Markus Brinkmann

Tax Compliance


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haben, die im Zuständigkeitsgebiet anderer Steuerfahndungsstellen begangen worden sind; – den Prüfungsdiensten der Finanzverwaltung wie Betriebsprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung oder Lohnsteueraußenprüfung; – anderen Behörden wie Polizei, Zoll, Ordnungsämter etc., die durch § 116 AO gesetzlich verpflichtet sind, Anhaltspunkte für Steuerstraftaten an die Finanzverwaltung zu melden; das gilt auch für die Justiz; – vielen Privatpersonen, die aus den unterschiedlichsten Gründen Anzeigen gegenüber dem Finanzamt erstatten: die Tage nach Weihnachten und anderen Feiertag sind hier besonders ergiebig; – eigenen Aufgriffen aus den Fällen der Steuerfahndung, die zu weiteren Ermittlungsverfahren führen; dazu gehört auch die Steueraufsicht nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO in den Ländern, in denen diese Aufgabe nicht zentral wahrgenommen wird. In den Ländern mit zentraler Steueraufsichtsstelle können deren Ermittlungen und Kontrollmitteilungen einen weiteren Fallzugang bewirken, der jedoch im Mengengerüst nicht dominierend ist. – Amtshilfeersuchen, die jedoch regelmäßig nur zu Verfahren im Interesse der nachsuchenden Behörde führen.

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      Sehr viele Anzeigen kommen von Insidern mit einer besonderen Nähe zur angezeigten Person, sowohl aus dem familiären wie auch dem geschäftlichen Umfeld. Insbesondere nach Wochenenden und größeren Familienfesten steigen die Anzeigen aus dem familiären Umfeld, während bei Anzeigen von Geschäftspartnern oder Mitarbeitern eine solche Massierung nicht festzustellen ist. Die Anzeigen kommen (aber nicht nur) von …

Ehefrauen, Geliebten, sich benachteiligt fühlende Miterben;
Nachbarn und anderem sozialen Umfeld, die jedoch häufig die steuerliche Relevanz ihrer Mitteilungen überschätzen;
Geschäftspartnern wie Lieferanten, Abnehmern, Konkurrenten oder Subunternehmern bzw. deren Mitarbeiter;
Arbeitnehmern, die ein Ventil für schlechtes Betriebsklima suchen. Die Erfahrung zeigt, dass in solchen Fällen die Mitarbeiter anfangen Aufzeichnungen zu führen und belastende Unterlagen kopieren oder für eine spätere Verwendung (sicherheitshalber) zur Seite bringen: „Wenn ich gekündigt werde, habe ich ein Druckmittel!“ Das lässt das besondere Risiko von Mitwissern bei Steuerhinterziehungen des Arbeitgebers erkennen.

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      Kein Unterschied wird gemacht zwischen anonymen Anzeigen und Anzeigen unter Klarnamen. Es kommt auf den Inhalt der Anzeige an und welche Möglichkeiten zur Verifikation sich daraus ergeben. Jede Anzeige ist zunächst einmal eine Behauptung, die neben ihrer steuerlichen Relevanz auch auf die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit überprüft werden muss. Können einzelne Bestandteile der Behauptung aus anderen Quellen (Steuerakten, interne oder externe Datenbanken, eigene Erkenntnisse) bestätigt werden, steigt die Bedeutung der Anzeige und damit die Möglichkeit, dass es zu einem weiterführenden Ermittlungsverfahren kommt.

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      Bei Hinweisen und Fallmeldungen von anderen Behörden gilt grundsätzlich nichts anderes, da man in anderen (nichtsteuerlichen) Dienststellen häufig die steuerliche Relevanz der Meldung nicht einschätzen kann. Kaum Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang die Mitteilungspflicht nach § 116 AO, nach der Gerichte und Behörden dienstlich erfahrene Tatsachen, die auf eine Steuerhinterziehung schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder den örtlichen Finanzbehörden mitzuteilen haben. Die Vorschrift erzeugt nicht übermäßig viele Meldungen, die zudem erfahrungsgemäß nur eine geringere Relevanz haben.

      Einzelne Indikatoren für die Prüfung der steuerstrafrechtlichen Relevanz könnten sein:

(anonyme) Anzeige von einigem inhaltlichen Gehalt, die ersichtlich aus dem näheren Umfeld des Angezeigten herrührt;
Anzeige von Schwarzzahlungen (z.B. Schwarzlöhnen) oder schwarz vereinnahmten Geldern;
große Kalkulationsdifferenzen, die auf Einnahmeverkürzungen hinweisen;
andere Kalkulationen, durch die Schwarzzahlung von Arbeitslohn indiziert werden kann (z.B. Vergleich der gemeldeten Arbeitnehmer und der Arbeitszeiten mit dem insgesamt gebuchten Lohnaufwand);
ungeklärte Geldzuflüsse oder wirtschaftlich wenig sinnvolle Geldabflüsse, häufig vom oder ins Ausland (aus Meldungen der Betriebsprüfung: Verdacht auf Scheinrechnungen mit Kick-Back zur Schaffung von schwarzen Kassen);
Aufbau komplizierter, gekünstelt wirkender Firmenkonstrukte, durch die steuerliche Risiken entstehen können (z.B. durch die erschwerte Nachverfolgbarkeit der Abläufe, Firmen in „Oasenstaaten“);
Geschäftsbeziehungen mit amtsbekannten Geschäftspartnern, die für ihre steuerliche „Risikofreudigkeit“ bekannt sind (insbesondere Thema bei der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung);
Tätigkeit in bestimmten Branchen (ebenfalls bei der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung: Handel mit Mobiltelefonen, elektronischen Bauteilen außerhalb der Reverse-Charge-Regelung des § 13b UStG, Handel mit Kupfer- und Nickelkathoden, Fullerenen etc.);
generell haben viele Auslandssachverhalte erhöhte steuerliche Relevanz und Aufmerksamkeit