heiß begehrt. Nicht jeder Interessierte bekommt ein Ticket. Bei den FIFA-Weltmeisterschaften oder den Europameisterschaften muss man sich einem Online-Verlosungsverfahren unterziehen. Der DFB kann für das DFB-Pokalendspiel dreimal so viele Tickets verkaufen, wie das Berliner Olympiastadion Zuschauerplätze hat. Insider wissen, was es bedeutet, eine Dauerkarte etwa des 1. FC Köln zu bekommen: Die Warteliste ist lang. Sobald persönliche Enttäuschungen auftreten, ist es klar, dass die Ticketvergabe häufig als intransparent kritisiert werden wird.[60] Dies gilt insbesondere, wenn persönliche Einladungspräferenzen von Verantwortlichen vor Abgabe der Tickets an die Allgemeinheit abgearbeitet werden (s.o. Rn. 12 ff.).
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Unter Compliance-Gesichtspunkten ist hier eine nachvollziehbare und objektive Vergabe anzustreben, welche die berechtigten Interessen aller Beteiligten, also Sponsoren, Mitglieder und Fans, berücksichtigt.[61] Die Vergabevorgang muss also transparent gemacht werden, in dem die Aufteilung der zur Verfügung stehenden Kartenkontingente eindeutig vorgenommen und klar kommuniziert wird.[62] Es spricht freilich nichts dagegen, in einem solchen Konzept auch Eintrittskarten für Sponsoren, Förderer oder sonstige Wohltäter (z.B. jahrelang tätige Ehrenamtler) vorzusehen, ohne die das Sportsystem nicht funktionieren würde, sofern hiermit offen und ehrlich umgegangen wird.
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Die von Fanseite aufgrund vielfacher Enttäuschungen ungeliebten und häufig technisch überlasteten IT-Hilfsmittel zur Vergabe von Eintrittskarten bei den Spitzenspielen und großen Wettbewerben haben sich hingegen bewährt. Bei den großen Events betreiben die Verantwortlichen bei dem jeweiligen Veranstalter nichts anderes als Mangelverwaltung. Bei deren Bewältigung mit einem technischen Lossystem machen sie sich gerade nicht angreifbar.[63] Forderungen, diese IT-Lösungen auch quellcodeoffen zu gestalten, damit unabhängige Spezialisten die Zufälligkeit und „Unbestechlichkeit“ des Vergabealgorithmus überprüfen und bestätigen können, werden auf die Veranstalter zukommen.
V. Vergabe von Fernsehrechten
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Eine besonders große Rolle spielt die Vergabe von Fernsehrechten. Bewegtbilder sind der Schlüssel zur Kommerzialisierung des Sports. Sportübertragungen, durch welchen Anbieter auch immer, genießen bei den Fans allerhöchstes Interesse. Viele sind bereit, hierfür z.T. horrende monatliche Abo-Gebühren zu bezahlen. Trotzdem – und auch trotz der nach wie vor bestehenden und i.W. unbestrittenen Informationsgarantien durch die Staatsverträge (Grundversorgung, Kurzberichterstattung) – hat sich das Bezahl„fernsehen“ durchgesetzt, welches sich heute mehr als Bezahlstreaming darstellen dürfte. Faktisch alle Sportgroßveranstaltungen und die großen Ligen (etwa die nordamerikanischen Football-, Baseball-, Basketball- und Hockeyligen; die europäischen Fußballligen) wären ohne eine Verwertung der Bewegtbilderrechte in der heutigen Form (so) nicht existent. Die Fußball-Bundesliga gäbe es allenfalls in amateurhaften Dimensionen: Alleine Sky, trotz gestiegener Konkurrenz immer noch der größte Medienpartner der Bundesliga, zahlt jedes Jahr fast 1 Milliarde Euro an die DFL.[64]
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Dass hier für die Beteiligten Unternehmen und Unternehmer, Verbände, Vereine und Funktionäre jeweils eine Menge Geld auf dem Spiel steht und deswegen die Korrektheit der Vorgänge besonders beachtet werden muss, liegt auf der Hand. Allerdings lädt die Ausschreibung der Medienrechte durch die DFL in Deutschland nicht gerade zum Einsatz unlauterer Methoden ein, weil das Verfahren seit einigen Jahren wegen der kartellrechtlichen Besonderheiten bei der sog. Zentralvergabe (besser: „Gesamtvergabe“)[65] dieser Medienrechte unter enger Begleitung durch das Bundeskartellamt stattfindet.
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Dass es auf internationaler Ebene erhebliche Schmiergeldzahlung in der Verbindung mit der Gewährung von Medien- und Sponsorenrechten gab, ist spätestens seit den spektakulären Verhaftung ranghoher FIFA-Offiziellen im Züricher Hotel „Baur au Lac“ im Mai 2015[66] und den anschließenden in den Vereinigten Staaten geführten Strafverfahren öffentlich bekannt.
VI. Ehrenamtler und Aufwandsentschädigung
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Die Bedeutung des Ehrenamts für den Sport und sein wirtschaftlicher Wert kann nicht hoch genug bemessen werden, s.o. Rn. 2. Unter Ehrenamt wird regelmäßig die altruistische Tätigkeit verstanden; ein Entgelt soll dem Ehrenamtler für seine Tätigkeit gerade nicht zu fließen. Hiervon geht seit dem 1.1.2015 nunmehr auch das BGH ausdrücklich im neueingefügten § 27 Abs. 3 S. 2 aus. Allerdings ist die Vorschrift durch die Satzung abdingbar, weil § 40 S. 1 BGB sie ausdrücklich zur „nachgiebigen Vorschrift“ erklärt. Dass auch im Sport nicht jedes Ehrenamt unentgeltlich ist, ist ebenfalls schon dargestellt worden (s.o. Rn. 23). Das weiß freilich auch der BGB-Gesetzgeber, denn ansonsten machten die Entgeltgrenzen in § 31a BGB, der die Haftung ehrenamtlicher (also überwiegend altruistisch tätiger) Vereinsvertreter verbessern soll, keinen Sinn.
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Vor dem gesetzlichen Leitbild erscheinen ein (auch pauschalierter) Auslagenersatz und eine geringfügige Aufwandsermäßigung nicht zu beanstanden. Allerdings darf der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen, wie z.B. Reisekosten, Übernachtungskosten, Büromaterialien, darf nicht unangemessen hoch sein.[67] Was die Höhe der Aufwandsentschädigungen angeht, gibt überwiegend das Steuerrecht den Rahmen vor. Beispielsweise kann die Übungsleiterpauschale (gem. § 3 Nr. 26 EStG ist eine Aufwandsentschädigung von jährlich bis zu 2 400 EUR steuerfrei) oder die Ehrenamtspauschale (Steuerfreibetrag von 720 EUR im Jahr nach § 3 Nr. 26a EStG) einen entsprechenden Anhalt bieten,[68] wobei letzterer Freibetrag Grundlage für die Haftungsgrenze nach § 31a BGB geworden ist. Eine jährliche Aufwandsentschädigung, die unter 720 EUR bleibt, dürfte also im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, es sei denn, dem Ehrenamtler fällt überhaupt kein oder nur ein deutlich geringerer Aufwand an.
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Größere Zuwendungen oder unangemessene Geschenke der häufig gemeinnützigen (i.S.d. §§ 52 ff. AO) Sportvereine und -verbände sind nicht nur aus Compliance-Sicht, sondern auch gemeinnützigkeitsrechtlich gefährlich (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Im Hinblick auf Compliance besteht bei übermäßigen Entschädigungen oder Geschenken die Gefahr von Abhängigkeiten und Interessenkonflikten, die ein Nährboden für fragliche Vergabeentscheidungen bei Großereignissen in der Vergangenheit waren.[69] Sie sind zu vermeiden.
VII. Zusammenarbeit mit Beratern und Vermittlern
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Gerade im Fußball ist es gang und gäbe, dass Clubs bei der Verpflichtung nationaler und internationaler Profifußballer mit Spielerberatern und Spielervermittlern verhandeln. Dieser Bereich wird häufig – in Teilen zu Recht – als halbseiden beschrieben, soweit sich nicht spezialisierte Rechtsanwälte oder Großkanzleien der Betreuung dieses finanzkräftigen Bereichs verschrieben haben. Welche „geschäftlichen“ Praktiken in diesem Bereich üblich sind, wird selten öffentlich beschrieben. Dass im Kampf um die besten Talente auch international mit harten Bandagen gekämpft wird, dürfte klar sein. Für Aufsehen haben die Ermittlungen gegen Reiner Calmund (seinerzeit Manager bei Bayer Leverkusen) gesorgt, der eine Barzahlung i.H.v. 580 000 EUR an einen Spielberater vorgenommen haben soll.[70] Das Ermittlungsverfahren wurde später gegen eine Geldbuße i.H.v. 30 000 EUR eingestellt.[71] Dass Barzahlung und Handgelder im Rahmen solcher Geschäfte nicht unüblich sind, wird immer wieder vermutet. Damit dies verhindert werden kann, müssen zunächst die bestehenden Regelungen („Reglements“) über Spielervermittler der FIFA und des DFB eingehalten werden. Dort wird – neben einem Registrierungserfordernis