in einem Kalenderjahr seine Beschäftigung fortsetzt oder eine andere Beschäftigung aufnimmt, deren Entgeltsumme 6.300 € nicht überschreitet, erhält seine volle Rente weiter. Dabei ist keine monatliche Obergrenze einzuhalten. Mit Beginn des neuen Kalenderjahres ist der Hinzuverdienst erneut zu überprüfen. Hierzu das folgende Beispiel:
Beispiel: Der Versicherte bezieht schon seit einem Jahr eine Altersrente nach § 236 SGB VI mit monatlich 900 €. Am 01.11.2017 nimmt er eine Beschäftigung auf, in der er monatlich 3.000,00 € verdient. Ab 01.01.2018 reduziert er seinen Hinzuverdienst auf 525 € monatlich.
Der Versicherte überschreitet mit seinem Hinzuverdienst von insgesamt 6.000 € im November u. Dezember 2017 nicht den zulässigen Freibetrag. Deshalb bleibt die Altersrente in Höhe von monatlich 900 € im Jahr 2017 anrechnungsfrei. Sie wird auch ab 01.01.2018 in unveränderter Höhe weitergezahlt, da der Versicherte mit seinem Hinzuverdienst nicht den Mindestdeckel von monatlich 525 € überschreitet.
Entgeltpunkte-Zuschläge aus den weiteren Beitragszeiten werden mit Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet.
Kann der Bezieher einer Altersrente mit Abschlägen seine Rente durch Zahlung freiwilliger Beiträge erhöhen?
Ein vorzeitiger Rentenbezug – auch als Teilrente – ist mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent je Monat der früheren Inanspruchnahme verbunden. Bei vorzeitigem Rentenbezug von einem Jahr sind dies 3,6 Prozent, bei 2 Jahren 7,2 Prozent, bei 3 Jahren 10,8 Prozent an Abschlägen von den Entgeltpunkten. Die Abschläge gleichen die Kosten des längeren Rentenbezugs aus. Diese Abschläge können nach § 187a durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgeglichen werden.
Aufgrund von Rechtsänderungen (ab 01.07.2017) erhalten Versicherte die erforderliche Rentenauskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres, bei berechtigtem Interesse auch schon früher. Damit können die Menschen früher und flexibler ihren Ausstieg aus dem Erwerbsleben planen und die mit einem vorzeitigen Rentenzugang verbundenen Rentenminderungen verringern. Weitere Ausführungen zum Ausgleich einer Rentenminderung siehe Punkt 10.5.
Ist es für Versicherte aus dem Beitrittsgebiet besonders ratsam, eine Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen jetzt vorzunehmen?
Durch die Angleichung des Rentenrechts steigt der ARW (Ost) – nach Zwischenschritten von 2018 bis 2024 auf das Niveau des ARW im alten Bundesgebiet. Auch die übrigen Rechengrößen, wie etwa die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost), sollen in sieben Stufen auf Westniveau angehoben werden. Im Gegenzug werden bis 2024 erzielte Ost-Entgelte dementsprechend geringer hochgewertet bzw. entfällt ab 2024 die bisherige »Hochwertung« auf Westniveau vollständig (Anlage 10 SGB VI). Um die Differenz zwischen einer Beitragszahlung im Bundesgebiet West und Ost aufzuzeigen, haben wir im folgenden Beispiel diese Rechnung bei einem Versicherungskonto präsentiert:
Ein 1960 geborener Versicherter erklärt, nach vollendetem 63. Lebensjahr und vier Monaten eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen zu wollen. Er verfügt dann nach Hochrechnung auf seinem Rentenkonto über voraussichtlich 43 Entgeltpunkte. Für 1960 Geborene beträgt die Regelaltersgrenze 66 Jahre und 4 Monate; da die Altersrente drei Jahre früher bezogen werden soll, fallen Abschläge in Höhe von 10,8 Prozent an (pro Monat 0,3 Prozent) – der Zugangsfaktor beträgt also 0,892 (= 1 – 0,108). Aus der Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte: 43 EP x 0,892 = 38,3560 persönliche EP. Der (potenzielle) Rentenabschlag entspricht im Beispiel 4,6440 EP oder nach heutigen Werten einer Kürzung der monatlichen Bruttorente (West) um 158,78 €. Der abschlagsbedingte Verlust an EP wird mit dem sogenannten Umrechnungsfaktor multipliziert und durch den Zugangsfaktor dividiert.
Im Kalenderjahr 2021 müsste im angeführten Beispiel demnach ein Beitrag von
4,6440 EP x 7.726,6260/ 0,892 = 40.226,96 €
gezahlt werden, um die Abschläge vollständig zu kompensieren. Pro Entgeltpunkt sind dies 8.662,14 €. Die Kosten eines Entgeltpunktes hängen demnach maßgeblich ab von der Höhe des Zugangsfaktors und dem aktuellen Beitragssatz zur Rentenversicherung. Je geringer der Zugangsfaktor ist, umso höher fällt der Preis für den Rückkauf eines Entgeltpunktes aus.
Der ausgewiesene Betrag gilt nur für die alten Bundesländer. In den neuen Ländern erfolgt die Berechnung nicht auf Basis des Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 sondern unter Rückgriff auf das (niedrigere) regionale Durchschnittsentgelt Ost – genauer: den entsprechenden Umrechnungsfaktor (Ost). Um einen Abschlag von 4,6440 EP (Ost) vollständig zu kompensieren, ist im Ergebnis ein geringerer Beitragsaufwand in Höhe von
4,6440 EP(O) x 7.049,0523/ 0,892 = 36.857,38 € (minus 3.369,58 €)
erforderlich. Das sind pro EP (Ost) 7.936,56 € und damit 725,58 € weniger als für den Ausgleich eines EP (West) anfallen.
Nachdem die Rentenangleichung im geplanten Zeitrahmen vorgenommen wird, können Ost-Versicherte, die von der Möglichkeit des § 187a SGB VI Gebrauch machen, zu einem »Ausgabekurs« von 97,2 Prozent (im ersten Halbjahr 2021) eine ab 2024 gleich hohe Leistung wie im alten Bundesgebiet erwerben. Ein besserer »Gewinn« lässt sich heute bei der gesetzlichen Rente nicht mehr erzielen.
Gibt es noch weitere Möglichkeiten für Bezieher einer vorzeitigen Altersrente ihren Rentenanspruch zu verbessern?
Ja, darüber hinaus haben diese Personen auch das Recht ab 01.01.2017 freiwillige Beiträge zu entrichten, soweit keine Pflichtbeitragszeiten erworben werden. Diese Zahlungen, die längstens bis zur Regelaltersgrenze möglich sind, erhöhen die spätere Altersrente.
Der Regelaltersrentner bleibt weiterhin berufstätig und verdient monatlich 1500 €. Was ist zu tun, damit diese Zeiten künftig bei der späteren Regelaltersrente angerechnet werden können?
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Rentner nach Erreichen seines Regelalters unbegrenzt zu seiner Rente hinzuverdienen darf. Er ist auch kraft Gesetzes versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung; nur der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil leisten. Daraus kann der Rentner jetzt ab 01.01.2017 einen regulären für sich anrechenbaren Rentenversicherungsbeitrag machen, in dem er gegenüber seinem Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. In diesem Fall führt der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung an die Einzugsstelle ab.
Die weiteren Beitragszeiten (z.B. für 2017: 12 x 1.500 € = 18.000 €) ergeben 0,4851 Entgeltpunkte; dies wären nach dem heutigen ARW von 34,19 € bereits 16,59 € monatliche Rentenerhöhung. Die Rentenerhöhung für 2017 erfolgt ab 01.07.2018; also jeweils zum nächsten Rentenanpassungstermin nach Ablauf eines Kalenderjahres, in dem Beitragszeiten zurückgelegt wurden. Ferner ist anzumerken, dass die Rentensteigerung noch höher ausfällt, da ein Zuschlag zum Zugangsfaktor i.H.v. 9 Prozent anzurechnen ist.
Gilt dies auch für die Ausübung eines Minijobs?
Wer neben einer vorzeitigen Altersrente einen Minijob (monatlicher Verdienst: 450 €) aufnimmt, ist versicherungspflichtig. Sein Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag von 15 Prozent zur Rentenversicherung und behält vom Bruttolohn 3,6 Prozent als Arbeitnehmeranteil ein. Der Rentner begründet damit reguläre Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zuschläge an Entgeltpunkten während des Bezuges der vorzeitigen Rente werden erst nach erzielter Regelaltersgrenze angerechnet.
Mit dem Beginn der erzielten Regelaltersgrenze tritt hier Versicherungsfreiheit ein. Aber auch in diesem Fall hat der Rentner die Möglichkeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Dies ergibt bei einem Arbeitsentgelt für 2021 von 5.400 € eine monatliche Rentenerhöhung von 4,44 € (Stand 1. Halbjahr. 2021). Die Rentenerhöhung aus den Beiträgen des Jahres 2021 wird zum 01.07.2022 zuzüglich einer weiteren Steigerung u.a. durch den verbesserten Zuschlag zum Zugangsfaktor