Christiane Eichholz

Europarecht


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[89]

      In Deutschland wurde der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus durch das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 22.5.2010 umgesetzt. Danach können bis zu 123 Mrd. € vom Bundesfinanzministerium für den Rettungsschirm zur Verfügung gestellt werden.

       [90]

      Außer der Slowakei.

       [91]

      Die EFSF ist eine Zweckgesellschaft nach luxemburgischen Recht.

       [92]

      BVerfG Urteil vom 7.9.2011.

       [93]

      Gründung am 27.9.2012 nach Ratifizierung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland.

       [94]

      Beschluss des Europäischen Rates vom 22.3.2011 (2011/199/EU). Folgender (3) ergänzt Art. 136 AEUV: „Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“

       [95]

      Streinz Europarecht Rn. 1139.

       [96]

      Sog. „no bailout-Klausel“.

       [97]

      Streinz Europarecht Rn. 1139 f. Der EuGH hat in der Entscheidung vom 27.11.2012, Rs. C-370/12 (Pringle) entschieden, dass Abschluss und Ratifikation des ESM nicht gegen das Unionsrecht verstoßen, insbesondere nicht gegen die Nichtbeistandsklausel gem. Art. 125 AEUV („No-Bailout-Klausel“).

       [98]

      Streinz Europarecht Rn. 1147.

       [99]

      ABl. 2013 L 287/63.

      1. Teil Die europäische Integration › C. Die Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaft

      56

1951 Gründung der EGKS Gründung durch Frankreich, Italien, Deutschland, Niederlande, Belgien und Luxemburg
1957 Gründung der EWG und Euratom Gründung durch Frankreich, Italien, Deutschland, Niederlande, Belgien und Luxemburg
1973 Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften um Dänemark, Großbritannien und Irland (9 Mitgliedstaaten)
1981 Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften um Griechenland (10 Mitgliedstaaten)
1985 Schengener Übereinkommen unterzeichnet zunächst von Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden
1986 Erweiterung der Gemeinschaft um Spanien und Portugal (12 Mitgliedstaaten)
1995 Erweiterung der Gemeinschaft um Finnland, Österreich und Schweden (15 Mitgliedstaaten)
2004 Erweiterung der Gemeinschaft um Polen, Tschechien, Litauen, Lettland, Estland, Slowenien, Slowakei, Ungarn, Malta, griech. Zypern (25 Mitgliedstaaten)
2007 Erweiterung der Gemeinschaft um Bulgarien und Rumänien (27 Mitgliedstaaten)
2013 Erweiterung der Gemeinschaft um Kroatien (28 Mitgliedstaaten)

      Inhaltsverzeichnis

       A. Die Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages

       B. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages

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      Bislang wurden die Rechtsnatur der Europäischen Union und diejenige der Europäischen Gemeinschaft unterschieden. Gem. Art. 1 Abs. 3 S. 3 EUV. tritt jetzt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolger sie ist. Die am 1.12.2009 in Kraft getretenen EUV und der AEUV sprechen nicht mehr von der (den) Europäischen Gemeinschaft(en), sondern nur noch von der „Union“ bzw. der „Europäischen Union“.

      Hinweis

      Zum besseren Verständnis der durch den Lissabon-Vertrag geänderten Architektur der Europäischen Union und der vor dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages getroffenen Entscheidungen des EuGH wollen wir uns im Folgenden zunächst mit der bisherigen Unterscheidung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union beschäftigen.

      2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen Union › A. Die Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages

      58

      

      Hinweis