Markus Brinkmann

Tax Compliance


Скачать книгу

versucht die Finanzverwaltung zunehmend auf Begleitsysteme neben der eigentlichen Buchhaltung zuzugreifen und will Einblick in die Daten von Warenwirtschaftssystemen, elektronischen Registrierkassen, Taxametern, Lohnkonten etc. nehmen. Der Streitpunkt, was steuerlich von Belang ist, beschäftigt mittlerweile die Gerichte und es gibt dazu bereits viele einschlägige Entscheidungen, aus denen aber keine einheitliche Linie erkennbar ist. Zu sehr vom Einzelfall geprägt sind die Verfahren, als dass man eine allgemeingültige Aussage machen könnte. In den GoBD[32] finden sich die einschlägigen Vorstellungen der Finanzverwaltung, was und in welcher Form vorgehalten bzw. vorgelegt werden. Diese Verwaltungsanweisung fasst zwar überwiegend die auch schon bisher geltende Rechtslage in der Interpretation der Gerichte zusammen, enthält aber auch einige neue Regelungen, die von der Finanzgerichtsbarkeit bisher noch nicht beurteilt wurden. Entsprechend streitanfällig dürfte der Themenkomplex in naher Zukunft sein.

      92

      93

      ee) Informationsquellen des Bundes

      94

      Die Finanzverwaltungen der Länder können auch auf Informationsquellen des Bundes zurückgreifen, die zumeist beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorgehalten werden. Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für den steuerlichen Auslandskontakt mit Finanzbehörden in anderen Staaten innerhalb und außerhalb der EU. Über das BZSt läuft der gesamte Amtshilfeverkehr mit anderen Staaten (s.u. Rn. 108 ff.). Aus verschiedenen Auskunftsverfahren bekannt gewordene Informationen werden systematisch gesammelt in der Informationszentrale Ausland (IZA), die von den Ländern abgefragt werden kann.

      95

      ff) Mitteilungspflichten für Dritte

      96

      Die Steuergesetze verlangen in vielfältiger Weise die Mitwirkung Dritter bei der Lieferung von Informationen, die zur Sicherstellung der Besteuerung und zur Kontrolle der vom Steuerpflichtigen erklärten Informationen zweckdienlich sind. Regelmäßig gehören die Dritten einer bestimmten Berufsgruppe an oder haben eine bestimmte Eigenschaft, aufgrund derer sie zur Informationsbeschaffung herangezogen werden.

      97

      

      Mitteilungspflichten Dritter (nicht abschließend)

Arbeitgeber haben die Grunddaten ihrer Arbeitnehmer sowie die im Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebenden Werte nach § 41b EStG auf amtlichem Datensatz zu übermitteln (sog. ELSTAM-Verfahren).
Rentenversicherungsträger haben die Grunddaten sowie die bezogenen Renten von gesetzlich Rentenversicherten auf amtlichem Datensatz nach § 22a EStG bis zum 1.3. des Folgejahres mitzuteilen. Übermitteln sie nicht pünktlich, ist ein besonderer Verspätungsgeld in Höhe von 10 EUR für jeden Rentner und angefangenen Monat der Verspätung zu entrichten, § 22a Abs. 5 S. 1 EStG.
Versicherungsunternehmen übermitteln nach § 10 Abs. 2a EStG auf amtlichen Datensatz die Versicherungszahlungen ihrer Kunden für Kranken- und Pflegeversicherung sowie ihre Beitragsrückzahlungen.
Im Erbfall haben geschäftsmäßige Vermögensverwahrer (z.B. Banken und Sparkassen), Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen über das in ihrem Gewahrsam befindliche Vermögen des Erblassers innerhalb eines Monats seit Bekanntwerden des Todesfalls an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt Mitteilung zu machen, § 33 ErbSchStG.
Notare haben vielfältige Mitteilungspflichten beispielsweise bei Mitwirkung bei der Erteilung von Erbscheinen (§ 34 Abs. 2 ErbSchStG), bei der Beurkundung von Schenkungen oder bei der Beurkundung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge. Das Gleiche gilt für die Beurkundung von Immobilienverkäufen, durch die Grunderwerbsteuer ausgelöst werden kann.
Aufzählung ist nicht abschließend.

      98

      Bei Ermittlungen im Strafverfahren treten neben den dargestellten vorgelagerten steuerlichen Informationsmöglichkeiten weitere strafprozessuale Informationsmöglichkeiten nach der Strafprozessordnung hinzu.

      aa) Abschöpfung in Datenbanken vorhandener Informationen

      99

      Bestimmte Informationen stehen der Steuerfahndung erst nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zur Verfügung. Es handelt sich zumeist um Datenbanken der Polizei, auf die allerdings nicht direkt zugegriffen werden kann sowie um unterschiedlichste Datenbanken aller möglichen Behörden.

Automatisierter Abruf von Konteninformationen nach § 24c Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KWG, der im Strafverfahren ohne die Hürden des Besteuerungsverfahrens (§ 93b AO) möglich ist.
Anschlussinhaberabfragen nach § 112 TKG bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation über die Inhaber von Festnetzanschlüssen und Mobiltelefonen.
Anfragen beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) nach Haltern und Historie von Fahrzeugen.
Anfragen in den Einwohnermelderegistern nach bestimmten Personen und (das ist weiter als im steuerlichen Ermittlungsverfahren) als sog. Gruppenanfragen nach allen an einer bestimmten Adresse als wohnhaft gemeldeten Personen.