Peter Bülow

Recht der Kreditsicherheiten


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kommen braucht. Dem Verwertungsanspruch des Gläubigers können Einwände des Eigentümers entgegenstehen (nachf. Rn. 278 ff.). Der Sicherungszweck kann verfehlt worden sein, wenn die zu sichernde Forderung nicht besteht (nachf. Rn. 212).

1. Leistung des Schuldner-Eigentümers im Falle der Hypothek

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      Sind Eigentümer und Schuldner identisch, darf und muss dieser den Gläubiger bei Eintritt der Pfandreife befriedigen, also bei Fälligkeit der gesicherten Forderung (§ 271 BGB) im Falle der Hypothek; trotz Fälligkeit braucht er nicht zu leisten, wenn er sich erfolgreich verteidigen kann (nachf. Rn. 274). Leistet er, erlischt die gesicherte Forderung, sodass der Gläubiger bei der Hypothek kraft Akzessorietät aus dem Sicherungsverhältnis ausscheidet; die Hypothek steht gem. § 1163 Abs. 1 Satz 2 dem Eigentümer zu und verliert ihre bisherige Qualifikation, indem sie sich gem. § 1177 Abs. 1 in eine Eigentümergrundschuld verwandelt (nachf. Rn. 271). Bei Teilleistung ist das Grundpfandrecht teilweise Fremdhypothek, in Höhe des getilgten Teils Eigentümergrundschuld.

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      Stehen der zu sichernden Forderung Wirksamkeitsmängel entgegen, z.B. wegen eines gegen die guten Sitten verstoßenden Darlehensvertrags nach § 138 Abs. 1 BGB, ist der primäre Sicherungszweck fehlgeschlagen. Die geplante Hypothek ist gem. §§ 1163 Abs. 1 Satz 1, 1177 Eigentümergrundschuld, die Fremdgrundschuld ist zurückzuübertragen (vorst. Rn. 190), bei Nichtigkeit auch des Sicherungsvertrags ist sie nach § 812 BGB konzidierbar. Allerdings können die Parteien, auch konkludent, vereinbaren, dass das Grundpfandrecht auch den Bereicherungsanspruch sichern soll, wenn der Grundpfandrechtsgläubiger trotz nicht bestehender Forderung geleistet hatte (vorst. Rn. 157). Es bleibt ein darauf bezogener sekundärer Sicherungszweck erhalten, der erst wegfällt, wenn die Bereicherungsforderung erfüllt ist.

2. Leistung des Schuldner-Eigentümers im Falle der Sicherungsgrundschuld

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      Während der Eigentümer eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks nur auf die Forderung leisten kann und sich dadurch die Hypothek kraft Akzessorietät verändert, hat der mit einer Grundschuld belastete Eigentümer die Wahl, ob er auf die Grundschuld oder auf die gesicherte Forderung leistet. Mangels Akzessorietät bewirkt die Tilgung der gesicherten Forderung keine Veränderung der Grundschuld. Sie bleibt vielmehr zunächst Fremdgrundschuld. Leistet der Eigentümer auf die Grundschuld, bleibt die gesicherte Forderung in Bestand und Zuordnung zunächst unberührt; es findet also kein Gläubigerwechsel statt. Jedoch hat der Eigentümer, der zugleich persönlicher Schuldner ist, Anspruch auf rechtsgeschäftliche Übertragung der unverändert gebliebenen Grundschuld auf sich selbst (nachf. Rn. 215) resp. auf Abtretung der Forderung. Diese Ansprüche setzen allerdings voraus, dass der Eigentümer und Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

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      Anmerkungen

       [1]

      Deshalb keine Grundbucheintragung „sofort fällige Grundschuld“, BGH NJW 2014, 1450 Rn. 7 mit BSpr. Böttcher NJW 2840; str., ob der Schuldner wirksam eine Verzichtserklärung abgeben kann, wonach die notarielle Urkunde (Rn. 191) ohne Nachweis der Fälligkeit für vollstreckbar erklärt werden kann, Schmieszek,, WM 2014, 1804.

       [2]

      So nunmehr BGH Beschl. v. 30.3.2017 – V ZB 84/16, NJW 2017, 2469 mit Rez. Kesseler NJW 2017, 2442 und Anm. Lieder/Wernert WuB 2017, 546 = WM 2017, 1149 Rn. 15; Clemente ZfIR 2008, 589 (596); Derleder ZIP 2009, 2220 (2230); OLG München NJW 2018, 2134 mit Anm. Kesseler S. 2138.

       [3]

      Das Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB ist nicht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen anwendbar, Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 500 BGB Rn. 4.

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