Markus Brinkmann

Tax Compliance


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      Anmerkungen

       [1]

      Da schon die Frage, was Gerechtigkeit ist, auf vielfältige Weise beantwortet werden kann, möge an dieser Stelle die Aussage ausreichen, dass die Steuerfahndung wesentlich dazu beitragen kann, den Anschein von Steuergerechtigkeit zu erzeugen, den dieser Anschein vermag regelmäßig den gleichen Zweck zu erfüllen wie das utopische Ziel der Steuergerechtigkeit selbst.

       [2]

      Vgl. § 3 BpO (Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung vom 15.3.2000, BStBl I 2000, 368), zuletzt geändert am 20.7.2011, BStBl 2011 I, 710 und dazu BMF BStBl I 2015, 504 – Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1.1.2016.

       [3]

      Klein/Rüskens § 193 Rn. 15.

       [4]

      Vgl. BMF 10.11.2015 – IV B 6 – S 1301/11/10002.

       [5]

      Klein/Rüskens § 193 Rn. 48.

       [6]

      BFH BStBl II 1990, 86; BStBl II 1982, 208.

       [7]

      Keine nur theoretische Bedeutung hat das Zwangsgeldverfahren bei Nichtabgabe von Steuererklärungen, das jedoch zunehmend durch die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO abgelöst wird.

       [8]

      Klein/Rätke § 146 Rn. 65 f.

       [9]

      BFH 24.6.2009 – VIII R 80/06.

       [10]

      BMF BStBl I 2014, 1450.

       [11]

      „DAVOS“: Datenzugriff auf vorgelagerte Systeme

       [12]

      BFH BStBl II 2015, 519.

       [13]

      BFH/NV 2016, 171.

       [14]

      Vgl. Herrmann in „Tagungsband der 39. Jahrestagung der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft 2014 in Bremen, S. 249 ff.

       [15]

      AStBV 2014 in BMF vom 1.11.2013, BStBl I 2013, 1394.

       [16]

      BGH wistra 1994, 194.

       [17]

      Theoretisch könnte es noch Fälle nach dem Eigenheimzulagegesetz geben, wenn der Bauantrag oder der Herstellungsbeginn vor dem 1.1.2006 lagen und das erste Förderjahr (Fertigstellung oder Bezug) erst 2008 oder später war, da der Förderzeitraum nach § 3 EigZulG insgesamt 8 Jahre betragen hat.

       [18]

      BGH PStR 2005, 204.

       [19]

      BFH BStBl II 1989, 462.

       [20]

      Das mag im Bereich der Umsatzsteuer anders sein, wobei auch dieser Bereich seine Schwierigkeiten hat mit der Bewertung der Risiken und viel zu viele Risikomeldungen produziert, die angesichts ihrer Masse manuell kaum weiterverarbeitet werden können.

       [21]

      „Amtliche Richtsatzsammlung für 2016“ im BMF 8.6.2017, BStBl I 2017, 801.

       [22]

      § 4a BpO eingefügt durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung. Erstmals für Außenprüfungen anzuwenden, die nach dem 1.1.2012 angeordnet werden

       [23]

      BFH BStBl II 1988, 857.

       [24]

      Eine Ausnahme ist die systematische Steueraufsicht auf Grundlage von § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, die von besonderen Einheiten der Steuerfahndung neben der steuerstrafrechtlichen Aufgabe betrieben wird. Richtungsweisend ist hier die Task Force in Oldenburg.

       [25]

      Verhältnis für Rheinland-Pfalz, aber in den meisten anderen Bundesländern ist das Verhältnis ähnlich.

       [26]

      Nach Nr. 28 AstBV ist das dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er aufgefordert wird Auskünfte zu erteilen. Die Mitteilung erfolgt zusammen mit seiner Belehrung, Nr. 28 Abs. 3 AStBV.

       [27]

      BFH/NV 2010, 1 ff.

       [28]

      Seit 1919 als § 22 der Reichsabgabenordnung (RAO), Vorläuferin des jetzigen § 30 AO.

       [29]

      Siehe unten Rn. 94 ff.

       [30]

      Z.B. für die Einkommensteuer nach § 56 EStDV, für die Körperschaftsteuer § 31 KStG.

       [31]

      Siehe oben Rn. 20 ff. zu DAVOS.

       [32]

      BMF BStBl I 2014, 1450.