den Gläubiger hat[5] (zur Aufrechnungsmöglichkeit im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner nachf. Rn. 290) oder auch nach Maßgabe von §§ 372 ff. BGB hinterlegen[6] bei Annahmeverzug oder anderen Erfüllungshindernissen[7].
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Allerdings kann der Eigentümer seine Leistung auch anders bestimmen und nicht für sich selbst als Eigentümer, sondern für den persönlichen Schuldner zum Zwecke der Schuldtilgung zahlen (nachf. Rn. 247): Dann ist nicht § 1143, sondern § 267 Abs. 1 anwendbar, sodass die Forderung gem. § 362 Abs. 1 erlischt und die Fremdhypothek zur Eigentümergrundschuld wird[8].
234
cc) Leistet der Eigentümer auf das Grundpfandrecht, bleiben Grundbuch und Brief davon zunächst unberührt. Der unveränderte Brief birgt aber für den Eigentümer Gefahren, weil gutgläubiger Erwerb durch Dritte droht (§§ 1155 ff., s. nachf. Rn. 306 ff.). Dieser Gefahr kann der Eigentümer entgehen, indem er von seinem Recht aus § 1144 Gebrauch macht, vom Gläubiger Aushändigung des Briefs und anderer Urkunden (z.B. Berichtigungs- und Löschungsurkunden, die zur Grundbuchberichtigung oder Löschung des Grundpfandrechts vorzulegen sind[9]) zu verlangen. Bei Teilleistungen kann er einen entsprechenden Vermerk auf dem Brief verlangen (§ 1145 Abs. 1 Satz 2). Bei Verlust der Urkunden muss der vormalige Gläubiger gem. §§ 67 GBO, 1162 BGB Ersatz beschaffen und kann insoweit in Verzug geraten[10].
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dd) Das Ablösungsrecht des Eigentümers ist nur von der Fälligkeit, nicht aber davon abhängig, ob der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück verlangt, dieses also verwerten will. Dies ist Voraussetzung für ein anderes Ablösungsrecht, nämlich für dasjenige aus § 1150 (nachf. Rn. 489 ff.; für das Mobiliarpfandrecht: § 1249, unten Rn. 676), das jedem zusteht, der durch die Verwertung ein Recht am Grundstück verlieren würde (vgl. § 268 – das ist ein Verwertungsproblem, vorst. Rn. 229 a.E. und nachf. Rn. 452 ff.).
Anmerkungen
BGH WM 1987, 202 mit Anm. Bülow, WuB I F 3. – 5.87; Broihan, Reichweite formularmäßiger Sicherungsabreden, S. 20.
Bülow, WM 1985, 373 (380) zu 4. b. bb.
Bei der Grundschuld genügt Erfüllbarkeit bezüglich der gesicherten Forderung i.S.v. § 271 Abs. 2 also nicht, es besteht ja keine Akzessorietät, AnwKomm/Zimmer § 1142 BGB Rn. 14; vgl. BGHZ 108, 372 = NJW 1990, 258 zu C. II. 2. b. cc (2); anderes kann sich freilich kraft Vereinbarung, § 1193 Abs. 2, ergeben, vorst. Rn. 218.
Er ist dem Eigentümer über die Forderung sogar auskunftspflichtig: OLG Oldenburg WM 1985, 748; OLG Karlsruhe RPfl 1988, 407; a.A. MünchKomm/Lieder, § 1142 BGB Rn. 24.
BGH NJW 2011, 451 = WM 2010, 1757.
Hierzu BGH NJW 2003, 1089 zu 2. a.; NJW-RR 2006, 334 zu II. 2.
Bülow, JuS 1991, 529 (534 ff.).
RGZ 80, 317 (320); Gleiches gilt für die Bürgenzahlung: BGH NJW 1986, 251, unten Rn. 1024.
Dazu BGH WM 2017, 2251 Rn. 21; RGZ 116, 241 (242); OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1390; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1997, 209 (211).
LG Düsseldorf WM 1993, 1388 mit Komm. Schlüter, EWiR § 1144 BGB 1/93, 252 und Anm. Langenfeld, WuB I F 3. – 7.93.
b) Besonderheiten bei der Grundschuld
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Die entsprechende Anwendung von § 1142 auf die Grundschuld (§ 1192 Abs. 1, vorst. Rn. 118) bedeutet, dass der Eigentümer anstelle des persönlichen Schuldners zur Befriedigung des Gläubigers aus der Grundschuld berechtigt ist[1]. Die Grundschuld wird zwar in aller Regel zur Sicherung einer Forderung bestellt (Sicherungsgrundschuld, vorst. Rn. 169), aber es besteht keine Akzessorietät. Die Befriedigung des Gläubigers in der Weise, dass der Eigentümer die Forderung tilgt, berührt den Bestand der Grundschuld deshalb zunächst (nachf. Rn. 240) nicht. Aus § 1142 folgt auch gar nicht das Recht zur Tilgung der Forderung (dazu näher Rn. 118), sondern zur Leistung auf die Grundschuld, die aber ihrerseits den Bestand der gesicherten Forderungen im Allgemeinen (s. aber vorst. Rn. 227) unberührt lässt. Um das Schicksal von Forderung einerseits und Grundschuld andererseits feststellen zu können, bedarf es deshalb der Klärung, was mit der Leistung des Eigentümers gemeint war: die Ablösung der Grundschuld oder die Leistung auf die gesicherte Forderung.
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aa) Was der Eigentümer mit seiner Leistung, also in erster Linie der Zahlung an den Gläubiger (vorst. Rn. 232) meint, kann er selbst bestimmen (vorst. Rn. 228). Die Leistungsbestimmung (wenn er die Forderung tilgen will: Tilgungsbestimmung) wird man als geschäftsähnliche Handlung anzusehen haben[2], sodass Vorschriften über das Rechtsgeschäft anwendbar sind; die Leistungsbestimmung bedarf demgemäß u.a. des Zugangs beim Gläubiger und kann durch Auslegung zu bestimmen sein[3]. Ist zweifelhaft, ob der Eigentümer auf die Forderung oder auf die Grundschuld leisten wollte, gibt Maß, wie sich die Leistung aus der Sicht des Empfängers darstellt[4]. Auf den inneren Willen des Leistenden allein kommt es nicht an. Daraus kann die Anfechtbarkeit der Tilgungsbestimmung folgen[5].
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Wenn durch die Grundschuld mehrere Forderungen gesichert werden sollen und das Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten ausreicht, hängt es gem. § 366 Abs. 1 BGB ebenfalls von der Tilgungsbestimmung des Schuldners ab, welche Verbindlichkeiten getilgt werden[6] (vgl. auch unten Rn. 1497). Ohne Tilgungsbestimmung legt § 366 Abs. 2 BGB die Reihenfolge fest[7]. Hiervon kann aufgrund von § 307 BGB nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgewichen werden[8].
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