Simon Schafer

Antikorruptions-Compliance


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sind sowohl sog. horizontale Absprachen zwischen Unternehmen, die keine direkten Wettbewerber sind, als auch vertikale Vereinbarungen zwischen Anbieter und Veranstalter.[81] Rechtswidrig ist die Absprache, wenn sie gegen kartellrechtliche Vorschriften des § 1 GWB oder Art. 101, 102 AEUV verstößt.[82]

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      Verstöße gegen § 81 GWB werden von der Kartellbehörde verfolgt. Bei Zusammentreffen mit einer Straftat ist allerdings die Staatsanwaltschaft zuständig, §§ 21 Abs. 1, 41 Abs. 1 OWiG. Sofern sich das Verfahren der Kartellbehörde gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung richtet, kommt eine fakultative Abgabe an die Staatsanwaltschaft gem. § 82 S. 2 GWB in Betracht.

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