verhindert werden.[72] Die Rechtslage bei den Spielervermittlern ist schwierig und nicht frei von Fallstricken.[73] Insbesondere die umsatzsteuerliche Behandlung ist immer wieder Gegenstand von Streit und höchstrichterlicher Rechtsprechung geworden.[74] Es versteht sich von selbst, dass sich Spielervermittler und Clubs entsprechend souverän aufstellen müssen.
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Auf gar keinen Fall – in Übereinstimmung mit den Reglements – dürfen bei den Transaktionen Handgelder verwendet werden, die nicht Gegenstand der Verträge und Vereinbarungen sind. Als wichtigste Präventionsmaßnahme sind Barzahlungen unbedingt zu vermeiden. Im Blickpunkt der CMS-Bemühungen muss hier stehen, dass bereits die Konzern-, Verbands- oder Vereinsmittel auf ein Schwarzgeldkonto (also eine „Schwarze Kasse“, früher auch „Reptilienfonds“ genannt) transferiert werden können. Allein die Einrichtung und Unterhaltung eines solchen Kontos (einer „Schwarzen Kasse“) stellt sich für die Person, die eine Verfügungsberechtigung über die Gelder der Körperschaft hat, als strafbare Untreue gegenüber der Körperschaft dar.[75] Auf die Absicht, das Geld im wirtschaftlichen Interesse des Treugebers zu verwenden, kommt es nicht an.[76]
VIII. Zusammenarbeit mit Business Partnern/Abhängigkeiten von Geschäftspartnern
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Grundsätzlich ist bei allen Kontakten mit Geschäftspartnern der zukünftige Vertragspartner auf Seriosität und Integrität zu prüfen.[77] Denn die Vergangenheit hat gezeigt, dass – unabhängig von der rechtlichen Bewertung – die Kooperation mit Firmen in Steueroasen oder exotischen Ländern sehr negative Auswirkungen auf Reputation und Ansehen haben kann[78].[79] Diese Überprüfung ist also alleine wegen des eigenen guten Rufs erforderlich. Dass man in diesem Bereich nicht vorsichtig genug sein kann, hat ebenfalls die jüngere Vergangenheit gezeigt. Auch im Sport muss man sich ab einer gewissen Ebene und ab einer gewissen Bedeutung der abzuwickelnden Geschäfte zwischenzeitlich auch gegenüber den großen Verbänden absichern. Diesen bedauerlichen Rufverlust haben die Verbände freilich selbst zu vertreten. Im Hinblick auf die Vergabe von sportlichen Großereignisse auch an exotischere oder totalitäre Staaten oder bei der Kooperation mit Lieferanten etwa in Asien empfiehlt es sich zusätzlich, genau darauf zu achten, dass alle „Corporate Social Responsibility“-Anforderungen eingehalten werden. Nicht nur aus Imagegründen, sondern möglicherweise auch aus rechtlichen Haftungsgründen wäre es fatal, wenn das eigene Unternehmen oder die eigene Marke mit Themen wie Kinderarbeit, Verweigerung von Arbeitsschutzvorschriften oder Menschenrechten in Verbindung gebracht wird.[80]
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Dazu gehört aber freilich auch eine Überprüfung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Eine Nachschau der Gesellschafter einer Gesellschaft oder des dahinter stehenden Konzerngeflechts durch eine Einsichtnahme des Handelsregisters,[81] die Kontrolle – ggf. unterstützt durch einen Sachverständigen – der veröffentlichten Jahresabschlüsse und Bilanzen,[82] der Ausschluss eines Insolvenzverfahrens,[83] ein fehlender Eintrag in der Schuldnerkartei[84] sowie eine Abfrage der bekannten und großen Wirtschaftsauskunfteien[85] können frühzeitig ein aussagekräftiges Bild über den zukünftigen Partner komplettieren (Business-Partner-Check). Dies ist unerlässlich – und heutzutage schnell, einfach und online möglich, wenn auch nicht immer ganz billig –, um vor späteren bösen Überraschungen gefeit zu sein. Ansonsten drohen eigene wirtschaftliche Schäden, wenn sich der Geschäftspartner bei der Bezahlung der Rechnungen ungewöhnlich viel Zeit lässt oder sogar in Insolvenz geht.
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Ein umfassender Business-Partner-Check mit klar definierten Verantwortlichkeiten und Prüfungspunkten muss daher zwingend Teil eines umfassenden Compliance-Management-Systems sein.[86]
IX. Geldwäsche
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Die aktualisierten Regelungen gegen Geldwäsche nach dem am 26.7.2017 in Kraft getretenen Geldwäschegesetz betreffen unmittelbar auch alle im Sport tätigen Vereine, Verbände und Gesellschaften. Durch die neuen Vorschriften werden die Schwellenwerte für Bargeldgeschäfte mit Gütern gesenkt und erhöhte Anforderungen an die Geschäftspartneridentifikation eingeführt. Register erleichtern es hier, den wirtschaftlich Berechtigten für ein Geschäft oder eine Transaktion festzustellen. Befinden sich die Geschäftspartner in Staaten mit bekannt hoher Risikoexposition oder besteht sogar die Notwendigkeit, sich mit einer „Briefkastenfirma“ einzulassen, müssen aktiv zusätzliche Vorkehrungen zur Absicherung getroffen werden.[87] Bei Nichtbefolgung können die Folgen verheerend sein: Bei Verstößen drohen erhebliche Sanktionen und – unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des eigenen guten Rufes noch schlimmer – eine Veröffentlichung der Bußgelder im Internet, womit die eigene Körperschaft deutlich am Pranger stehen würde.[88]
X. Interessenkonflikte im Tagesgeschäft
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Gerade wegen des oben beschriebenen Mit- und Nebeneinanders von professionellen und ehrenamtlichen Beteiligten im organisierten Sportbetrieb ist auf eine penible Trennung von privaten, geschäftlichen und dienstlichen Interessen im Tagesgeschäft zu achten. Es dürfen keine Abhängigkeiten von Geschäftspartnern existieren bzw. müssen offengelegt werden.[89]
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Die verschiedenen zwischenmenschlichen Verbindungen im Sport auf den unterschiedlichsten Alters- und Erfahrungsebenen mahnen hier zu einem besonders besonnenen und von gegenseitigem Respekt geprägten Miteinander. Die Wohlverhaltensregeln zur Prävention sexueller Übergriffigkeit im Sport sind in den Sportbetrieb zu integrieren und zu beachten.[90] Verstöße hiergegen können gerade bei sehr jungen Betroffenen zu erheblichen seelischen und körperlichen Verletzungen führen, die in jedem Falle zu vermeiden sind. Nicht ordnungsgemäße Handhabung und mediale Berichterstattung hierüber können für den Sport existenzbedrohliche Konsequenzen haben.[91]
XI. Kartellrecht
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Neben den oben genannten kartellrechtlichen Bedingungen bei der Gesamtvergabe der Fernsehrechte (s.o. Rn. 40) sind die kartellrechtlichen Vorgaben stets zu beachten.[92] Das gilt freilich ebenfalls für die großen Verbände und auch für die Olympische Bewegung. Das Bundeskartellamt hat in seiner lesenswerten Verpflichtungszusagenentscheidung zur „Rule 40“ der Olympischen Charta (gegen die dort geregelten, erheblichen Vermarktungsbeschränkungen für Teilnehmer Olympischer Spiele) zu Recht diese „Olympische Bewegung“ unter dem Tatbestandsmerkmal „mehrere Unternehmen“ als marktbeherrschend i.S.v. Art. 102 AEUV, § 19 GWB angesehen: „Die Organisation und Vermarktung der Olympischen Spiele erfolgt durch die Olympische Bewegung.“[93] Wegen der äußerst engen rechtlichen und faktischen Verflechtungen bestehen keine Bedenken, das IOC als internationalen überfachlichen Verband zu behandeln, obwohl es selbst kein solcher ist.[94] An seiner sozialen Mächtigkeit und Marktmacht bestehen ohnehin keine Zweifel.
XII. Datenschutz
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Das Thema Datenschutz ist – gerade in Deutschland – nach Inkrafttreten der DSGVO äußerst sensibel und muss bei allen am Markt auftretenden Anbietern präsent sein.[95] Datenlecks (sog. „Leaks“) können zu einem erheblichen Reputations- und Vertrauensverlust führen. Ihre unsachgemäße Handhabung kann zudem Maßnahmen der Datenaufsichtsbehörden bis hin zu äußerst spürbaren Bußgeldern nach sich ziehen.
XIII. Tax Compliance
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Die Einhaltung der steuerlichen Pflichten, neudeutsch: Tax Compliance, darf von keiner am Sport beteiligten Person, sei es Unternehmen, Verband, Verein oder Einzelsportler,