Christiane Eichholz

Europarecht


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      Anmerkungen

       [1]

      Hellmann Der Vertrag von Lissabon S. 2 f.

       [2]

      Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union, ABl. vom 23.9.2003, 33 ff.

       [3]

      ABl. vom 23.9.2003, 33.

       [4]

      Streinz Europarecht Rn. 100.

       [5]

      Streinz Europarecht Rn. 105 f.

       [6]

      Dänemark ist seit 1973 in der EG.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Die unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts

       B. Der Anwendungsvorrang

       C. Der Geltungsvorrang

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      Die Vorrangstellung des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts im nationalen Recht ist im Grundsatz mittlerweile anerkannt. Weder das Unionsrecht noch das deutsche Recht enthalten jedoch eine Norm, die das Verhältnis der beiden Rechtsordnungen zueinander im Kollisionsfall ausdrücklich regelt.

      I.Unmittelbare Anwendbarkeit der den Vorrang beanspruchenden Unionsrechtsnorm

      II.Wirksamkeit der Unionsrechtsnorm

      III.Tatsächlicher inhaltlicher Widerspruch der nationalen Norm zur Unionsrechtsnorm

       Verhältnis zum nationalen VerfassungsrechtRn. 79–81

      IV.Keine Ausnahmetatbestände für den nationalen Gesetzgeber für das Abweichen von der unmittelbaren Anwendbarkeit

      V.Keine Möglichkeit für eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts.

      Anmerkungen

       [1]

      Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 92–95.

      3. Teil Der Anwendungs- oder Geltungsvorrang des Unionsrechts › A. Die unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts

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       I. Hinreichende Bestimmtheit der Norm und

       II. inhaltliche Unbedingtheit der Norm und

       III. kein nationaler Ermessensspielraum für die Anwendbarkeit der Unionsrechtsnorm und

       IV. Auferlegung von Handlungs- und Unterlassungspflichten für die Mitgliedstaaten und

       V. subjektiv unmittelbare Wirkung der Norm oder

       VI. objektiv unmittelbare Wirkung der Norm.

      Einen Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten genießen die Normen des Unionsrechts, die unmittelbar anwendbar sind. Die Frage, ob eine Unionsrechtsnorm unmittelbar anwendbar ist, ist aber nur dann relevant, wenn diese für denselben Sachverhalt eine Rechtsfolge vorsieht, die der des nationalen Rechts widerspricht. In Art. 288 Abs. 2 AEUV n.F. ist nur die Verordnung ausdrücklich als unmittelbar anwendbar bezeichnet.

      Hinweis

      Begrifflich bedeuten unmittelbare Wirkung bzw. „Direktwirkung“ dasselbe wie die „unmittelbare Anwendbarkeit“.

      Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung im Laufe der Zeit die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit herausgearbeitet. Unmittelbar anwendbar können danach auch Bestimmungen des Unionsrechts sein, die den Einzelnen zwar nicht begünstigen, aber hinreichend bestimmt und inhaltlich unbedingt formelle Anforderungen des Unionsrechts aufstellen (objektiv unmittelbare Wirkung).

      Beispiel zur objektiv unmittelbaren Wirkung

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