Wolfgang Wehowsky

Die Rentenberatung


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diesem Gesetz ist die Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung unter dem Namen „Deutsche Rentenversicherung“ zur allgemeinen Rentenversicherung zusammengefasst worden. Die Vereinheitlichung des Leistungsrechts, begonnen am 01.01.1957, wurde somit auch organisatorisch vollendet. Seit 01.01.2005 ist die Zuordnung der Versicherten nach den Kriterien „Arbeiter / Angestellte“ entfallen. Es gibt einen einheitlichen Versichertenbegriff; die Zuständigkeit für die Versicherten resultiert aus der Führung seines Versicherungskontos. Die Deutsche Rentenversicherung gliedert sich zukünftig in eine Bundes- und eine Regionalebene. Ziel der Reform ist es, zwischen beiden Ebenen eine stabile Versichertenverteilung zu erreichen. Nach der neuen Versichertenzuordnung erhalten die RegionalträgerRegionalträger (früher Landesversicherungsanstalten – LVA –) 55 Prozent und die beiden BundesträgerBundesträger 45 Prozent der Versicherten. Die Zahl der Regionalträger soll durch Fusionen verringert werden. Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden vorwiegend durch die Deutsche Rentenversicherung Bund in Abstimmung mit den Regionen zentral wahrgenommen. Dafür obliegt das Auskunfts- und Beratungsstellennetz künftig ausschließlich den Regionalträgern.

      Die durch die Organisationsreform entstandenen Einsparpotentiale sind durch die Reduzierung der gesamten Verwaltungs- und Verfahrenskosten der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2010 um 10 Prozent sichtbar geworden.

      1.10 Haushaltsbegleitgesetz 2006

      Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 sind die Beitragssätze für Minijobs im gewerblichen Bereich ab 01.07.2006 von 25 Prozent auf 30 Prozent angepasst worden. In der Rentenversicherung beträgt der Pauschalbeitrag anstelle von 12 Prozent nunmehr 15 Prozent, in der Krankenversicherung anstelle von 11 Prozent jetzt 13 Prozent. Der pauschale Steuersatz in Höhe von 2 Prozent bleibt unverändert.

      1.11 Reformen 2006 bis 2009

      Mit der Einführung der „Riester-Rente“ im Jahr 2002 wurden in der Rentenversicherung Reformen begonnen, die auch nach dem Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes und der Neuregelung zur Besteuerung der Alterseinkünfte am 01.01.2005 noch nicht vollständig waren. Sie werden nun mit dem Gesetz zur Anpassung der RegelaltersgrenzeRegelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) um einen weiteren wichtigen Baustein ergänzt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine im Jahr 2012 beginnende schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr. Dabei werden Ausnahmeregelungen für Versicherte mit 45 Beitragsjahren geschaffen; sie können weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Außerdem beschäftigt sich das neue Gesetz mit zusätzlichen Dämpfungsfaktoren für zukünftige Rentenanpassungen. Damit sollen nach dem Jahr 2011 die wegen der Schutzklausel 2005 und 2006 nicht realisierten – aber nach der Modifizierung der Rentenanpassungsformel mit Riester-FaktorRiester-Faktor und nach NachhaltigkeitsfaktorNachhaltigkeitsfaktor eigentlich notwendigen – Absenkungen bei der Rentenanpassung ausgeglichen werden.

      Der darüber hinaus noch festgelegte Ausschluss einer Minusanpassung – auch bei degressiver Lohnentwicklung – dürfte aufgrund der augenblicklichen erfreulichen konjunkturellen Entwicklung mit steigenden Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf absehbare Zeit keine Rolle mehr spielen.

      Reformen 2006 + 2007

      1 Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67ab 01.01.2012–31.12.2029 (Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964)

      2 Abschlagsfreier Rentenbeginn bei 45 Beitragsjahren ab dem 65. Lebensjahrdazu zählen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege, Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes sowie Wartezeitmonate aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung)

      3 Keine Minusanpassung – auch bei degressiver Lohnentwicklung – bis 2009

      4 Dämpfungsfaktoren für künftige Rentenanpassungen ab 2011Realisierung der seit 2005 unterbliebenen Anpassungsdämpfungen im Westen i.H.v.1,78 Prozent, im Osten 1,32 Prozent

      Weitere interessante Entwicklungen haben sich durch die Erhöhung des Beitragssatzes von 19,5 Prozent auf 19,9 Prozent ab 01.01.2007 ergeben.

      Rentenerhöhung zum 01. Juli 2007

      Die positive Entwicklung der ökonomischen Rahmendaten haben bereits zum 01.07.2007 erstmals nach vier Jahren wieder eine Rentenanpassung um 0,54 Prozent zugelassen. Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung betrug 0,98 Prozent in den alten und 0,49 Prozent in den neuen Bundesländern Durch die Erhöhung ab 01.07.2007 betrug der aktuelle Rentenwertaktuelle Rentenwert 26,27 € und der aktuelle Rentenwert (Ost) 23,09 €.

      Rentenerhöhung zum 1. Juli 2008

      Um den Rentenempfängern einen Anschluss an die positive wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen, beschloss die Bundesregierung, den „Riester-Faktor“ 2008 und 2009 ausnahmsweise auszusetzen. Dadurch betrug die ab 01.07.2008 wirksam gewordene Rentenanpassung 1,1 Prozent und der aktuelle Rentenwert 26,56 € bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost) 23,34 €.

      Durch die Reform der Pflegeversicherung wurde der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2008 um 0,25 Prozentpunkte angehoben. Diese zusätzliche Belastung ist von den Rentnern selbst zu tragen.

      Die Finanzierung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Versorgungszusage bleibt über den 31.12.2008 hinaus sozialversicherungsfrei. Damit sind Direktversicherungen und Pensionskassen weiterhin finanziell attraktiv (vgl. Nr. 13 des Inhaltsverzeichnisses).

      Rentenerhöhung zum 1. Juli 2009

      Die Renten stiegen zum 01.07.2009 in Westdeutschland um 2,41 Prozent und in den neuen Bundesländern – aufgrund der für die Rentenanpassung relevanten Lohnentwicklung – um 3,38 Prozent. Damit erhöhte sich der aktuelle Rentenwert auf 27,20 € und der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 24,13 €.

      Neue Rentengarantie verabschiedet / Keine Rentenanpassung 2010

      Mit dem 3. SGB IV-Änderungsgesetz, das am 10.07 2009 im Bundesrat bestätigt wurde, wird gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern eine gesetzliche Bestandsgarantie ausgesprochen. Die Renten bleiben auch dann stabil, wenn die Löhne einmal übers Jahr sinken sollten. Dieser Besitzschutz wurde bereits bei der Rentenanpassung am 01.07.2010 aktuell. Ohne diese gesetzliche Regelung wären die Renten im alten Bundesgebiet um 2,10 Prozent und in den neuen Bundesländern um 0,54 Prozent abgesunken. Es konnte aber bei den zuletzt festgestellten aktuellen Rentenwerten verbleiben. Allerdings stiegen nun die Dämpfungsfaktoren im Westen auf 3,81 Prozent und in den neuen Ländern auf 1,83 Prozent an. Mit dem Ausgleich wurde innerhalb der Rentenanpassung am 01.07.2011 begonnen.

      1.12 Reformen 2010 bis 2020 / Rentenanpassungen ab 2012

       Rentenanpassungen seit 2012

      Der aktuelle Rentenwert hat sich jeweils zum 01.07. eines Jahres wie folgt geändert:

      2012 – WEST: 28,07 € (+ 2,18 Prozent) OST: 24,92 € (+ 2,26 Prozent)

      2013 – WEST: 28,14 € (+ 0,25 Prozent) OST: 25,74 € (+ 3,29 Prozent)

      2014 – WEST: 28,61 € (+1,67 Prozent) OST: 26,39 € (+ 2,53 Prozent)

      2015 – WEST: 29,21 € (+ 2,10 Prozent) OST: 27,05 € (+ 2,50 Prozent)

      2016 – WEST: 30,45 € (+ 4,25 Prozent) OST: 28,66 € (+ 5,95 Prozent)

      2017 – WEST: 31,03 € (+ 1,90 Prozent) OST: 29,69 € (+ 3,60 Prozent)

      2018 – WEST :32,03 € (+ 3,22 Prozent) OST: 30,69 € (+ 3,37 Prozent)

      2019 – WEST: 33,05 € (+ 3,18 Prozent) OST: 31,89 € (+ 3,91 Prozent)

      2020 – WEST: 34,19 € (+