Leistung und immer größere Rekorde, hat dazu geführt, dass „Betrügen“ und „Schummeln“ zur Verbesserung der eigenen Leistungen einen festen Platz im Sport eingenommen hat. Gerade in den Zeiten der nahezu unbegrenzten Kommerzialisierung des Sports verführen große pekuniäre Exspektanzen die Athleten zur Anwendung unlautererer Methoden.[117] Dass dem so ist, wird gleichsam tagtäglich durch mediale Berichterstattung über einen weiteren spektakulären Doping-Fall dokumentiert.
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Doping im Sport verdient eine herausgehobene Behandlung nicht nur wegen seiner essentiell sportschädlichen Wirkung: Es ist mit dem Gedanken an sportliche Werte und insbesondere Fair Play nicht in Einklang zu bringen. Unter Compliance-Gesichtspunkten muss es im Sportbetrieb schon deswegen im Fokus steht. Nähert man sich dem Thema rechtlich und betriebswirtschaftlich, wird dieser Befund nur noch schärfer konturiert. Doping-Verstöße im Sport bedeuten für alle Beteiligten strafrechtliche, sport(verbands)rechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen, letztere insbesondere im Hinblick auf Sponsoringvereinbarungen.
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Nach dem AntiDopG[118] sind nunmehr – in Folge wachsender Bemühungen des Gesetzgebers den Sportbereich explizit spezialgesetzlich zu regeln – zahlreiche Dopingaktivitäten mit staatlicher Kriminalstrafe bedroht: Eigendoping (Sportler als Täter, Fremddoping (Person aus dem Umfeld des Sportlers als Täter) und diverse Handlung zur Ermöglichung des Dopings (Herstellen, Handeltreiben pp.).[119] Die Strafvorschriften finden sich jedenfalls nominell alle in § 4 AntiDopG. Die gewählte Gesetzessystematik macht das Erfassen der konkreten Tatbestände nicht unbedingt einfach.[120] Daneben spielen durch Doping auch weitere Straftatbestände wie Betrug (etwa zum Nachteil eines Wettbewerbsveranstalters, Zuschauers, Sponsors usw.), Urkundenfälschung (Fälschen von Dopingformularen) und natürlich die Körperverletzungsdelikte eine Rolle.[121]
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Noch wesentlicher strenger – was nicht überraschen kann – sind Dopingstraftatbestände im Verbandsrecht geregelt. Im Anti-Doping-Code (WADC) der World Anti Doping Agency (WADA), der durch Transformierung in den nationalen Anti-Doping-Code (NADC) der Nationalen Anti Doping Agentur für Deutschland (NADA) in deutsches Verbandsrecht übernommen wurde, finden sich Regelungen von zT überraschender Eingriffsintensität und Reichweite, so dass sich jeder, der mit Complianceaufgaben im Sport betraut ist, hierüber ins Bild setzen sollte. Selbstverständlich gibt es die erwarteten Straftatbestände („Vorhandensein einer Verbotenen Substanz [. . .]“ in Art. 2.1 NADC oder „Gebrauch einer Verbotenen Methode [. . .]“ in Art. 2.2 NADC). Auch die „Umgehung der Probenahme“ (Art. 2.3 NADC) ist ebenso strafbar wie „Meldepflichtverstöße“ (Art. 2.4 NADC) und die „Unzulässige Einflussnahme [. . .]“ (Art. 2.5 NADC) auf „irgendeinen Teil“ des Dopingkontrollverfahrens. Folgerichtig ist dann auch der Besitz, das Inverkehrbringen und die Verabreichung (Art. 2.6 bis 2.8 NADC) einer Verbotenen Substanz und Verbotenen Methode strafbar. Außerdem wird in Art. 2.9 NADC auch jegliche Form einer Tatbeteiligung ausdrücklich und selbstständig unter Strafe gestellt. Schließlich gibt es in Art. 2.10 NADC ein umfassendes Kontaktverbot für Athleten mit Personen, die wegen Verstößen gegen Anti-Dopingbestimmungen vorbelastet sind oder auch nur Stroh- oder Mittelsmänner sind.[122]
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Dopingverurteilungen auch schon nach Verbandsrecht bringen für die Beteiligten Sportler erheblichen Sperren (und weitere Folgen) mit sich, die es zu vermeiden gilt. Wegen des Verstoßes gegen sportliche Grundwerte bringen Dopingverdachtslagen und -verurteilungen für alle Beteiligten die große Gefahr einer erheblichen Rufschädigung mit sich, so dass möglicherweise Sponsoringvereinbarungen nicht nur die Geschäftsgrundlage entzogen wird, sondern diese sogar ins Gegenteil umschlagen können. Reagiert ein Sponsor nicht angemessen auf Dopingvorwürfe gegen einen von ihm gesponserten Sportler, kann es sein, dass das Vergehen auf seinen Ruf und seine Marken übertragen wird, was unbedingt zu vermeiden ist.
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Anhand des vorgenannten Beispiels ist bereits klar, dass Dopingverstöße auch immer erhebliche zivilrechtliche Folgen auslösen können. Im Sponsoring geht es etwa um Schadenersatz- oder Rückzahlungsansprüche. Auch Konkurrenten können u.U. Schadenersatzansprüche geltend machen. Pfister gibt hier einen exzellenten Überblick, was sich zivilrechtlich durch das Inkrafttreten des AntiDopG geändert hat.[123] Im Übrigen geltend die bekannten Haftungsregime.[124]
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Zum Compliance Management im Dopingbereich gehören neben zahlreichen Informations- und Aufklärungsveranstaltungen im eigenen Unternehmen/Verband/Verein/Club selbstverständlich auch Dopingkontrollen. Sponsoren und Investoren sind gehalten, sich Sportlern gegenüber für den Fall von Dopingvergehen vertraglich ausdrücklich und eindeutig abzusichern.
D. Fazit und Ausblick
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Prävention von Korruption und Manipulation im Sport tut dringend Not.[125] Dies ergibt sich schon aus der oben zusammengestellten Phänomenologie. Daher dürften in den Unternehmen, Vereinen und Verbänden, die sich im Sport tummeln, die entsprechenden Content Management System einzurichten sein.[126] Dies ist natürlich in den Unternehmen und großen Verbänden, die mit dem Sport Millionenumsätze verbuchen, von wesentlicher Bedeutung. Bei kleineren Verbänden können gewisse Abstriche gemacht werden; jedenfalls sind die Anforderungen hier geringer.[127]
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Unter Beachtung – der gerade auch vorstehend beschriebenen Spezifika des Sports – sollte daher ein CMS mit den üblichen Inhalten (Risikoanalyse, Vorbeugung, Überwachung und Verbesserungsprozess) aufgestellt werden.[128] Dass zumindest die großen Verbände und Unternehmen mit Sportbetrieb oder -bezug hierzu zur Vermeidung einer Haftung, etwa auch aus §§ 130, 30 OWiG, verpflichtet sind, steht außer Frage.[129]
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Im Hinblick auf die „Vorbilder“ aus dem internationalen Sportbetrieb, aufschreckende Beispiele auch aus dem deutschen Verbandswesen und einem gewissen „Grundton der kameradschaftlichen Kumpanei“ im deutschen Sport kann die Bedeutung eines vernünftigen, glasklaren, ehrlichen und konsequenten Tone From The Top[130] hierbei nicht deutlich genug hervorgehoben werden.
Anmerkungen
Verf. ist Vorsitzender Richter am Landgericht in Köln, Geschäftsführer der Forschungsstelle Sportrecht der Universität zu Köln sowie Mitherausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Sport und Recht (SpuRt).
Vgl. hierzu und zum Sportbegriff: Fritzweiler in PHB-Sportrecht, 4. Aufl. 2020, Einf. Rn. 1 ff.; Rössner/Adolphsen in Adolphsen/Nolte/Lehner/Gerlinger (Hrsg.). Sportrecht in der Praxis, Rn. 1, 4 ff.
Der Deutsche Fußball-Bund e.V. mit Sitz in Frankfurt.
Die Fédération Internationale de Football Association, ein gemeinnütziger Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich/Schweiz.
Die Union des Associations Européennes de Football, ebenfalls ein gemeinnütziger Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Nyon/Schweiz.