Robert Esser

Internationales Strafrecht


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oder zu unterlassen (Rule 39).[54]

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      Rule 39 – Urgent

       Person to contact (name and contact details): […]

       [ In deportation or extradition cases ]

       Date and time of removal and destination: […]“

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      Erfolgt vom Gerichtshof binnen kurzer Frist keine Reaktion auf den Antrag, ist eine telefonische Nachfrage bei der Kanzlei während der Bürozeiten ratsam.

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      Dem Antrag müssen sämtliche Dokumente beigefügt werden, die den vom Antragsteller behaupteten Konventionsverstoß belegen und den Erlass der begehrten vorläufigen Anordnung als notwendig erscheinen lassen, insbesondere die Entscheidungen der staatlichen Stellen und Gerichte. Ist die Individualbeschwerde bereits beim Gerichtshof eingelegt, sollte der Antrag einen Hinweis auf die Registriernummer (Aktenzeichen) enthalten, unter der das Verfahren geführt wird.

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      Insbesondere in Auslieferungs- und Ausweisungsverfahren sollten dem Gerichtshof Datum und Uhrzeit der drohenden staatlichen Vollzugshandlung (Überstellung/Abschiebung), der Aufenthaltsort des Antragstellers, ggf. der Ort seiner Inhaftierung sowie das Aktenzeichen, unter dem das nationale Verfahren geführt wird, schon im Antrag mitgeteilt werden.

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2. Vergleichsverhandlungen (friendly settlement, Art. 39 Abs. 1 EMRK)

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