Aggregatzustand (feste, flüssige oder gasförmige Materie).
Nicht zu den Sachen gehören allerdings Tiere. Das stellt § 90a BGB ausdrücklich klar. Diese Regelung betont die Bedeutung von Tieren als Mitgeschöpfe, die damit von den Sachen zu unterscheiden sind. Im Kern ist das indes eher »Kosmetik«, denn rechtlich sind Tiere wie Sachen zu behandeln. Sie können also problemlos einen Kaufvertrag abschließen, der einen Hund oder ein Pferd zum Gegenstand hat, und entsprechend der sachenrechtlichen Vorschriften je nachdem auch das Eigentum an den Tieren übertragen oder übertragen bekommen.
Des Weiteren können Sie differenzieren zwischen
beweglichen Sachen (auch Mobilien genannt),
unbeweglichen Sachen (auch Immobilien genannt).
Zu den beweglichen Sachen zählen Gegenstände, die durch eigene körperliche Begrenzung (etwa ein Buch) oder durch Behältnisse (etwa Gas oder Wasser in Flaschen) umrissen sind. Unbewegliche Sachen wie Grundstücke werden durch künstliche Mittel wie Grenzsteine oder das Einzeichnen in Karten umgrenzt. Keine Sache im Sinne des BGB ist dagegen das Licht oder elektrische Energie.
Ein Rätsel zum Abschluss? Was hat zwar einen Körper, ist aber gleichwohl keine Sache und damit kein Gegenstand? Die Antwort: der Mensch. Argumentieren lässt sich das damit, dass der Mensch bereits Subjekt von Rechten ist und damit nicht zugleich Objekt von Rechten sein kann.
Der feine Unterschied
Man kann bei Sachen sogar noch weiter unterscheiden, beispielsweise zwischen vertretbaren bzw. unvertretbaren Sachen (siehe insoweit § 91 BGB). Erstere werden im Rechtsverkehr nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmt; bei ihnen kommt es nicht darauf an, ob sie individualisiert sind (Beispiele dafür sind Geld oder Waren aus Serienanfertigungen wie Möbel). Unvertretbar sind hingegen alle Sachen, die als solche individuell bestimmt sind. Dazu gehören neben Grundstücken und Wohnungen beispielsweise auch speziell angefertigte Einbauküchen.
Sachen können zudem auf unterschiedliche Weise miteinander verbunden sein. Insoweit lässt sich sogar noch weiter differenzieren zwischen
wesentlichen Bestandteilen bei beweglichen Sachen (§ 93 BGB) oder bei unbeweglichen Sachen (§ 94 BGB). Um einen wesentlichen Bestandteil einer Sache handelt es sich, wenn zwischen beiden Teilen der Sache eine so erhebliche Verbindung existiert, dass mit einer Trennung einzelne Teile beschädigt oder unbrauchbar würden. Kennzeichnend ist, dass sie fest miteinander verbunden sind. Bei der Lackierung eines Schranks träfe das zu, nicht aber beim Motor eines Autos. Bei Letzterem handelt es sich (so wichtig er ist) rechtlich gesehen um ein einfaches Bestandteil.
Zubehör (§ 97 BGB) sind die beweglichen Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen sollen und keine Bestandteile der Hauptsache sind (Beispiel: das Netzkabel eines Notebooks).
Nicht körperliche Gegenstände
Gegenstände können zudem nicht-körperlicher Natur sein. Dazu zählen
Forderungen (etwa die Kaufpreisforderung des Verkäufers gegen den Käufer),
Rechte (etwa das Eigentumsrecht des Eigentümers).
Gewusst wie: Einige Prinzipien und Grundsätze
Setzen Sie nun noch einen drauf! Wenn man dem Geheimnis des BGB auf die Schliche kommen möchte, dann ist es ganz hilfreich, sich ein paar Prinzipien und Grundsätze zu vergegenwärtigen. Oder um hier das bekannte Allroundtalent (der übrigens auch Jurist war) Johann Wolfgang von Goethe frei zu zitieren: Es geht zwar nicht um die Welt, aber doch darum zu erkennen, was das BGB im Innersten zusammenhält. Sind Sie mit den Grundsätzen und Prinzipien vertraut, haben Sie zugleich einen weiteren Schlüssel zur Hand, um das BGB als »Landkarte« lesen zu können. Im Einzelnen geht es um
die Privatautonomie,
die Rechtsgeschäftslehre,
das Trennungsprinzip,
das Abstraktionsprinzip,
das Spezialitätsprinzip.
Die Privatautonomie
Das Privatrecht ist vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt. Was bedeutet das? Ganz einfach: Jeder Einzelne ist frei (also autonom) darin, ohne staatliche Bevormundung seine Angelegenheiten selbst zu regeln – vorausgesetzt, man bewegt sich im Rahmen der Rechtsordnung. Jeder kann also grundsätzlich frei entscheiden, wie er seine Rechtsangelegenheiten regeln möchte (das gilt jedenfalls so lange, wie nicht ausnahmsweise dieses Recht eingeschränkt ist, weil das BGB zwingende Regelungen vorsieht). Eine besondere Ausprägung dieser Privatautonomie betrifft die sogenannte Vertragsfreiheit. Sie lässt sich wiederum unterteilen in die Abschlussfreiheit und Inhaltsfreiheit.
Abschlussfreiheit: Die Parteien können regelmäßig frei darüber entscheiden, ob sie überhaupt einen Vertrag abschließen wollen und mit wem. Diese Freiheit ist nur in wenigen Ausnahmefällen beschränkt. Dann kann ein Abschlusszwang (sogenannter Kontrahierungszwang) bestehen (wie das beispielsweise bei der nötigen Versorgung mit Strom, Gas oder Wasser der Fall sein kann).
Inhaltsfreiheit (auch: Gestaltungsfreiheit): Die Parteien können zudem frei darüber entscheiden, mit welchem Inhalt sie einen Vertrag schließen. In diese Freiheit wird ebenfalls nur ausnahmsweise eingegriffen, etwa wenn es sich um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft handelt (siehe § 138 Abs. 1 BGB).
Peter möchte seinen Wagen verkaufen. Er kann sich aussuchen, mit wem er einen Kaufvertrag schließen möchte, und er kann mit dem Vertragspartner die einzelnen Verkaufsmodalitäten aushandeln.
Im Grunde ist das BGB damit ein Freiheitsrecht, das auf der Vorstellung basiert, dass die am Rechtsverkehr teilnehmenden Personen rechtlich gleichgestellt sind. Das wichtigste Instrument, um die Privatautonomie zu verwirklichen, ist das Rechtsgeschäft und damit verbunden die sogenannte Rechtsgeschäftslehre.
Die Rechtsgeschäftslehre
Die Privatautonomie und als deren Ausprägung die Vertragsfreiheit spiegeln sich nirgendwo besser wider als in der sogenannten Rechtsgeschäftslehre. Sie stellt einen weiteren tragenden Pfeiler des BGB dar. Damit bildet sie zugleich einen Schwerpunkt dieses Buches. Der Grundgedanke ist dabei, dass Rechtsverhältnisse durch Rechtsgeschäfte gestaltet werden. Dabei können die an einem Rechtsgeschäft beteiligten Personen die Rechtslage grundsätzlich so gestalten, wie sie das wollen. Apropos »wollen«: Das ist genau das, woraus Rechtsgeschäfte bestehen – aus Willenserklärungen (Sie werden dieses zentrale rechtliche »Instrument« noch genauer kennenlernen, Sie sollten sich den Begriff hier aber schon einmal merken). Legt man das zugrunde, gibt es
einseitige Rechtsgeschäfte. Hier tritt die gewollte Rechtsfolge bereits mit der Wirksamkeit einer Willenserklärung ein. Beispiele dafür, die Sie im Einzelnen noch kennenlernen werden, sind die Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB), die Kündigung (etwa eines Mietverhältnisses, § 542 Abs. 1 BGB), der Rücktritt (etwa von einem Kaufvertrag, §§ 437 Nr. 2, 440 BGB) oder die Erbeinsetzung mittels Testament (§ 1937 BGB).
zwei- (oder mehr)seitige Rechtsgeschäfte. Hier tritt die gewollte Rechtsfolge erst mit der Wirksamkeit von mindestens zwei Willenserklärungen ein. Beispiele: alle Arten von Verträgen.
Erklärt Peter beispielsweise, dass er ein BGB für Dummies kaufen möchte (eine solche Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrags bezeichnet man übrigens als Antrag oder Angebot) und erklärt sich der Buchhändler damit einverstanden (gibt