Praktische Beispiele zu wichtigen Rechtsänderungen durch das Rentenpaket II ab 01.01.2019
Kindererziehungszeiten (KEZ) für Geburten vor 01.01.1992 (§§ 249, 307d SGB VI)
Kind 1 geb. am 12.03.1985, Kind 2 geb. am 24.01.1991, Rentenbeginn ab 2019
Kindererziehungszeit für Kind 1 vom 01.04.1985 bis 30.09.1987
Kindererziehungszeit für Kind 2 vom 01.02.1991 bis 31.07.1993
Die Versicherte erhält für jedes Kind jeweils 30 Monate KEZ.
Frau D. bezieht seit 01.09. 2011 eine Frauenaltersrente mit einem Abschlag von 18 Prozent. Die bei der Rentenberechnung angerechnete Kindererziehungszeit für ein Kind aus dem Jahr 1982 umfasst 12 Monate und wird mit 0,8197 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt. Dieser Wert ergibt sich aus 0,9996 Entgeltpunkten für ein Jahr KEZ minus 18 Prozent. Ab 01.07.2014 erhält Frau D. aufgrund der Mütterrente I eine Erhöhung ihrer Altersrente um einen (1,0) persönlichen Entgeltpunkt.
Ab 01.01.2019 erhält Frau D aufgrund der Mütterrente II eine weitere Erhöhung ihrer Altersrente um 0,5 persönliche Entgeltpunkte.
Frau Z. beantragt am 25.11.2020 die Bewilligung einer Mütterrente für ihr Adoptivkind Evelyn geb. 19.06.1990 nach § 307d Abs. 5SGB VI. Es wurde von ihr im 25. Lebensmonat adoptiert.
Rentenbeginn am 01.05.2018. Evelyn wurde am 19.06.1990 geboren und im 25. Lebensmonat adoptiert. Bis zum 25. Lebensmonat konnten keine Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet werden. Ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a konnte für dieses Kind nicht berücksichtigt werden, da im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt keine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde. Ein Zuschlag nach Absatz 1 kommt aufgrund des Rentenbeginns nicht in Betracht.
Frau Z. erfüllt bei Evelyn die Voraussetzung des § 307d Abs. 5 SGB VI, wonach Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt werden. Die Rentnerin Z. erhält auf Antrag ab 01.01.2019 eine um 6 Monate x 0,0833 = 0,4998 persönliche Entgeltpunkte erhöhte Rente. Nach § 307d Abs. 1a SGB VI werden für Evelyn 0,5 Entgeltpunkte angerechnet.
Verbesserte Leistung bei Renten wegen Erwerbsminderung (EM) und wegen Todes (§§ 59, 253a SGB VI)Versicherter geb. am 10.07.1979 – Rentenbeginn: 2019 -Bisheriges Recht: Eintritt Erwerbsminderung: 19.01.2018 /Zurechnungszeit vom 19.01.2018 bis 31.01.2042 (62 Jahre plus 6 Monate) = 289 Monate ZurechnungszeitNeues Recht: Eintritt Erwerbsminderung: – wie oben –Zurechnungszeit vom 19.01.2018 bis 31.03.2045 (65 Jahre plus 8 Monate) = 327 Monate ZurechnungszeitDispositionsmöglichkeiten des Versicherten mit einem Lebensalter von 63 Jahren und 8 MonatenGeburtsdatum des Versicherten: 15.01.1956Rentenbeginn: 01.10.2019
Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI): Abschlag vom Zugangsfaktor (§ 77 Abs.2 SGB VI): 7,8 Prozent, rentenrechtliche Zeiten bis 30.09.2019
Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI): Abschlag vom Zugangsfaktor (§ 77 Abs.2SGB VI): 0,6 Prozent, rentenrechtliche Zeiten bis 30.09.2019
Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI): Abschlag vom Zugangsfaktor (§ 77 Abs.2 SGB VI): 0,0 Prozent, rentenrechtliche Zeiten bis 30.09.2019
Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI): Abschlag vom Zugangsfaktor (§§ 77 Abs.4, 264d SGB VI): 0,0 Prozent, rentenrechtliche Zeiten bis 30.09.2021
Daraus ergibt sich, dass – bei einer entsprechenden Konstellation – eine Rente wegen voller Erwerbsminderung immer den höchsten monatlichen Rentenbetrag erzielt.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs.2 SGB VI eingetreten ist und die Rente wegen voller Erwerbsminderung frühestens am 01.01.2019 beginnt.
Wichtiger Hinweis:
Ein Wechsel ist nicht zulässig nach bindender Bewilligung einer Altersrente in eine andere Altersrente oder in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit späterem Rentenbeginn als die Altersrente (§ 34 Abs.4 SGB VI).
Besonderheiten bei Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes
Rentenerstfestsetzung mit Rentenbeginn ab 01.01.2019
Die Anrechnung der Zurechnungszeit orientiert sich an der Neuregelung
bei Umwandlung einer teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung in eine volle Erwerbsminderungsrente,
bei Umwandlung einer kleinen in eine große Witwen(r)-Rente,
bei der Umwandlung einer Halb- in eine Vollwaisenrente.
Dies gilt nicht beim Wechsel von einer großen in eine kleine Witwen(r)-Rente (Tod vor 01.01.2019) und bei Wechsel von einer Erwerbsminderungsrente in eine Witwen(r)-Rente. Nach § 253a SGB VI ist dort eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung bereits angerechnet wurde.
Hat ein Verstorbener eine Altersrente bezogen, entfällt die Anrechnung einer Zurechnungszeit bei der Hinterbliebenenrente (§ 59 Abs.3 SGB VI).
Beispiel: Die Rente wegen Erwerbsminderung für einen Versicherten mit Geburtsjahr 1968 beginnt
am 01.08.2018: Darin ist eine Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr plus 3 Monate enthalten. Der Rentner verstirbt am 25.10.2020. Seine Witwe (Eheschließung 2004) erhält eine große Witwenrente in Höhe von 55 Prozent der Versichertenrente.
am 01.05.2019: Darin ist eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr plus 8 Monate enthalten. Seine Witwe (Eheschließung 2004) erhält eine große Witwenrente in Höhe von 55 Prozent der Versichertenrente.
In beiden Fällen ist § 88 Abs.2 SGB VI anzuwenden. Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte aus der Versichertenrente des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt.
Insoweit erhält auch die/der Hinterbliebene eines verstorbenen Altersrentners, der zuvor eine Rente wegen Erwerbsminderung bezog, über § 88 SGB VI die besitzgeschützten Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit.
1.13 Abschluss der Rentenüberleitung in den neuen Bundesländern
Das ausdauerndste Rentenplus mit Steigerung der individuellen Rendite erhalten die Ost-Rentner im Zeitraum von 7 Jahren. Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 24.07. 2017 hat dafür die Grundlage geschaffen. Allerdings fallen nun die Höherbewertungen der in den neuen Ländern erzielten Arbeitsentgelte auf Westniveau im Gleichklang mit der Anpassung des aktuellen Rentenwertes-Ost auf den gemeinsamen Aktuellen Rentenwert (siehe Anlage 10 SGB VI) weg.
Der Rentenwert (Ost) soll im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert betragen:
zum 1. Juli 2018 | 95,8 Prozent |
zum 1. Juli 2019 | 96,5 Prozent |
zum 1. Juli 2020 | 97,2 Prozent |
zum 1. Juli 2021 | 97,9 Prozent |
zum 1. Juli 2022 | 98,6 Prozent |
zum 1. Juli 2023 | 99,3 Prozent |
zum 1. Juli 2024
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