Christiane Eichholz

Europarecht


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      Hinweis

      In Kopenhagen wurden die Beitrittskriterien beschlossen, weshalb sie als Kopenhagener Kriterien bezeichnet werden.

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      Bestandteile der politischen Beitrittskriterien sind:

Die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung
Die Wahrung der Menschenrechte
Die Achtung und der Schutz von Minderheiten
Die Zulassung politischer Parteien
Die Struktur in der Judikative
Die institutionelle Stabilität und
Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung.

      Der Europäische Rat legte auf seiner Sitzung in Luxemburg vom 12./13.12.1997 fest, dass die Einhaltung der politischen Kriterien zukünftig Voraussetzung bereits für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen sein sollte.

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      Die erfolgreichen Beitrittskandidaten müssen eine funktionierende Marktwirtschaft und offene Märkte gegenüber dem Ausland nachweisen. Des Weiteren ist ein Nachweis notwendig, dass ihre Volkswirtschaften dem Wettbewerbsdruck innerhalb des EU-Binnenmarktes standhalten können.

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Alle Gemeinschaftsverträge in aktueller Fassung,
alle Verordnungen,
alle Richtlinien,
alle Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane,
alle Entschließungen und Erklärungen der Gemeinschaftsorgane,
alle Rechtsakte zur GASP und zur PJZS,
alle EuGH-Entscheidungen und
alle Verträge der Gemeinschaft mit anderen Staaten und Staatenbünden.

      Eine erste schriftliche 31-bändige Gesamtausgabe des gemeinschaftlichen Besitzstandes mit ca. 85 000 Seiten wurde im Rahmen des EU-Projektes „The Image of Europe“ unter Leitung des Niederländers Rem Koolhaas zu Ausstellungszwecken angefertigt.

      2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen UnionB. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages › II. Der Austritt nach dem Vertrag von Lissabon

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      Die Austrittsmöglichkeit ist jetzt in Art. 50 EUV ausdrücklich geregelt. Es wird auf die Austrittsmöglichkeiten entsprechend dem nationalen Verfassungsrecht verwiesen. Ein freiwilliger Austritt soll durch entsprechende Mitteilung des austrittswilligen Mitgliedstaates gegenüber dem Europäischen Rat und dem anschließenden Abschluss eines Austrittsabkommens mit der Union gem. Art. 50 Abs. 2 des EUV möglich sein. In diesem Abkommen sollen die Einzelheiten des Austritts und die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union festgelegt werden.

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      Am 23.6.2016 wurde in Groß-Britannien ein Referendum zum Austritt aus der EU durchgeführt (Brexit). 51,89 % der Wahlberechtigten stimmten dafür. Die Einleitung des Austrittsprozesses erfolgte gem. Art. 50 EUV am 29.3.2017 durch eine schriftliche Mitteilung der britischen Premierministerin gegenüber dem Europäischen Rat. Die Verhandlung über die Austrittsmodalitäten soll im März 2019 abgeschlossen sein. In der Übergangsphase bis 2021 werden die EU-Regeln und die Beitragspflicht für Groß-Britannien fortgelten. Allerdings wird es keine britischen Mitwirkungsmöglichkeiten mehr geben. Die Konsequenz für die verbleibenden Mitglieder wird ab 2021 eine deutlich höhere Beitragszahlungspflicht sein. 14 Milliarden Euro werden dann im EU-Haushalt als Folge des Brexits fehlen. Die verbleibenden Mitgliedstaaten haben im Frühjahr 2018 Leitlinien für die Brexit-Verhandlungen verabschiedet. Die Verhandlungen über das Austrittsabkommen sollen im Oktober 2018 abgeschlossen worden sein. Groß-Britannien soll den Zugang zum EU-Binnenmarkt behalten und Teil der Zollunion bleiben.

      2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen UnionB. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages › III. Die Änderung des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates

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      Durch die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3.10.1990 wurde das Gemeinschaftsgebiet insgesamt erweitert. Das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vergrößerte sich um das Gebiet der DDR. Die völkerrechtliche Identität eines Staates wird durch Änderungen seines Staatsgebietes jedoch nicht berührt. Gem. Art. 299 Abs. 1 EGV galten die Gemeinschaftsverträge daher im wiedervereinigten Deutschland, ohne dass Beitrittsverhandlungen mit