Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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Leistung und immer größere Rekorde, hat dazu geführt, dass „Betrügen“ und „Schummeln“ zur Verbesserung der eigenen Leistungen einen festen Platz im Sport eingenommen hat. Gerade in den Zeiten der nahezu unbegrenzten Kommerzialisierung des Sports verführen große pekuniäre Exspektanzen die Athleten zur Anwendung unlautererer Methoden.[117] Dass dem so ist, wird gleichsam tagtäglich durch mediale Berichterstattung über einen weiteren spektakulären Doping-Fall dokumentiert.

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      Doping im Sport verdient eine herausgehobene Behandlung nicht nur wegen seiner essentiell sportschädlichen Wirkung: Es ist mit dem Gedanken an sportliche Werte und insbesondere Fair Play nicht in Einklang zu bringen. Unter Compliance-Gesichtspunkten muss es im Sportbetrieb schon deswegen im Fokus steht. Nähert man sich dem Thema rechtlich und betriebswirtschaftlich, wird dieser Befund nur noch schärfer konturiert. Doping-Verstöße im Sport bedeuten für alle Beteiligten strafrechtliche, sport(verbands)rechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen, letztere insbesondere im Hinblick auf Sponsoringvereinbarungen.

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      Dopingverurteilungen auch schon nach Verbandsrecht bringen für die Beteiligten Sportler erheblichen Sperren (und weitere Folgen) mit sich, die es zu vermeiden gilt. Wegen des Verstoßes gegen sportliche Grundwerte bringen Dopingverdachtslagen und -verurteilungen für alle Beteiligten die große Gefahr einer erheblichen Rufschädigung mit sich, so dass möglicherweise Sponsoringvereinbarungen nicht nur die Geschäftsgrundlage entzogen wird, sondern diese sogar ins Gegenteil umschlagen können. Reagiert ein Sponsor nicht angemessen auf Dopingvorwürfe gegen einen von ihm gesponserten Sportler, kann es sein, dass das Vergehen auf seinen Ruf und seine Marken übertragen wird, was unbedingt zu vermeiden ist.

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      Zum Compliance Management im Dopingbereich gehören neben zahlreichen Informations- und Aufklärungsveranstaltungen im eigenen Unternehmen/Verband/Verein/Club selbstverständlich auch Dopingkontrollen. Sponsoren und Investoren sind gehalten, sich Sportlern gegenüber für den Fall von Dopingvergehen vertraglich ausdrücklich und eindeutig abzusichern.

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      Anmerkungen

       [1]

      Verf. ist Vorsitzender Richter am Landgericht in Köln, Geschäftsführer der Forschungsstelle Sportrecht der Universität zu Köln sowie Mitherausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt).

       [2]

      Vgl. hierzu und zum Sportbegriff: Fritzweiler in PHB-Sportrecht, 4. Aufl. 2020, Einf. Rn. 1 ff.; Rössner/Adolphsen in Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger (Hrsg.). Sportrecht in der Praxis, Rn. 1, 4 ff.

       [3]

      Der Deutsche Fußball-Bund e.V. mit Sitz in Frankfurt.

       [4]

      Die Fédération Internationale de Football Association, ein gemeinnütziger Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich/Schweiz.

       [5]

      Die Union des Associations Européennes de Football, ebenfalls ein gemeinnütziger Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Nyon/Schweiz.

       [6]