beitragspflichtigen Lohn- und Gehaltssumme (§ 68 Abs. 2 und 7 SGB VI). Dies bedeutet, dass Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze und die Bezüge der Beamten außer Betracht bleiben müssen!
Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach AltersteilzeitDie vorzeitige Altersgrenze 60 wird in 36 Monatsschritten in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 auf das 63. Lebensjahr angehoben. Betroffen von dieser Anhebung sind die Versicherten der Jahrgänge 1946 bis 1951. Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, haben bereits nach geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.
Abschaffung der Bewertung der Ausbildungszeiten für weitere Schulausbildung und Hochschulausbildung als rentensteigernde AnrechnungszeitenAb Januar 2005 werden nur noch die Zeiten des Fachschulbesuchs und die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bei der Rentenberechnung bewertet. Nach einer Übergangszeit bis Ende 2008 werden Schul- und Hochschulzeiten nicht mehr bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Davon unabhängig bleibt aber die Anrechnung schulischer Ausbildung bei den rentenrechtlichen Zeiten. Weiterhin werden Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr insgesamt höchstens bis zu 8 Jahren als Anrechnungszeiten anerkannt.
Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nur bei echter BerufsausbildungDie pauschale Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen entfällt. Es werden nur noch Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten in die Höherbewertung einbezogen.
1.9.1 Alterseinkünftegesetz
Weitere Rechtsänderung, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen
1 Alterseinkünftegesetz – in Kraft ab 1.01.2005Steuerliche Entlastung in der Beitragsphase, aber nachgelagerte Besteuerung der Renten (Rentenbezieher 2005: nur 50 Prozent der Rente ist steuerpflichtig)
2 Kinder-Berücksichtigungsgesetz – in Kraft ab 1.01.2005Eröhung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte um 0,25 Prozent ab 1.01.2005 (Ausnahme: Versicherte vor 1.01.1940 geboren oder noch unter 23 Jahre alt, Wehr- u. Zivildienstleistende sowie Arbeitslosengeld II-Empfänger)
Das Steuerrecht ab 01.01.2005Am 01.01.2005 hat der Einstieg in die sog. nachgelagerte Besteuerungnachgelagerte Besteuerung der Renten begonnen. Die Beiträge für den Aufbau der Altersversorgung werden künftig – nach einer langen Übergangszeit – steuerfrei sein, dafür werden später die Renteneinkünfte voll versteuert. Rentenversicherungsbeiträge und weitere Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) können im Rahmen bestimmter Höchstbeträge zu einem Teil vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Diese Freistellung wird in jährlichen Stufen vorgenommen. Es dauert noch bis zum Jahr 2025, bis die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe von der Steuer absetzbar sein werden.Näheres hierzu unter Kapitel 9.3.1.
Freistellung der Vorsorgeaufwendungen
Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung der Renten
Auch der Einstieg in die neue Rentenbesteuerung wird nicht in einem Schritt vollzogen. Um eine Zweifachbesteuerung zu vermeiden, gibt es auch hier eine Übergangsphase. Zum Einstieg hat der Gesetzgeber zunächst 50 Prozent der Jahresbruttorente als angemessen angesehen. Die Übergangszeit bis zur vollen Besteuerung der Rente dauert 35 Jahre. Erst wer 2040 oder später in Rente geht, muss seine Rente grundsätzlich voll versteuern. Bis zum 31.12.2004 unterlagen die Renten der sog. ErtragsanteilbesteuerungErtragsanteilbesteuerung. Dies bedeutet, dass sie nicht mit ihrem Zahlbetrag, sondern nur mit ihrem Ertragsanteil, der im Wesentlichen abhängig vom Lebensalter ist, zu versteuern sind. Bei einem Renteneintritt mit 65 betrug der Ertragsanteil z.B. nur 27 Prozent der Rente.
Weitere Erläuterungen hierzu unter Kapitel 9.3.2.
1.9.2 Kinder-Berücksichtigungsgesetz
Seit 01.01.2005 müssen „kinderlose“ Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens zahlen. Auch diese gesetzliche Neuregelung wurde aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur Bemessung des Beitrages zur Pflegeversicherung notwendig. Hartz IV (in Kraft am 01.01.2005)
1.9.3 Hartz IV (in Kraft am 01.01.2005)
Weitere Rechtsänderungen, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen
1 Hartz IV – in Kraft ab 1.01.2005Arbeitslosengeld II auch für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger ab 01.01.2005 (Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung;Beitrag 2005/2006: 78 € mtl.-Entgelt: 400 € mtl.-Beitrag ab 01.01.2007: 40,80 € mtl.-Entgelt: 205 € mtl.-)
2 Überarbeitung Lebenspartnerschaftsgesetz vom 15.12.2004Einbeziehung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in Hinterbliebenenversorgung, Rentensplitting und Versorgungsausgleich (bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft) ab 01.01.2005
Das wichtigste zu den Hartz-IV-LeistungenMit Hartz IV wurden ab 01.01.2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige in einem neuen Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammengeführt (SGB II). Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist die Stärkung der Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Unter Hartz-IV-Leistung versteht man das Arbeitslosengeld II. Dies umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ggf. Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie einen befristeten Zuschlag. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Die Absicherung der Leistungsbezieher erfolgte unabhängig von der Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitslosengeldes II auf der Basis von monatlich 400 € für Zeiträume bis zum 31.12.2006 und von 205 € ab 01.01.2007. Aus Gründen der Haushaltsersparnis ist die Versicherungspflicht der ALG-II-Bezieher in der gesetzlichen RV ab 01.01.2011 mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 abgeschafft worden. Damit konnten erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger nur für eine befristete Zeit Pflichtbeiträge leisten und die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rehabilitationsleistung oder für eine Versicherten- bzw. Hinterbliebenenrente erfüllen. Ab 01.01.2011 bedingen diese Zeiten keine Rentensteigerung mehr, da die jetzt dafür in Betracht kommenden Anrechnungszeiten von einer Bewertung in der Rentenberechnung ausgenommen sind.
1.9.4 Verbesserung für Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung
Die Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes erbrachte mit Wirkung vom 01.01.2005 eine weitgehende Angleichung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Recht der Ehe.
Dies gilt insbesondere für die Adoption eines Stiefkindes, den Versorgungsausgleich bei Auflösung der LebenspartnerschaftLebenspartnerschaft durch Trennung sowie die Hinterbliebenenversorgung und das Rentensplitting bei Tod. Auf einzelne Punkte wird in den folgenden Fachtexten (Kapiteln 6 und 7) näher eingegangen.
1.9.5 Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Weitere Rechtsänderungen, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen
Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
ab 1.01.2005 einheitliche VersicherteNeuaufteilung des Versichertenbestandes zum 1.10.2005:40 Prozent DRV Bund (ehemalige BfA) 5 Prozent DRV Knappschaft, Bahn, See55 Prozent Regionalträger (ehemals LVA)vor der Reform 27 RV-Träger, jetzt 16 RV-Träger!
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben