Regelungen zu den jeweiligen Verträgen selbst werden Sie hinsichtlich des wirksamen Zustandekommens nichts finden – es sei denn, es gelten Besonderheiten (etwa wenn bestimmte Formvorschriften einzuhalten sind, was beispielsweise bei einem Schenkungsversprechen der Fall sein kann, das nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB einer notariellen Beurkundung bedarf).
Selbstverständlich beschränkt sich der Allgemeine Teil des BGB nicht nur auf das eben behandelte Zustandekommen von Verträgen. Es sind dort vielmehr ganz unterschiedliche Aspekte normiert, die Sie – je nach Bedeutung – in diesem Buch mehr oder weniger ausführlich kennenlernen werden (noch mehr erfahren Sie übrigens in BGB Allgemeiner Teil für Dummies). Hier schon einmal ein erster Überblick (lesen Sie dazu übrigens ruhig parallel im Inhaltsverzeichnis Ihres BGB mit!). Es geht um
Personen (ab § 1 BGB), also grundlegende Angaben zu den Rechtssubjekten (dazu bereits gleich mehr in diesem Kapitel),
Sachen und Tiere (ab § 90 BGB), also grundlegende Angaben zu Rechtsobjekten (auch dazu gleich hier mehr),
Rechtsgeschäfte (ab § 104 BGB) als das zentrale Instrument, um rechtliche Beziehungen zwischen Personen zu gestalten (dazu ebenfalls gleich ein erster Einstieg; weitere Details folgen dann vor allem bei den im zweiten Teil behandelten Schuldverhältnissen),
Fristen und Termine (ab § 186 BGB), die in diesem Buch allerdings nur am Rande eine Rolle spielen,
Verjährung (ab § 194 BGB), die Ihnen im 9. Kapitel noch im Überblick begegnen wird,
Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (ab § 226 BGB), die hier allerdings nicht eigens behandelt werden.
Sicherheitsleistung (ab § 232 BGB), die ebenfalls ausgeklammert bleibt.
Sie können mit diesem Wissen übrigens sogleich einen weiteren Pflock zum Verständnis einschlagen: So sind aus dem Allgemeinen Teil offenbar nicht alle Vorschriften gleichermaßen bedeutsam. Wichtig sind zweifellos die Regelungen zu den Rechtsgeschäften! Sie haben dem Herzstück des BGB, der sogenannten Rechtsgeschäftslehre, ihren Namen gegeben. Die wird Ihnen in diesem Buch noch mehrfach begegnen.
Schuldrecht
Im zweiten Buch ist in den §§ 241 bis 853 BGB das »Recht der Schuldverhältnisse« geregelt. Üblicherweise wird dieses Buch kurz als Schuldrecht bezeichnet. Diesbezüglich lässt sich wiederum differenzieren zwischen
dem Allgemeinen Schuldrecht und
dem Besonderen Schuldrecht.
Allgemeines Schuldrecht
Die ersten sieben Abschnitte (also die §§ 241 bis 432 BGB) enthalten Regelungen, die unter dem Stichwort Allgemeines Schuldrecht zusammengefasst werden. Sollten Sie hier ein Déjà vu haben (oder einen Aha-Effekt), liegen Sie ganz richtig und haben bereits ein Prinzip des BGB erfasst, das sich vielfach widerspiegelt: Im Allgemeinen Schuldrecht finden sich ebenfalls Regelungen, die »vor die Klammer« gezogen wurden – hier allerdings nur für den Bereich des Schuldrechts, und zwar speziell für die ab § 433 geregelten »einzelnen Schuldverhältnisse« (demgegenüber beinhaltet der Allgemeine Teil des BGB umfassendere Regelungen für die weiteren Bücher des BGB, also das Sachen-, Familien- und Erbrecht).
Das im zweiten Buch des BGB geregelte Schuldrecht macht sich damit – wie schon das BGB mit dem Allgemeinen Teil – die Klammertechnik zunutze.
Hätten Sie eine Idee, was man für einzelne Schuldverhältnisse ganz allgemein vorab regeln sollte, könnte oder müsste? Der Gesetzgeber hat folgenden Regelungsbedarf gesehen:
Inhalt der Schuldverhältnisse (ab § 241 BGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (ab § 305 BGB)
Schuldverhältnisse aus Verträgen (ab § 311 BGB)
Erlöschen von Schuldverhältnissen (ab § 362 BGB)
Übertragung einer Forderung (ab § 398 BGB)
Schuldübernahme (ab § 414 BGB)
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (ab § 420 BGB)
Wenn Sie Zeit und Interesse haben, vergleichen Sie doch die Punkte einmal mit dem Inhaltsverzeichnis dieses Buches. Entdecken Sie Berührungspunkte?
Besonderes Schuldrecht
An das Allgemeine Schuldrecht schließen sich, wie schon erwähnt, in den §§ 433 bis 853 BGB Vorschriften zu einzelnen Schuldverhältnissen an. Das lässt sich unschwer der Überschrift zum achten Abschnitt entnehmen. Man nennt diesen Teil das Besondere Schuldrecht. Der Gesetzgeber hat dort einzelne Arten von Schuldverhältnissen aufgelistet (und das sind nicht wenige – fast so wie an einer Perlenschnur): Es beginnt mit dem Kauf (ab § 433 BGB) und endet mit den unerlaubten Handlungen (ab § 823 BGB). Die einzelnen Schuldverhältnisse lassen sich dabei in zwei Kategorien einordnen, und zwar in
Vertragliche Schuldverhältnisse. Sie entstehen auf Basis einer rechtsgeschäftlichen Einigung zwischen den Parteien (eben dem Vertrag). Der Gesetzgeber hat insoweit im BGB einige häufig vorkommende Vertragstypen mit ihren jeweiligen charakteristischen Besonderheiten geregelt. Ihnen vermutlich geläufige Beispiele sind der Kauf (ab § 433 BGB), das Darlehen (ab § 488 BGB), die Schenkung (ab § 516 BGB), der Mietvertrag (ab § 535 BGB) oder die Leihe (ab § 598 BGB). Etwas weniger geläufiger sind Ihnen vielleicht der Dienstvertrag, der letztlich die Grundlage des Arbeitsvertrags darstellt (ab § 611 BGB, speziell zum Arbeitsvertrag siehe § 611a BGB), der Werkvertrag, wenn jemand ein Werk errichtet (ab § 631 BGB), oder der Gesellschaftsvertrag als Zusammenschluss mehrerer Personen (ab § 705 BGB) und viele weitere mehr. Genaueres zu den vertraglichen Schuldverhältnissen finden Sie übrigens in den folgenden Kapiteln.
Gesetzliche Schuldverhältnisse. Sie entstehen allein dadurch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden; eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien gibt es nicht. Beispiele sind insoweit die Geschäftsführung ohne Auftrag (ab § 677 BGB), die ungerechtfertigte Bereicherung (ab § 812 BGB) und die unerlaubte Handlung (ab § 823 BGB). Die gesetzlichen Schuldverhältnisse lernen Sie genauer in Kapitel 8 kennen.
Übrigens lässt sich hier schon wieder ein charakteristisches Merkmal für das Schuldrecht festhalten:
Kennzeichnend für das Schuldrecht ist nämlich, dass die daraus resultierenden Rechtsbeziehungen lediglich zwischen den beteiligten Personen wirken (sogenannte relative Rechte). Insofern unterscheidet sich das Schuldrecht von den im dritten Buch geregelten sachenrechtlichen Rechten (zum Beispiel Eigentum oder Besitz); sie sind von jedem zu beachten (sogenannte absolute Rechte).
Sachenrecht
Bei dem im dritten Buch in den §§ 854 bis 1296 BGB geregelten Sachenrecht stehen im Unterschied zum Schuldrecht nicht die Rechtsbeziehungen zwischen Personen im Mittelpunkt. Vielmehr geht es um die rechtlichen Beziehungen zwischen Personen und Sachen. Das gilt für bewegliche Sachen (Mobilien) ebenso wie für Grundstücke (Immobilien). Sie können sich den Regelungsbereich des Sachenrechts gut einprägen, wenn Sie auf eine vielfach gebräuchliche Unterscheidung abstellen, die sich an folgenden Eckpunkten orientiert: Das Sachenrecht enthält
Regelungen, die den sachenrechtlichen Ausgangszustand betreffen (beispielsweise die Befugnisse des Eigentümers einer Sache), sowie
Regelungen, die auf den sachenrechtlichen Ausgangszustand einwirken und ihn ändern (beispielsweise