Peter Bülow

Recht der Kreditsicherheiten


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Pfandreife ist der Verwertungsanspruch des Gläubigers also nicht fällig. Doch darf der Eigentümer das Grundstück und damit den Wert des Grundpfandrechts nicht verschlechtern (§§ 1133 bis 1136, nachf. Rn. 203 ff.), um die Befriedigungsaussichten des Gläubigers nicht zu beeinträchtigen.

2. Beeinträchtigung des Grundstücks

      203

      aa) Ist die Verschlechterung des Grundstücks eingetreten und dadurch die Sicherheit, also die Verwirklichung des Grundpfandrechts gefährdet, kann der Gläubiger Beseitigung gem. § 1133 Satz 1 verlangen.

      204

      205

      

      Er kann entweder

die Beseitigung klageweise durchsetzen oder
gem. § 1133 Satz 2 zur Verwertung des Grundstücks schreiten.

      206

      

      207

      Anmerkungen

       [1]

      Die Veränderung von Wohnungseigentum (§ 4 WEG) bedarf gem. §§ 876, 877 BGB der Zustimmung von Grundpfandgläubigern, BayObLG NJW-RR 1992, 208.

       [2]

      BGH NJW 1983, 746 zu II. 2. a. m.w.N.; 1991, 695 mit Erl. Küssner, JA 1991, 275; BGHZ 107, 255 mit Anm. Bülow, WuB IV A. – 2.89: kein Schutz des Erstehers in der Zwangsversteigerung.

       [3]

      RGRK/Mattern, § 1133 BGB Rn. 11; MünchKomm/Lieder, § 1133 BGB Rn. 13.

       [4]

      RGRK/Mattern, § 1133 BGB Rn. 12: nach der Formel X = Kapital x Zinsfuß x Tage bis Fälligkeit: 100 x 365 Tage.

       [5]

      OLG Kiel JW 1933, 634 (Nr. 5); MünchKomm/Lieder, § 1134 BGB Rn. 7.

       [6]

      Unterlassung des Abschlusses einer Feuerversicherung: BGHZ 105, 231 (237/238).

      208

      Anmerkungen

       [1]

      OLG Kiel JW 1933, 634 (Nr. 5), wenn in der Person des Dritten der Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt ist, MünchKomm/Lieder, § 1135 Rn. 9.

      209

      Anmerkungen

       [1]

      BGH WM 2002, 2367; H.P. Westermann, in: Festschr. Rowedder, S. 529 (545); Gerth, BB 1990, 79.

      (Abwicklungs- resp. Ausübungsphase)

      210

      

      Der Sicherungszweck ist erledigt, wenn der Gläubiger wegen seiner Forderung, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht bestellt worden war, befriedigt wurde, sodass es nicht