Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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Personen aufweist. Die zusätzliche Verwirklichung des Straftatbestandes der Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB liegt daher nahe. Eine solche kommt beispielsweise bei der Erbringung und Entgegennahme von Bestechungsgeldern, der Erstellung von Scheinrechnungen oder der Anlage sog. „schwarzer Kassen“ in Betracht.[4] Dabei kann § 266 StGB in der Praxis als Auffangtatbestand dienen, sofern eine Strafbarkeit i.S.d. §§ 331 ff. StGB aus materiellen oder tatsächlichen Gründen nicht vorliegt.[5]

I. Tatbestand des § 266 StGB

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2. Missbrauchstatbestand

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      Beispiele: Elternschaft (§§ 1626, 1629 BGB); „Schlüsselgewalt“ der Ehepartner (§ 1357 BGB); Prokura (§§ 48 ff. HGB), Handlungsvollmacht (§§ 54 ff. HGB); Aufträge, Dienstverträge etc.

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