2) ebenso wie die Benachteiligung oder Begünstigung eines (Ersatz-)Mitglieds des Betriebsrats (Nr. 3).[179] Anders als im Kontext der Korruptionsdelikte des Strafgesetzbuchs sieht § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bereits die gegenleistungsfreie Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern als strafbares Verhalten vor. Auch verlangt die Vorschrift anders als § 299 StGB keine Unrechtsvereinbarung.[180]
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Nähere Regelungen zur Wahlbeeinflussung finden sich in § 20 BetrVG. Insbesondere ist davon auch bereits die Phase vor der Durchführung des eigentlichen Abstimmungsvorgangs erfasst. Der Arbeitgeber hat sich hier neutral zu verhalten, um die freie Willensentscheidung der Stimmberechtigten nicht zu beeinträchtigen.[181] Von einer Wahlbehinderung ist auszugehen, wenn durch das Verhalten eine zumindest vorübergehende Einschränkung des aktiven oder passiven Wahlrechts der Stimmberechtigten herbeigeführt wird.[182] Eine Beeinflussung liegt in der Beeinträchtigung der Willensbildung einzelner oder mehrerer aktiv oder passiv Wahlberechtigter mit dem Ziel, ihre Wahlentscheidung in eine bestimmte Richtung hin zu lenken.[183] Eine Benachteiligung liegt in jeder Schlechterstellung im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Arbeitnehmern, die sich nicht auf Sachgründe stützt.[184] Begünstigend sind solche Verhaltensweisen, die persönliche oder wirtschaftliche Vorteile verschaffen, ohne dass der Begünstigte hierauf einen Anspruch hat.[185] Das Mitglied, das sich eine Begünstigung gewähren lässt, begeht nur eine Amtspflichtverletzung gem. § 23 BetrVG. Subjektiv setzt § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Vorsatz voraus. § 119 BetrVG ist gem. Abs. 2 der Vorschrift ein absolutes Antragsdelikt. Auf diese Weise soll ein Ausgleich zwischen wirtschaftlichen Interessen und dem Bestreben, den internen Betriebsfrieden zu wahren, gelingen.[186] Antragsberechtigt sind die betriebsverfassungsrechtlichen Organe, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.[187]
II. Vorteilsannahme und -gewährung in strafrechtlichen Nebengesetzen
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Vorteilsannahme und -gewährung in der Hauptversammlung, der Generalversammlung und der Gläubigerversammlung sind nicht im eigentlichen Sinne Begleitdelikte, da sie originäres Korruptionsunrecht erfassen. Weil sie in der Praxis weniger bekannt sind, seien sie gleichwohl an dieser Stelle erwähnt: § 405 Abs. 3 Nr. 6 und 7 AktG; § 152 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GenG; § 23 Abs. 1 SchuldVG). Entsprechende Handlungen werden mit Geldbußen von bis zu 100 000 EUR geahndet.
III. Wettbewerbswidrige Absprachen, § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB
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§ 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB ergänzt § 298 StGB. Sofern ein Submissionskartell vorliegt und die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind, tritt § 81 GWB aufgrund seines Ordnungswidrigkeitencharakters in aller Regel hinter zusätzlich erfüllten Straftatbeständen zurück.[188]
Anmerkungen
Grützner/Jakob Begleitdelikte von Korruption; s. auch Greeve Rn. 499.
Vgl. Geisler S. 129.
Zu den „Korruptionsdelikten im weiteren Sinne“ sowie dem Sinn und Zweck ihrer Sanktionierung s. aber Böttger/Böttger Kap. 5 Rn. 24; Walther Jura 2010, 511, 512; Geisler S. 128 m.w.N.
Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Bannenberg 13. Kap. Rn. 91; Böttger/Böttger Kap. 5 Rn. 195; vgl. zum Zusammenhang zwischen Korruption und Untreue auch Geisler S. 115 f.
Böttger/Böttger Kap. 5 Rn. 195.
BeckOK-StGB/Wittig (Stand: 1.11.2019), § 266 Rn. 5.
So BGHSt 50, 331, 342; vgl. ausführlich dazu und zu abweichenden Ansichten Fischer StGB, § 266 Rn. 6 ff.; Schönke/Schröder/Perron § 266 Rn. 2 jeweils m.w.N.
MK-StGB/Dierlamm § 266 Rn. 23.
S. zum normativen Vermögensbegriff Rostalski HRRS 2016, 73 ff., insb. 76 ff.
Fischer StGB, § 266 Rn. 2; Schönke/Schröder/Perron § 266 Rn. 1; vgl. hierzu auch BGH NJW 2000, 154, 155.
Achenbach/Ransiek/Rönnau/Seier 3. Teil 2. Kap. Rn. 30; Straube/Rasche/Straube Rn. 326 m.w.N.
BVerfGE 126, 170, 201; MK-StGB/Dierlamm § 266 Rn. 2; LK-StGB/Schünemann § 266 Rn. 1.
Vgl. zum Zusammenhang zwischen Korruption und Untreue Geisler S. 115 f.
Fischer StGB, § 266 Rn. 9 f., 14.
Vgl. MK-StGB/Dierlamm § 266 Rn. 40; Achenbach/Ransiek/Rönnau/Seier 5. Teil 2. Kap. Rn. 113. S. allgemein zu der umstrittenen Frage, ob die Anforderungen an die Vermögensbetreuungspflicht für beide Tatbestandsalternativen identisch sind: Lackner/Kühl § 266 Rn. 4 m.w.N.; Schönke/Schröder/Perron § 266 Rn. 2 m.w.N.; LK-StGB/Schünemann § 266 Rn. 13 ff. m.w.N.
BGHSt 33, 244, 250; 24, 386, 387.
RGSt 69, 58, 61; BGHSt 1, 186, 189; 3, 289, 294; 13, 315, 315 ff.; 24, 386, 386 ff.; Arzt u.a. Strafrecht Besonderer Teil, § 22 Rn. 56 ff.; Wessels u.a. Strafrecht Besonderer Teil 2, Rn. 752.
MK-StGB/Dierlamm § 266 Rn. 133 ff.; Fischer StGB, § 266 Rn. 24 ff.
Vgl. zu diesen und weiteren Beispielen Fischer StGB, § 266 Rn. 26.
Fischer StGB, § 266 Rn. 33; LK-StGB/Schünemann § 266 Rn. 56.