Vollstreckungsgegenstand zu differenzieren, auf den im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden soll.
§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › V. Systematik der zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen › 3. Beteiligte und Organe der Zwangsvollstreckung
a) Beteiligte
60
Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist ein Zweiparteienverfahren. Der Gläubiger (Vollstreckungsgläubiger) setzt seinen titulierten Anspruch gegen den Schuldner (Vollstreckungsschuldner) durch. Zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem Vollstreckungsschuldner besteht ein (privatrechtliches!) Vollstreckungsverhältnis[16]. Sie sind an jedem Vollstreckungsverfahren beteiligt.
Daneben können auch Dritte am Vollstreckungsverfahren beteiligt sein. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Sache des Schuldners gepfändet wird, die sich im Gewahrsam eines Dritten befindet (§ 809 ZPO, Rn. 305 ff). Der praktisch häufigste Fall der Drittbeteiligung ist die Vollstreckung in eine Forderung. Dann wird der Schuldner der Forderung (z.B. der Arbeitgeber des Vollstreckungsschuldners) am Verfahren beteiligt, ohne ursprünglich Schuldner des Vollstreckungsgläubigers gewesen zu sein. Weil er Dritter, und zugleich Schuldner des Schuldners ist, wird er als Drittschuldner bezeichnet.
b) Organe
61
Die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens obliegt den staatlichen Vollstreckungsorganen: Der Gerichtsvollzieher ist das zuständige Organ, wenn die Vollstreckung nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 I ZPO). Deshalb führt er insbesondere die Vollstreckung in bewegliche Sachen wegen Geldforderungen (Rn. 293 ff) und die Herausgabevollstreckung (Rn. 654 ff) durch. Die §§ 802a ff ZPO enthalten die Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers[17]: So ist er nach § 802b I ZPO gehalten, stets auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Er darf insbesondere einen Zahlungsplan mit dem Schuldner vereinbaren oder diesem einen Vollstreckungsaufschub gewähren, ohne dass der Gläubiger ihn dazu beauftragt hat. Der Gläubiger kann dem allerdings von Anfang an (§ 802b II ZPO) oder nachträglich (§ 802b III ZPO) widersprechen. Darüber hinaus ist der Gerichtsvollzieher für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) zuständig (Rn. 479 ff) und kann Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einholen (§ 802l ZPO).
Der Gerichtsvollzieher ist ein selbstständiges Organ der Rechtspflege. Er ist weder Vertreter des Gläubigers noch dessen Erfüllungsgehilfe. Der Gläubiger haftet daher nicht für eine Pflichtverletzung des Gerichtsvollziehers.
62
Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfindet (§ 764 II ZPO). Das Vollstreckungsgericht (funktionell der Rechtspfleger nach § 20 I Nr. 17 RPflG) ist für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen (§ 828 ZPO, dazu Rn. 356) und andere Vermögensrechte (§ 828 ZPO, Rn. 404 ff) zuständig. Soweit die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betroffen ist, gilt dies auch für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Rn. 431 ff), (§ 869 ZPO, § 1 ZVG; funktionale Zuständigkeit des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 1 i RPflG).
63
Das Prozessgericht bewirkt die Vollstreckung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen nach §§ 887 ff ZPO (Rn. 675 ff). Das Prozessgericht ist das Gericht, bei dem der Prozess in erster Instanz geführt wurde, unabhängig davon, ob der Prozess beim Amtsgericht oder Landgericht anhängig war und unabhängig davon, ob er später in der Berufungs- oder Revisionsinstanz weitergeführt wurde.
64
Das Grundbuchamt ist zuständig für die Eintragung von Zwangshypotheken in ein Grundstück (§ 867 ZPO, Rn. 434 ff).
§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › VI. Übersicht: Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens
VI. Übersicht: Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens
65
I. | Verfahrensgrundsätze – Die Zwangsvollstreckung ist die Ausübung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung privater Rechte eines Gläubigers. Sie steht deshalb in einem Spannungsfeld zwischen dem Rechtsdurchsetzungsanspruch des Gläubigers und dem grundrechtlichen Schutz des Schuldners. – Die Zwangsvollstreckung setzt stets einen Titel voraus. – Die Zwangsvollstreckung folgt dem Prioritätsprinzip (§ 804 III ZPO). Der zuerst (rechtmäßig) pfändende Gläubiger wird voll befriedigt, erst danach kommen weitere Gläubiger zum Zuge. – Das Vollstreckungsverfahren ist ein streng formalisiertes Verfahren. Die Vollstreckungsorgane sind deshalb grundsätzlich davon befreit, materiell-rechtliche Fragen zu prüfen (Ausnahme: Evidenz). |
II. | Verhältnis zum Verfassungsrecht – Die Zwangsvollstreckung ist sehr grundrechtsintensiv (z.B. Art. 1 I, 13 I, 14 I, 20 I, 28 I GG), wobei die Eingriffe, vereinfacht gesagt, durch den titulierten Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner gerechtfertigt sind. Vor diesem Hintergrund muss dennoch der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 III GG) beachtet werden. – Die Grundrechte des Schuldners werden in vielen einfachgesetzlichen Regelungen des Zwangsvollstreckungsrechts berücksichtigt, so z.B. in §§ 803 I 2, II, 777, 758a, 811, 850 ff ZPO. |
III. | Systematik der zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen – Das Zwangsvollstreckungsrecht ist im 8. Buch der ZPO geregelt. – Es wird zwischen der Vollstreckung aus Titeln „wegen Geldforderung“ (2. Abschnitt) und allen sonstigen Titeln (3. Abschnitt) unterschieden. |
IV. |
Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zum Insolvenzrecht
–
Das Zwangsvollstreckungsverfahren kennt den Grundsatz der Einzelvollstreckung: Jeder einzelne Gläubiger versucht, seinen titulierten Anspruch mit staatlichem Zwang durchzusetzen. Nach dem Prioritätsprinzip kommt der erste voll zum Zuge.
–
Das Insolvenzverfahren kennt den Grundsatz der Gesamtvollstreckung: Die vorhandene Vermögensmasse wird zwischen allen Gläubigern möglichst gleichmäßig verteilt. Dieses Verfahren ist für den Fall gedacht, dass das Vermögen des Schuldners nicht mehr für alle reicht (vgl. §§ 17 ff InsO: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind Voraussetzung einer Insolvenzeröffnung).
–
Im Insolvenzverfahren ist die Einzelvollstreckung ausgeschlossen (§ 89 InsO).
–
Die Insolvenzeröffnung wirkt teilweise
|