zwangsvollstreckungsrecht. Wo durch die Gewährung des Gehörs der Vollstreckungserfolg gefährdet würde, wird das Gehör jedoch nicht vorgelagert gewährt, sondern der Schuldner ist darauf verwiesen, einen Rechtsbehelf einzulegen (so ausdrücklich § 834 ZPO).

      § 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › III. Verhältnis zum Verfassungsrecht

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      Da dem Vollstreckungsgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung Rechtsschutz gewährt wird, indem durch staatliche Organe in grundrechtlich geschützte Rechte des Vollstreckungsschuldners eingegriffen wird, kommt es im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts häufig zu Berührungen mit dem Verfassungsrecht. Es ist aber zu beachten, dass im Zwangsvollstreckungsrecht – anders als etwa im Bereich der öffentlich-rechtlichen Eingriffsverwaltung – nicht allein das Verhältnis zwischen Staat und Bürger betroffen ist, sondern Schuldner, Gläubiger und Staat beteiligt sind. Da der Staat handelt, um die privaten Ansprüche des Gläubigers durchzusetzen, sind die Rechte des Schuldners deutlich weniger rücksichtsbedürftig. Der Gläubiger selbst ist allenfalls mittelbar und in eingeschränktem Maß an die Grundrechte gebunden (Stichwort: Drittwirkung von Grundrechten) und hat ansonsten nur eine allgemeine Rücksichtnahmepflicht.

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      Beispiel 2a (Verfassungsmäßigkeit der Zwangsvollstreckung):

      Gläubiger G hat gegen Schuldner S ein Urteil auf Zahlung von 5 Euro erstritten. G will nun die Yacht des S pfänden lassen, um sich daraus zu befriedigen.

      Beispiel 2b:

      G hat gegen S ein Urteil auf Zahlung von 25 000 Euro erstritten. Nachdem S nicht zahlen kann, will G in das gesamte Arbeitseinkommen des S vollstrecken. S verdient monatlich 2800 Euro brutto und hat vier Kinder, um die sich seine Frau kümmert.

      Beispiel 2c:

      Der Gerichtsvollzieher will bei S in der Wohnung einige Gegenstände pfänden. Als er klingelt, öffnet ihm ein Kind, das erklärt, es sei allein zu Hause. Der Gerichtsvollzieher sieht im Flur ein schönes altes Kruzifix hängen. Er betritt kurz die Wohnung und pfändet es.

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       Vgl. zur Zwangsversteigerung einer Immobilie BVerfG NJW 2009, 1259:

       „(12) (…) Dies [gemeint ist die Garantiefunktion der Grundrechte] gilt auch für die Durchführung von Zwangsversteigerungen, bei denen der Staat im Interesse des Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners vornimmt. Ein solcher Eingriff erscheint zwar gerechtfertigt, wenn und soweit er dazu dient, begründete Geldforderungen des Gläubigers zu befriedigen. Zugleich sind aber auch die Belange des Schuldners zu wahren, für den zumindest die Möglichkeit erhalten bleiben muss, gegenüber einer unverhältnismäßigen Verschleuderung seines Grundvermögens um Rechtsschutz nachzusuchen.“

       „(17) Das Grundeigentum verlangt bei jeder Anwendung von Maßnahmen der Zwangsverwaltung darüber hinaus insofern Beachtung, als es, wie bei jedem der anderen Grundrechtseingriffe auch, nur den Einsatz des bei gleicher Eignung jeweils mildesten und gemessen an sonst zur Verfügung stehenden Maßnahmen verhältnismäßigen Zwangsmittels gestattet.“

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      In Beispiel 2b ist – mit dem Lohnanspruch – wiederum das Eigentum iSd. Art. 14 I GG tangiert. Aber eine Pfändung seines Lohnes muss S als Schuldner hinnehmen, da darin zunächst ein rechtmäßiger Eingriff zu sehen ist. Allerdings sind bei der Lohnpfändung darüber hinaus die Menschenwürde (Art. 1 I GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I, 28 I GG) von Relevanz: Jeder Bürger hat einen Anspruch auf ein ihm verbleibendes Existenzminimum. Daraus resultiert das auch einfach gesetzlich normierte Verbot der Kahlpfändung, das zum Beispiel in den Pfändungsgrenzen bei Arbeitseinkommen zum Ausdruck kommt (§§ 850 ff ZPO). Diese Pfändungsgrenzen sind stets zu beachten. A kann daher nur so viel von dem Arbeitseinkommen des S pfänden,