Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


Скачать книгу

jedoch nur dann relevant, wenn – bei Vorhandensein im Übrigen gleich geeigneter Mitbewerber – einzig T-Systems die Möglichkeit eines Sponsorings eingeräumt worden wäre. Dann nämlich wäre die Sponsoringvereinbarung eine Art verdeckter Preisnachlass und strukturell sog. Kick-Back-Zahlungen ähnlich.[25] Die Änderungen im Wortlaut der Vorschriften § 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. wirken sich nicht auf die skizzierte Grenze der Strafbarkeit im Bereich des Sponsorings in der o.g. Situation aus, die seitens der Staatsanwaltschaft noch nach § 299 StGB a.F. beurteilt wurde.[26]

      10

      11

      12

      13

      Sportvereine und -veranstalter laden besonders gerne Politiker und andere Amtsträger ein. Dies ist nicht per se verwerflich. Bei Veranstaltungen die kraft Dimension einem Staatsakt gleichkommen (wie etwa das Finale einer Fußballweltmeisterschaft) – auch wenn es natürlich rechtlich private Veranstaltungen eines eingetragenen Vereins nach schweizerischem Recht, der FIFA, bleiben – lässt sich die Anwesenheit der Bundeskanzlerin und des Bundespräsidenten (wie etwa beim Finale der Fußball-WM 2014 in Brasilien beim Spiel Deutschland – Argentinien) aus Repräsentationsgründen ohne Weiteres vertreten. So hoch muss man gar nicht greifen, um einzusehen, dass der Landrat bei einem seinen Beritt betreffenden Leichtathletikwettbewerb oder die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln bei den Heimspielen des 1. FC Köln anwesend sein kann, um seine/ihre Verbundenheit mit der Gebietskörperschaft und den sporttreibenden Einwohnern zu unterstreichen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Staat auf kommunaler und Landesebene den Amateursport und der Bund auf Bundesebene i.d.R. nur den Leistungssport z.T. durch erhebliche Investitionen und Zuschüsse fördert. Auf der anderen Seite bleibt diese Einladung auch für den eingeladenen Politiker, auf welcher Ebene auch immer, mit Annehmlichkeiten verbunden. Hierzu gehört das Treffen außergewöhnlicher und besonderer Menschen, die ihren Platz im Sport gefunden haben, die Exklusivität der Behandlung und des zugewiesenen Platzes, das Ticket als Eintrittskarte an sich und – selbstverständlich – die Unentgeltlichkeit einschließlich der häufig nicht zu verachtenden Hospitality-Dienstleistungen. Das mag neben den vielen Entbehrungen und Anstrengungen zu den Annehmlichkeiten dieser Ämter gehören und deswegen im Ausgangspunkt mehr als gerechtfertigt sein. Allerdings ist dem Sport der Kontakt auf dieser Ebene mit diesen Vergünstigungen im Hintergrund sicherlich auch nicht abträglich, mit dem politischen Vertreter in einen Austausch über die sportbezogenen Themen zu kommen. Diese Vertreter sind aber zugleich häufig auch Entscheider über viele den Sport betreffenden Fragen. Hier muss nicht nur an die offensichtlichen Dinge wie öffentliche Zuschüsse oder sonstige Subventionen gedacht werden. Es ist der Oberbürgermeister oder der Landrat, der (als Behörde, freilich nicht in persona) über die Baugenehmigung für die beabsichtigte Erweiterung eines Trainingsgeländes oder über die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für den Topathleten entscheidet, der das Team des örtlichen Clubs in der nächsten Saison verstärken soll. Dass die die Bundeskanzlerin oder Ministerpräsidenten, Bundes– und Landesminister oder auch hohe Ministerialbeamte Einfluss auf sportbezogene Gesetze, Förderungen und Entscheidungen haben können, liegt auf der Hand. Um einer unlauteren Verquickung von Vorteil und Amtsausführung in diesem Bereich zu verhindern, gibt es die strengen Regeln der Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 334 StGB, also die Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und als Qualifikation die Bestechlichkeit (§ 332 StGB) aus Sicht des Amtsträgers und als Qualifikation die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB) aus Sicht des Einladenden.

      14

      

      15