Peter Bülow

Recht der Kreditsicherheiten


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gem. § 1147 (nachf. Rn. 461) die anspruchsbegründenden Voraussetzungen und damit im Allgemeinen die Entstehung der durch die Hypothek gesicherten Forderung im Bestreitensfalle zu beweisen hat – insbesondere die Darlehenshingabe[4] –, ist er dessen durch die Begründung der abstrakten Forderung enthoben. Vielmehr ist es nun der Schuldner, der im Rahmen der Kondiktion die Beweislast dafür trägt, dass die gesicherte Forderung nicht entstanden oder erloschen ist. Darin liegt die Umkehr der Beweislast. Sie kommt dem Sicherungsnehmer vor allem bei weiter Zweckerklärung (vorst. Rn. 176) zustatten, wo streitig sein kann, ob eine bestimmte Forderung zum Sicherungsumfang gehört, und im Zusammenhang mit der Vollstreckungsunterwerfung (gleich nachf. Rn. 191). Sollte die gesicherte Forderung, das Darlehen, verjährt sein, bleibt das Schuldversprechen gem. § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehen[5].

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