Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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persönlich haften, §§ 69 ff. AO, sondern auch etwa nach den §§ 369, 370 AO mit staatlicher Kriminalstrafe strafbewehrt sind.

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      Beteiligten, Clubs, Vereinen und Verbänden können also gleichwohl, wenn auch nicht von strafrechtlicher Seite, erhebliche Sanktionen und durch die Berichterstattung darüber erhebliche Rufschädigungen entstehen. Schon deswegen gehören sinnvolle Präventionsmaßnahmen, wie etwa eine regelmäßige Fortbildung eigener Spieler und Trainer sowie ihre Sensibilisierung für das Verbot, auf eigene Spiele zu wetten, in jedes Compliance-Management-System. Denn die Unlauterbarkeit dieses Verhaltens hat noch nicht jede Ebene des organisierten Sports durchdrungen: Wer selbst einmal in einer Mannschaftssportart im Amateurbereich gegen den Abstieg gespielt hat, dem ist der Gedanke, der gegnerischen Mannschaft „eine Kiste Bier auszugeben“, wenn sie sich nur gegen den Abstiegskonkurrenten besondere Mühe geben würde, wohl bekannt. Mag dies eventuell noch – anders als im Fall des VfL Osnabrück – auch angesichts des eingesetzten Mittels als zulässige Motivationsmaßnahme verstanden werden, ist die Grenze zur unzulässigen Manipulation auf jeden Fall immer da überschritten, wo derjenige, dem ein Vorteil dafür in Aussicht gestellt wird, möglichst verlieren, also gegen seinen eigenen sportlichen Anspruch tätig werden soll. Auch der Einsatz hoher Geld- oder Sachwerte („Ich bezahle Euch die Mannschaftstour.“) deuten klar in die Illegalität – zumindest nach Sportstrafrecht. Der Compliance-Wächter hat u.a. auch gegen den darin liegenden moralischen Verfall einzuschreiten, weil er eine erhebliche sportliche Rufschädigung mit sich bringen kann.

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