Christiane Eichholz

Europarecht


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auf den EGV, der durch den AEUV seit dem 1.12.2009 ersetzt wurde.

      Die EG war eine supranationale Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten der EG haben ursprünglich in ihre Hoheitsgewalt fallende Zuständigkeiten auf diese Europäische Gemeinschaft zu deren selbständiger Wahrnehmung übertragen.

      Hinweis

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      60

      Wiederholen Sie in Rn. 13–18 die Ausführungen zum Maastricht-Vertrag.

      Anmerkungen

       [1]

      Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 9.

       [2]

      Streinz Europarecht Rn. 129–135.

       [3]

      Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 9.

       [4]

      Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 9.

      2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen Union › B. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages

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      2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen UnionB. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages › I. Der Beitritt zur Union

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      In Art. 49 EUV wird der Beitritt zur Union für jeden europäischen Staat geregelt, der die in Art 2 EUV genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt.

       Art. 2 EUV

      Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

      Die Grundwerte der Union werden des Weiteren gem. Art. 6 Abs. 1 EUV konkretisiert. Danach erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7.12.2000 in der am 12.12.2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind.

      Ausdrücklich wird in Art. 49 Abs. 1 S. 4 EUV auf die notwendige Berücksichtigung der Kopenhagener Kriterien hingewiesen. Abweichend von der bisher bestehenden Regelung des Art. 49 Abs. 1 S. 2 EUV a.F. muss das Europäische Parlament nicht mehr mit absoluter Mehrheit, sondern mit der Mehrheit seiner Mitglieder gem. Art. 49 Abs. 1 S. 3 EUV dem Beitritt eines weiteren Mitgliedstaates zustimmen. Wie vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages ist ein Assoziierungsabkommen gem. Art. 49 Abs. 2 EUV abzuschließen. In dem Assoziierungsabkommen sind die Aufnahmebedingungen und die durch die Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, zu regeln. Es bedarf der Ratifizierung durch alle Vertragsstaaten gem. ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Türkei, Serbien und Montenegro sind zur Zeit die aktuellen Beitrittskandidaten, mit denen Verhandlungen laufen.

      Der Antrag ist gem. Art. 49 Abs. 1 S. 3 EUV an den Rat zu richten, der über den Antrag einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlamentes beschließt.

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      Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen