Max Schwerdtfeger

Kartell Compliance


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      Zum Anzapfverbot vgl. Rn. 59.

       [167]

      Näher hierzu Bechtold/Bosch § 20 GWB Rn. 29 m.w.N.

       [168]

      Näher hierzu Langen/Bunte/Nothdurft § 20 GWB Rn. 154 ff.

       [169]

      Vgl. insbesondere die Verfahren der Europäischen Kommission gegen Google (KOMM 27.6.2017 – Case AT.39740 – Google Search (Shopping); 18.7.2018 – Case AT.40099 – Google Android; 20.3.2019 – Case AT.40411 – Google Search (AdSense) (noch nicht veröffentlicht); die Entscheidung des BKartA gegen CTS Eventim (BKartA 4.12.2017 – B 6 – 132/14-2 – CTS-Eventim) und Facebook (BKartA 6.2.2019 – B6-22/16 – Facebook); das Verfahren gegen Amazon (B2 – 88/18) hat das Bundeskartellamt am 17.7.2019 nach informellen Zusagen von Amazon eingestellt; vgl. zum Überblick der bisherigen Rechtsprechung Hoffer/Lehr NZKart 2019, 10.

       [170]

      Vgl. Esser/Höft NZKart 2017, 259.

       [171]

      Vgl. Podszun/Kersting ZRP 2019, 34.

       [172]

      Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD“, „Ein neuer Aufbrauch für Europa, Eine neue Dynamik für Deutschland, Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“, Rn. 2755 ff.

       [173]

      Schweitzer/Haucap/Kerber/Welker Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen, 2018.

       [174]

      Der Abschlussbericht wurde am 9.9.2019 übergeben. Er ist auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums (www.bmwi.de) abrufbar.

       [175]

      Vgl. Bischke/Brack NZG 2019, 58.

      1. Teil Besondere materiell-rechtliche Risikofelder der Kartell-ComplianceKartellrecht › 4. Kapitel Fusionskontrolle und transaktionsbezogene Risiken

      Inhaltsverzeichnis

       A. Einführung

       B. Europäische Fusionskontrolle

       C. Deutsche Fusionskontrolle

      Literatur:

      Hahn Die Kontrolle von Zusammenschlüssen nach ihrem Vollzug, WuW 2007, 1084; Montag/Dohms Minderheitsbeteiligungen im deutschen und EG-Kartellrecht, WuW 1993, 5; Schröter/Jakob/Klotz/Mederer (Hrsg.) Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2014.

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      Bei jeder M&A-Transaktion, also einer Fusion zweier Unternehmen oder dem Erwerb einer Unternehmensbeteiligung oder des Vermögens eines Unternehmens, stellt sich die Frage, ob die Transaktion in den Anwendungsbereich fusionskontrollrechtlicher Vorschriften fällt und infolgedessen der Anmeldung bei einer oder mehrere Kartellbehörden bedarf. Ist dies der Fall, so hängt die tatsächliche Umsetzung des geplanten Vorhabens letztendlich davon ab, ob die zuständigen Behörden das Vorhaben freigeben oder untersagen werden. Aus diesem Grund sollten fusionskontrollrechtliche Anmeldepflichten bereits frühzeitig, möglichst vor dem Beginn der Vertragsverhandlungen und unter Umständen auch vor der Due Diligence, geprüft und eine kartellrechtliche Realisierbarkeitsanalyse vorgenommen werden. Erfolgt diese bereits in einer frühen Planungsphase, können wettbewerbliche Probleme möglicherweise durch eine Umstrukturierung des Vorhabens umgangen werden, etwa indem bestimmte Unternehmensteile oder Tochtergesellschaften gar nicht erst erworben werden. Darüber hinaus ist es für den Verkäufer von erheblicher Bedeutung, ob er den Kaufpreis in zeitlicher Nähe zum Vertragsschluss erhält oder möglicherweise erst nach einem mehrmonatigen kostenintensiven Fusionskontrollverfahren. Der Käufer wiederum muss bei seinen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen berücksichtigen, ob und in welchem Umfang er gegenüber der Kartellbehörde untersagungsabwendende Zusagen abgeben und z.B. kritische Geschäftsbereiche veräußern kann. Schließlich ist bei jeder anmeldepflichtigen M&A-Transaktion darauf zu achten, dass es im Zeitraum zwischen Vertragsschluss (Signing) und Vollzug (Closing) nicht zu einem Verstoß gegen das Vollzugsverbot kommt, in dem der Zusammenschluss ganz oder zum Teil bereits verwirklicht wird.

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