Wolfgang Wehowsky

Die Rentenberatung


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Rentenanpassung am 01.07.2021 fällt wegen der Covid-19 bedingten rückläufigen Lohnentwicklung im Jahr 2020 aus. Erhalten bleibt aber die stufenweise Anpassung des aktuellen Rentenwertes-Ost auf Westniveau – ab 01.07.2021 = 0,72 Prozent. Zukünftig sind jedoch bei weiterem Wirtschaftswachstum wieder Rentenanpassungen zu erwarten. Insgesamt sind die Renten in den letzten Jahren (siehe obige Zusammenstellung) aber ganz deutlich gestiegen. Allein im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 gab es ein Plus im Westen von rund 17 Prozent und im Osten sogar von rund 23 Prozent. Die Rentnerinnen und Rentner haben dadurch auch real mehr Geld in der Tasche, da die Rentenanpassungen spürbar höher waren als der Preisanstieg.

      Beitragssatz weiter abgesenkt

      Durch die positive Entwicklung bei der Nachhaltigkeitsrücklage als Finanzreserve der gesetzlichen Rentenversicherung konnte der Beitragssatz ab 2013 auf 18,9 Prozent und ab 2015 auf 18,7 Prozent abgesenkt werden. Ab 2018 ist er sogar auf 18,6 Prozent gesunken.

      Rentenpaket I 2014

      Die ab 01.07.2014 in Kraft getretenen Reformen betreffen die Erhöhung der Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder um 1 Jahr (Mütterrente), die vorübergehende Absenkung des Lebensalters bei Altersrenten für besonders langjährig Versicherte auf 63 und Verbesserungen bei der Rente wegen Erwerbsminderung (plus 2 Jahre Zurechnungszeit sowie Günstigerprüfung der Bewertung für die letzten 4 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung).

      Die Verlängerung der Zurechnungszeit hat durch spätere Gesetzesbeschlüsse eine weitere Verbesserung erhalten. Hauptsächlich von der Berücksichtigung dieser Zurechnungszeiten profitieren jüngere Versicherte, die zum Zeitpunkt des Rentenbezugs eine aufgrund kürzerer Beitragszahlung niedrige Rente erhalten würden. Dieser Nachteil wird mit den Zurechnungszeiten ausgeglichen. Folgende Änderungen sind in Kraft getreten:

       Bei Rentenbeginn ab 01.07.2014 Erhöhung des Zurechnungszeitsende vom 60. auf das 62. Lebensjahr in einem Schritt.

       Bei Rentenbeginn ab 01.01.2018 schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit vom 62. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr, die aufgrund des EM-LVSG (Erwerbsrenten-Leistungsverbesserungsgesetzes) ausschließlich 2018 auf 62 Jahre und drei Monaten festgesetzt wurde.

       Bei Rentenbeginn ab 01.01.2019 sofortige Verlängerung der Zurechnungszeit auf 65 Lebensjahre und acht Monaten und ab Rentenbeginn 2020 schrittweise Verlängerung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs.

      Weitere Neuerungen ab 01.01./01.07.2017

      Kurzüberblick über die Flexirente und weitere rentenrechtliche Änderungen ab 2017 ff.

      Folgende Neuregelungen sind zu beachten:

       Die bisherigen starren Teilrenten wegen Alters (1/3, 1/2, 2/3) und wegen Erwerbsminderung (1/4, 1/2, 3/4) werden ab 01.07.2017 durch die individuelle und flexible Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Rente abgelöst (sogenannte Flexirente).

       Empfänger einer vorzeitigen Alters-Vollrente sind bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, soweit sie eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben. Andererseits bleibt auch das Recht zur freiwilligen Versicherung bis zur Regelaltersgrenze bestehen (ab 01.01.2017).

       Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können berufstätige Rentenbezieher auf die Versicherungsfreiheit verzichten und weiterhin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichten

       Versicherte können früher und flexibler – nunmehr schon ab dem 50. Lebensjahr – zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, um Rentenabschläge einer geplanten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente auszugleichen.

       Durch die vorgesehene Anpassung des Aktuellen Rentenwertes ARW) – Ost (ab 01.07.2017: 29,69 €) auf den Stand des ARW -West (ab 01.07.2017: 31,03 €) in einem Zeitraum von 2018 bis 2024 ergeben sich wichtige Hinweise für eine rechtzeitige Nachzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen.

      Folgende Antworten zu ausgewählten Fragen versuchen die Inhalte der Änderungen zum 01.01. oder 01.07.2017 zu erläutern:

      Was passiert, wenn mein Hinzuverdienst als Frührentner über 6.300 € hinausgeht?

      Bei Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze wird der Hinzuverdienst unter Zugrundelegung einer Jahresdurchschnittsbetrachtung stufenlos angerechnet. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bewirkt – anders als im bisherigen Recht – nicht, dass die Rente über den eigentlichen Hinzuverdienst hinaus gekürzt wird.

      Ein Anspruch auf eine Teilrente besteht, wenn der Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € im Kalenderjahr überschreitet. Die Höhe der Teilrente bestimmt sich dabei wie folgt: Im ersten Schritt wird geprüft, ob der jährliche Hinzuverdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € übersteigt. Ist dies der Fall, wird ein zwölftel des übersteigenden Betrages zu 40 Prozent auf die Vollrente angerechnet.

       Beispiel: Der jährliche Hinzuverdienst beträgt 7.500 €. Nach Abzug des Freibetrages von 6.300 € verbleiben noch 1.200 €. Ein Zwölftel des überschreitenden Betrages, im Ergebnis 100 € werden zu 40 Prozent, also mit 40 € monatlich auf die Rente angerechnet.

      Ist mein Hinzuverdienst unbegrenzt mit 40 % anzurechnen?

      Zunächst ist immer ein Hinzuverdienstdeckel zu ermitteln. Der Mindest-Hinzuverdienstdeckel beträgt 525 € monatlich (6.300 € jährlich). Die Berechnung des höchsten Hinzuverdienstdeckels orientiert sich jeweils dynamisch an der monatlichen Bezugsgröße-West (§ 18 SGB IV). 201 t sind dies 2.975 €. Sie wird nun mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Beginn der Rente wegen Alters multipliziert. Mit diesem Zeitraum wird der Erwerbsbiografie derjenigen Versicherten Rechnung getragen, die in den letzten Jahren vor Rentenbeginn beispielsweise arbeitslos waren oder ihre Erwerbstätigkeit reduziert und damit ein geringeres Einkommen versichert hatten als in der davor liegenden Zeit. Übersteigen aber die monatliche Teilrente und der Hinzuverdienst diese Grenze, werden 100 Prozent des überschreitenden Betrages an der Rente angerechnet. Dies soll anhand des folgenden Beispiels dargestellt werden.

      Beispiel: Beginn der vorzeitigen Altersrente nach § 236 SGB VI am 01.08.2017 i.H.v. 1.460,00 € monatlich. Weiterarbeit bis 31.12.2018. Monatlicher Verdienst ab 01.08.2017: 3.660 € und ab 01.01.2018: 2.800 €.

      Hinzuverdienstdeckel: 1,00 Entgeltpunkte (Best of 15). Bezugsgröße aus 2017 = monatlich 2975 €. Der Hinzuverdienstdeckel errechnet sich aus 2.975 € X 1,00 = 2.975 €.

      Der Hinzuverdienst beträgt ab 01.08.2017 monatlich 3.660 € x 5 Monate = 18.300 € – 6.300 € = 12.000 x 40 Prozent = 4.800 €: 12 = 400 €.

      Altersrente i.H.v. 1.460 € minus 400 € = 1.060 € Teilrente für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.2017.

      Ein Zwölftel des zugrundezuliegenden jährlichen Verdienstes von 18.300 € = 1.525 + Teilrente von 1.060 € bleibt unterhalb des oberen Deckels in Höhe von 2.975 €.

      Ab 01.01.2018 ist eine neue Anrechnung vorzunehmen. Der jährliche Hinzuverdienst beläuft sich auf 33.600 €. Der Hinzuverdienstdeckel errechnet sich aus 3.050 € (fiktive Bezugsgröße für 2018) x 1,00 = 3.050 €. 33.600 € – 6.300 € = 27.300 € x 40 Prozent = 10.920 € geteilt durch 12 = 910 €. Die Teilrente beträgt ab 01.01.2018 zunächst: 550 €. Jetzt ist zu prüfen, ob Teilrente und Hinzuverdienst den oberen Deckel überschreiten.

      550 € + 2.800 € = 3.350 €. Da die Höchstgrenze um 300 € überschritten wird, ist dieser Betrag an der Rente in vollem Umfang abzuziehen. Damit kann ab 01.01.2018 lediglich eine Teilrente i.H.v. 250 € monatlich geleistet werden.

      Die Entgeltpunkte aus der Weiterbeschäftigung werden ab erzielter Regelaltersgrenze zusätzlich berücksichtigt.

      Gibt es eigentlich die Möglichkeit trotz