Markus Brinkmann

Tax Compliance


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id="ulink_dfc64d32-8b14-5ec3-94e2-5cab1a2e0f74">Die bisherigen Lücken der alten Regelungen[66] sollen durch die am 24.3.2014 beschlossene neue Zinsinformationsrichtlinie geschlossen werden. Die alte Regelung war zu eng gefasst, da sie nur bloße Kapitalerträge umfasste und bei allen neuen Finanzinstrumenten versagte. Außerdem beschränkte sich die Regelung auf natürliche Personen und Personenvereinigungen nicht gewerblicher Art. Kapitalgesellschaften waren außen vor. Durch die Zwischenschaltung einer Zahlstelle außerhalb der EU konnte die Meldepflicht ebenfalls leicht umgangen werden. Zudem haben nicht alle EU–Mitgliedsstaaten am automatischen Informationsaustausch teilgenommen. Österreich erteilte zunächst keine Auskünfte über Zinszahlungen an ausländische Zahlungsempfänger, sondern wählte das optionale Quellensteuerverfahren, ebenso wie Luxemburg[67] und Belgien.[68]

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      Wesentliche Änderungen der neuen ZIV sind:

Verpflichtung aller Mitgliedsstaaten am automatisierten Informationsaustausch teilzunehmen; das gilt auch für die bisherigen „Abweichler“ Österreich und Luxemburg, die lange eine Einigung verhinderten, weil sie ihr nationales Bankgeheimnis schützen wollten.
Anpassung der Richtlinie an geänderte Investmentprodukte: so werden neue Arten von Spareinkommen und z.B. auch Produkte erfasst, die Zinsen oder äquivalentes Einkommen generieren. Eingeschlossen sind auch Lebensversicherungen und – stärker als bisher – Anlagefonds.
Anpassung der Richtlinie an geändertes Investorenverhalten;
Stärkung des Transparenzprinzips fordert verstärkte Anstrengungen der Finanzverwaltungen, um die Identität der wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

      Die geänderte Richtlinie war bis 1.1.2016 in nationales Recht umzusetzen.

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      Darüber hinaus berührt die Zinsinformationsrichtlinie aber nicht die rein innerstaatlichen Zinserträge und trägt somit nicht zu Sicherstellung der Besteuerung von inländischen Zinserträgen der deutschen Steuerpflichtigen bei. Allerdings sind im Inland die Kontrollmöglichkeiten der Behörden grundsätzlich deutlich besser, falls die Finanzverwaltung Anhaltspunkte für eine Nichtversteuerung von inländischen Kapitalerträgen hat. Ermittlungen ins Blaue hinein (etwa Sammelauskunftsersuchen an inländische Banken) sind aber auch hier nach der BFH–Rechtsprechung nicht möglich.

      bb) Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)

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      Den Umfang der meldenden Daten definiert der sog. FATCA-Datensatz viel umfangreicher als es etwa die bisherigen Meldepflichten nach der Zinsinformationsverordnung getan haben. Dadurch wurde eine gewisse Zielmarke auch für andere Bemühungen zur Schaffung eines grenzüberschreitenden Datenaustauschs über Kapitalanleger mit Auslandskonten geschaffen, so dass die FATCA-Regeln eine Vorbildfunktion für andere Entwicklungen haben (s.u. Rn. 172).

      cc) Common Reporting Standard

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      Abb.:

      Automatischer Informationsaustausch weltweit

kein Alternativtext verfügbar

       [Bild vergrößern]

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      Im FKAustG werden sehr weit gefasste Meldeverpflichtungen der verpflichteten Finanzinstitute über die zu meldenden Kontoinhaber und den Umfang der meldepflichtigen Einkünfte geschaffen, um von vornherein Umgehungskonstruktionen wirksam zu unterbinden.

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      Meldepflichtige Finanzinstitute sind Finanzinstitute, die auf dem Gebiet eines teilnehmenden Staates ansässig sind. Zweigniederlassungen von Finanzinstituten mit Ansässigkeit in anderen Staaten gehören nicht dazu.

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