alt="images"/> Neben dem Eigentum und den daraus resultierenden Befugnissen als dem umfassendsten dinglichen Recht sind im Sachenrecht zudem die sogenannten beschränkt dinglichen Rechte geregelt. Sie geben dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit, eine Sache zu nutzen oder zu verwerten. Beispiele dafür sind die Hypothek (ab § 1113 BGB) oder die Grundschuld (ab § 1191 BGB). Mehr zu diesen und weiteren Sicherungsrechten erfahren Sie in Kapitel 11.
Familienrecht
Das als »Familienrecht« bezeichnete vierte Buch enthält in den §§ 1297 bis 1921 BGB Regelungen zu den durch Ehe (ab § 1297 BGB) und Verwandtschaft (ab § 1589 BGB) miteinander verbundenen Personen. Des Weiteren finden Sie dort Vorschriften zu rechtlichen Beziehungen außerhalb von Ehe und Verwandtschaft speziell durch Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (ab § 1773 BGB). Da das Familienrecht gerade zu Beginn des Studiums nicht ganz so wichtig ist wie die zuerst genannten Bücher, wird es hier lediglich in Grundzügen vorgestellt.
Erbrecht
Auch das Erbrecht spielt im Studium meist nur am Rande eine Rolle, weshalb es hier ebenfalls nur im Überblick behandelt wird. Sie finden Regelungen dazu im fünften Buch in den §§ 1922 bis 2385 BGB. Das Erbrecht regelt die vermögensrechtlichen Folgen, die mit dem Tod eines Menschen verbunden sind. Zentrale Aspekte sind hier unter anderem die Erbfolge (ab § 1922 BGB) sowie die rechtliche Stellung des Erben (ab § 1942 BGB).
In Abbildung 1.2 sehen Sie eine Übersicht zu den fünf Büchern des BGB.
Abbildung 1.2: BGB im Überblick
Sie wissen nunmehr, wie das BGB aufgebaut ist, und haben außerdem eine erste Vorstellung davon, was in den einzelnen Büchern des BGB jeweils geregelt ist. Damit können Sie bereits gezielter auf den einen oder anderen Aspekt zusteuern. Doch wo Sie schon einmal hier sind, nehmen Sie sich noch etwas Zeit und erfahren Sie gleich mehr zu ein paar weiteren grundlegenden Eckpunkten. Dabei geht es zunächst um Rechtssubjekte und Rechtsobjekte.
Gewusst wer und was: Rechtssubjekte und Rechtsobjekte
Personen als Rechtssubjekte
An mehreren Stellen war bereits von »Personen« die Rede. Sie können beispielsweise Rechtsgeschäfte (insbesondere Verträge) abschließen oder Eigentümer sein. Aber was sind »Personen« eigentlich rechtlich gesehen? Und wo würden Sie – nachdem Sie jetzt schon den Aufbau des BGB kennen – gegebenenfalls suchen? Wenn Ihnen dazu der Allgemeine Teil des BGB einfällt, liegen Sie vollkommen richtig. Die einschlägigen Regelungen finden sich gleich im ersten Abschnitt (ab § 1 BGB). Zu differenzieren ist insoweit zwischen
natürlichen Personen und
juristischen Personen.
Das Privatrecht gilt für beide, für die natürlichen Personen ebenso wie für die juristischen Personen. Bei beiden handelt es sich um sogenannte Rechtssubjekte. Das Wichtige dabei: Solche Rechtssubjekte sind rechtsfähig.
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Natürliche Personen
Bei dem Begriff »Personen« werden Sie vermutlich zunächst an Menschen denken wie »du und ich«. Das sind die sogenannten natürlichen Personen. Sie sind – unabhängig vom Geschlecht, der Herkunft oder der Staatsangehörigkeit – mit Vollendung der Geburt rechtsfähig (§ 1 BGB). Eine Geburt ist übrigens vollendet, sobald das lebende Kind auf der Welt ist. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod. Maßgeblich ist dabei allerdings nicht der Herz- oder Atemstillstand, sondern infolge der Weiterentwicklung der Medizintechnik das Erlöschen der Gehirnfunktionen (Hirntod).
Von der Rechtsfähigkeit abzugrenzen ist insbesondere die Geschäftsfähigkeit als die Fähigkeit, selbst wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen zu können. Dazu gibt es spezielle Regelungen ab § 104 BGB. Darüber hinaus gibt es noch die Deliktsfähigkeit. Dabei geht es darum, wer für eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 ff. BGB verantwortlich ist. Dazu enthalten die §§ 827 ff. BGB eigens Regelungen (siehe Kapitel 8).
Juristische Personen
Neben den natürlichen Personen kennt das BGB die juristischen Personen. Sie sind ebenfalls rechtsfähig und können insoweit am Rechtsverkehr teilnehmen, das heißt, ebenso wie Menschen können sie zum Beispiel Beteiligte eines Kaufvertrags sein oder Eigentum haben. Regelungen zu den juristischen Personen finden sich ab § 21 BGB. Sie beziehen sich insbesondere auf die rechtsfähigen Vereine. Allerdings gibt es juristische Personen nicht von Natur aus. Sie entstehen vielmehr erst auf Grundlage eines Gesetzes. Von weitaus größerer Bedeutung als die Vereine sind dabei die außerhalb des BGB in anderen Gesetzen geregelten juristischen Personen. Dazu zählen Gesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) nach dem GmbH-Gesetz oder die Aktiengesellschaft (kurz: AG) nach dem Aktiengesetz. Keine juristische Person ist dagegen die im BGB geregelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR). Sie ist jedoch in einem gewissen Umfang anerkanntermaßen teilrechtsfähig (Übrigens: Für 2023 ist für die GbR eine grundlegende Überarbeitung der Regelungen vorgesehen).
Juristische Personen des Privatrechts erlangen Rechtsfähigkeit mit Eintrag in das Vereinsregister (beim Verein) oder in das Handelsregister (bei der GmbH oder AG). Die Rechtsfähigkeit endet gegebenenfalls mit der Abwicklung und Auflösung der Gesellschaft (Liquidation).
Nicht nur Peter als natürliche Person kann also Vertragspartner eines Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrags sein, sondern ebenso eine GmbH oder eine AG (wenn Sie sich jetzt allerdings fragen, wie denn bitte schön eine GmbH Vertragspartner werden kann, haben Sie entweder die Möglichkeit, sich noch etwas zu gedulden, oder sich schon einmal unter dem Stichwort »Vertretung« in Kapitel 4 selbst schlau zu machen).
Gegenstände als Rechtsobjekte
Während die Rechtssubjekte selbst Träger von Rechten und Pflichten sind, sind Rechtsobjekte Gegenstände, auf die sich solche Rechte und Pflichten beziehen können. Der Begriff »Gegenstand« selbst ist gesetzlich nicht definiert. Er ist weit zu fassen und enthält alles, was Objekt von Rechten sein kann. Unterteilen lässt sich der Oberbegriff »Gegenstand« in
körperliche Gegenstände,
nicht körperliche Gegenstände.
Körperliche Gegenstände
Wie sich aus § 90 BGB ergibt, handelt es sich bei einem körperlichen Gegenstand um eine Sache. Sachen sind von herausragender Bedeutung: Sie lassen sich (schuldrechtlich) kaufen und verkaufen, verleihen, vermieten, verschenken und anderes mehr. Man kann Sachen (sachenrechtlich) besitzen und/oder Eigentum daran haben und (erbrechtlich) einem anderen zukommen lassen. Sachen spielen also in unterschiedlichen Büchern des BGB eine Rolle.