der Rentensteigerung auf ca. 27,5 Prozent. Sie ist sogar noch höher, wenn zur Rente ein Beitragszuschuss für eine freiwillige oder private Krankenversicherung gezahlt wird.
Wie verbessert das Flexi-Rentengesetz den Rentenbeginn einer Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung (EM)?
Dazu folgender Beispielsfall: Bei dem Versicherten Hans M. besteht volle Erwerbsminderung vom 19.04.2017 bis zum 30.06.2020. Der Anspruch auf Krankengeld ist bereits erschöpft. Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat der Versicherte noch bis zum 30.08.2017. Ursache des EM-Rentenanspruches ist die Tatsache, dass der Versicherte aus sozialmedizinischer Sicht im genannten Zeitraum nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Der Rentenantrag wurde am 25.04.2017 gestellt.
Die EM-Rente auf Zeit würde nach § 101 Abs.1 SGB VI am 01.11.2017 beginnen (mit Beginn des 7. KM nach Eintritt des Leistungsfalles – § 102 Abs. 2 SGB VI). Dadurch entsteht ein Ausfall von Einkommensersatz für die Zeit vom 31.08. bis 31.10.2017, der bislang über Leistungen der Grundsicherung (SGB II bzw. SGB XII) auszugleichen war. Hier nimmt nun das Flexi-Rentengesetz den notwendigen Lückenschluss vor.
Nach § 101 Abs.1a SGB VI (Inkrafttreten zum 14.12.2016) beginnt jetzt die volle EM-Rente auf Zeit bereits am 31.08.2017 (Tag nach Beendigung der Sozialleistungen).
Dies gilt aber nur, wenn die Erwerbsminderung nicht unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage (verschlossener Arbeitsmarkt) begründet wird.
Neuregelungen durch das Rentenpaket II ab 01.01.2019
Was ist neu?? Hier einige wichtige Änderungen:
Durch die sogenannte Mütterrente II (Startzeitpunkt: 01.01.2019) werden Bestandsrenten mit Beginn vor dem 01.07.2014 für Zeiten der Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern um 0,5 persönliche Entgeltpunkte (PEP) aufgebessert; insgesamt werden jetzt für ein Kind, das vor 1992 geboren wurde, rund 2,5 Entgeltpunkte angerechnet; davon 1,5 als Zuschlag zu den persönlichen Entgeltpunkten.
Ist der Anspruch auf eine Rente nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019 entstanden, erhöht die Mütterrente II ebenfalls die Rente um 0,5 persönliche Entgeltpunkte für ein vor 01.01.1992 geborenes Kind, soweit in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde.
Besonderheit: Der Zuschlag wird auch für Bestandsrenten, die am 30. Juni 2014 gezahlt wurden und bei denen ein Anrechnungsausschluss der Berücksichtigungszeit wegen selbständiger Tätigkeit (§ 57 Abs.2 SGB VI) vorliegt, gewährt. Dies gilt ebenso für Renten mit Rentenbeginn vor 01.01.1992 für Kinder (Geburt vor 01.01.1992) ohne eine Berücksichtigungszeit für den 24. Kalendermonat nach der Geburt im Rentenkonto. Es gilt der Grundsatz: Wer den Zuschlag aufgrund der Mütterrente I erhalten hat, bekommt diesen auch für die Mütterrente II.
Mütter bzw. Anspruchsberechtigte, die am 31.12.2018 noch nicht Rentenbezieher waren, erhalten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, zusätzliche 6 Monate an Kindererziehungszeit (KEZ). Für ein Kind werden somit insgesamt 30 Monate berücksichtigt. Die Anrechnung erfolgt bei dem Elternteil, dem die Kindererziehungszeit zugeordnet ist. Die weitere KEZ wird automatisch dem Rentenkonto gutgeschrieben, in dem bereits eine Kinderberücksichtigungszeit bis zum 24. Kalendermonat angerechnet wurde.
Neurentner/innen ab 01.01.2019 erhalten die Anhebung der Mütterrente bereits mit der ersten Rentenauszahlung. Bei Bestandsrentner/innen (Rentenzahlung bereits vor 2019) führen die Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten rückwirkend zum 01.01.2019 zu einer Erhöhung der Rente. Die Auszahlung der Mütterrente II erfolgt ab März 2019.
Neuregelung für Bestandsrentner, die noch keine Mütterrenten-Zuschläge ab 01.07.2014 erhalten haben bzw. ab 01.01.2019 erhalten werden (z.B. bei Adoptiveltern oder bei Auslandsaufenthalt der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt und späterer Rückkehr ins Inland). Diese Personen haben als Rentenbezieher bislang keine Mütterrente I und II erhalten, weil für eine Bewilligung auf den Erziehungstatbestand im 12. bzw. jetzt 24. Kalendermonat abzustellen war. Hier besteht jetzt die Möglichkeit entsprechende Erhöhungs-Entgeltpunkte ab 01.01.2019 zu beantragen. Allerdings darf die Kindererziehungszeit nicht schon bei anderen Berechtigten angerechnet worden sein. Pro Kalendermonat KEZ werden 0,0833 persönliche Entgeltpunkte erworben. Bei späterer Antragstellung gilt § 44 Abs.4 SGB X. Danach werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren – frühestens jedoch ab 01.01.2019 – vor der Antragstellung erbracht.
Bei der Erwerbsminderungsrente (EM) und bei Renten wegen Todes verlängert sich die Zurechnungszeit (§§ 59, 253a SGB VI) im Falle eines Rentenbeginns ab 01.01.2019 oder bei einem Todesfall ab 2019 bis zu der in dem jeweiligen Kalenderjahr geltenden Regelaltersgrenze. Beginnt eine EM-Rente z.B. ab 01.01.2019 erhält der Versicherte eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres plus 8 Monaten. Ein Rentenbeginn 2020 erhöht die Zurechnungszeit auf 65 Jahre plus 9 Monate usw. Dadurch entwickelt sich bei gleichzeitigem Rentenanspruch auf eine EM-Rente und auf eine vorzeitige Altersrente die Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich zur höchsten Rente. Während bei Altersrenten die Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten mit dem Kalendermonat vor dem Rentenbeginn endet, wird die Zurechnungszeit bei einer EM-Rente bis zur jeweiligen Regelaltersgrenze berücksichtigt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2031 wird die Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr angerechnet. Im Schnitt erhöht sich dadurch die Rente um monatlich 70 €. In Einzelfällen kann die Rentenbetragsdifferenz weit über 100 € hinausgehen.
Bei einem Beginn der EM-Rente im Jahr 2019 ist eine ungekürzte Rente (mit Rentenzugangsfaktor 1,0) ab Vollendung des 64. Jahres und 2 Monaten möglich. Wer mit 61 Jahren und 2 Monaten oder früher einen Anspruch auf EM-Rente erwirbt. hat einen Abschlag von 10,8 Prozent (Rentenzugangsfaktor 0,892) hinzunehmen. Wer allerdings bei einem Rentenbeginn oder Tod des Versicherten vor dem 01.01.2024 mindestens 35 Jahre an Versicherungszeiten (§§ 51 Abs.3a und 4, 52 Abs.2 SGB VI) nachweisen kann, dem werden die bis 31.12.2011 geltenden Altersgrenzen von 60 und 63 nicht angehoben. Ab dem 01.01.2024 sind dann für diese Ausnahmeregelung 40 Versicherungsjahre notwendig.
Bis 2025 wird die Rentenanpassungsformel um eine Niveausicherungsklausel ergänzt. Das Sicherungsniveau hat danach bei 45 Entgeltpunkten (Standardrentner) mindestens 48 vom Hundert vor Steuern zu betragen. Ein Ausgleichsbedarf für mögliche Rentendämpfungen (wie z.B. 2005 und 2010 – im Westen: -3,81 Prozent und im Osten: -1,83 Prozent aufgrund Absinkens der durchschnittlichen Arbeitsverdienste durch konjunkturelle Schwankungen) wird – selbst nachträglich – faktisch bis zum 30.06.2026 ausgeschlossen.
Die Haltelinie beim Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt von 2019 bis 2025 zwischen 18,6 (darf nicht unterschritten werden) und höchstens 20 Prozent (darf nicht überschritten werden). Ab 01.07.2019 ergibt sich eine Änderung beim bisherigen Midi-Job.
Aus „Midi-Job“ und „Gleitzone“ wird „Übergangsbereich“. Arbeitnehmer zahlten bislang bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 850 € verringerte Arbeitnehmerbeiträge. Der Übergangsbereich umfasst nun ein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt von bis zu 1.300 €. Neu ist, dass das vom Arbeitgeber gemeldete volle Entgelt für die Rentenberechnung zugrunde gelegt wird. Die Beitragsentlastung der Arbeitnehmer bleibt erhalten bzw. wird ausgeweitet. Die Differenz zum vollen Arbeitnehmerbeitrag trägt jetzt die Solidargemeinschaft. Ein Verzicht ist somit nicht mehr möglich.
Weitere Veränderungen in der Sozialversicherung ab 01.01.2019
Paritätische Zahlung des Zusatzbeitrages zur gesetzlichen KV; dies bedeutet für Rentenbezieher eine Erhöhung ihrer Nettorente um 0,45 Prozent. Bei Empfängern eines Beitragszuschusses zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung steigert sich der Beitragszuschuss ebenfalls um 0,45 Prozent.
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt von 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent (bei Kinderlosen von 2,8 Prozent auf 3,3 Prozent). Diese Erhöhung ist von den Rentenbeziehern – soweit sie Mitglied in der gesetzlichen