Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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Dienstaufgaben zugunsten des Einladenden zu handeln.[35] Für den Nachweis eines solchen Beweggrundes bedürfe es aber, so das Landgericht, gewichtiger Anhaltspunkte, die über das Bestehen von Berührungspunkten zwischen dem Aufgabenbereich des jeweiligen Amtsträgers und dem Betätigungsfeld des Vorteilsgebers bzw. seines Arbeitgebers hinausgehen. Dass das Landgericht diesen Nachweis im vorliegenden Fall als nicht zu führen angesehen hat, hat der BGH deutlich bemängelt und nur unter den gegebenen revisionsrechtlichen Beschränkungen hingenommen.[36]

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      Die Handlungsempfehlungen der Sponsorenvereinigung S20 empfehlen bei der Einladungspraxis gegenüber Amtsträgern die Verwendung folgenden Disclaimers:

      „Wir möchten Sie gerne zu unserer Veranstaltung willkommen heißen. Im Interesse von Fairness und Regelkonformität bitten wir Sie, die nachfolgenden Hinweise vor Ihrer Entscheidung über die Annahme zu beachten:

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      Für Einladung an geschäftliche Kontakte empfiehlt die Sponsorenvereinigung S20 z.B. folgenden Einladungsdisclaimer:

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      Schließlich muss berücksichtigt werden, dass mit der Einladung zu einem Sportevent, also dem Ticketgegenwert erhöht um etwaige Hospitality-Leistungen, dem Eingeladenen möglicherweise ein geldwerter Vorteil im einkommensteuerrechtlichen Sinne zufließt. Hier muss Compliance im Hinblick auf die steuerliche Behandlung gewahrt bleiben. Vom (insbesondere privaten) Dritten ist sie regelmäßig nicht zu erwarten. Die großen Verbände sind daher mittlerweile dazu übergegangen, einen pauschalierten Einkommensteuerbetrag für die Eingeladenen an ihr Finanzamt zu entrichten.

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      Aus welchen Gründen auch immer: Diese – für viele Menschen spannenden – Ämter werden häufig angestrebt und wollen auch behalten werden. Hierzu werden nicht zuletzt häufig Absprachen getroffen, die jedenfalls dann nicht zu beanstanden sind, wenn sie öffentlich und damit transparent erfolgen sowie von den dafür bestimmten Gremien vorgenommen werden. Unter Compliance-Gesichtspunkten werden andere Absprachen oder Einflussnahmen, etwa von übergeordneten Verbänden, um sich im untergeordneten Verband einen amtierenden Präsidenten als Günstling zu erhalten, freilich problematisch. Die Grenzziehung zwischen zulässigen Absprachen und dem – hier nach dem kölnischen Begriff benannten – „Klüngeln“ (wählst Du mich, wähle ich Dich; wählst Du meinen Kandidaten, wähle ich Deinen Kandidaten; wenn diese Satzungsänderung durchkommt, wählen wir Deinen Kandidaten) ist nicht immer einfach. Rechtswidrig werden sie jedenfalls dann, wenn es zu unsachgemäßen Verbindungen kommt (Satzungsänderung/Kandidat für ein Amt) oder Dritte unlauter benachteiligt werden. Dies ist nicht nur ein Compliance-, sondern für