Markus Brinkmann

Tax Compliance


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Bei der Übernahme des steuerlichen Schätzungsergebnisses ins Strafverfahren sind aber die Ergebnisse daraufhin zu überprüfen, ob sie den strafrechtlichen Grundsätzen genügen, insbesondere dem Grundsatz „in dubio pro reo(s.u. Rn. 279 f.).

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b)

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c) Sicherheitszuschläge, die steuerlich gemacht werden dürfen, müssen strafrechtlich wegfallen, weil sie gegen den „in dubio“ – Grundsatz verstoßen würden.

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d) Sicherheitsabschläge sind stattdessen vorzunehmen, wenn nach dem Zweifelssatz der von der Steuerfahndung ermittelte steuerliche Gewinn nach richterlicher Überzeugungsbildung zu hoch sein kann.

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e)

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Strafrechtlich sollen aber sowohl Mehrsteuern wie Mehrsozialabgaben bei der Gewinnermittlung für das jeweilige Jahr ihrer Entstehung anzusetzen sein, weil sich der Vorsatz des Täters nur auf den durch diese Abzüge geminderten Gewinn erstreckt.

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f) Das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO) kann aber umgekehrt strafrechtlich zu einem höheren maßgeblichen Gewinn führen als er für Zwecke der Steuer anzusetzen ist. Bestimmte Umstände, die nicht mit der Steuerhinterziehung in Zusammenhang stehen, können zwar die Steuer mindern, dürfen aber für die Schadensberechnung im Strafrecht nicht beachtet werden. Der strafrechtlich anzusetzende Steuerschaden kann daher höher sein als der steuerliche festzusetzende Betrag.

      Beispiel:

      Der Steuerpflichtige macht bisher nicht geltend gemachte Vorsteuern in derselben Höhe geltend in der er seine Umsatzsteuer hinterzogen hat. Hängt die Vorsteuer nicht mit den verkürzten Umsätzen zusammen, ist das Kompensationsverbot anzuwenden.

      Hängt die Vorsteuer dagegen unmittelbar mit den verkürzten Umsätzen zusammen (Anschaffung genau der Wirtschaftsgüter, bei deren Verkauf die verkürzte Umsatzsteuer entstanden ist), wendet die Verwaltung das Kompensationsverbot nicht an. Anders der BGH, der die Vorteile nicht kompensiert, aber das Problem über den Vorsatz löst.

      Wenn nach der Verkürzung der Steuer durch einen zu niedrig erklärten Gewinn ein Verlustfeststellungsbescheid ergeht, der die Steuer auf Null drückt, ist strafrechtlich wiederum das Kompensationsverbot anzuwenden mit der Folge, dass strafrechtlich die hinterzogene Steuer ohne Berücksichtigung des Verlustes anzusetzen ist.

g) Im Einzelfall können noch weitere Änderungen notwendig sein, je nach richterlicher Überzeugungsbildung.

      cc) Verjährung

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      Steuerliche und strafrechtliche Verjährung folgen grundsätzlich unterschiedlichen Regeln sowohl bei Fristbeginn wie bei Fristdauer und Fristende. Verschiedene gesetzgeberische Versuche zur Herstellung eines Gleichklangs der Fristen mussten daher scheitern (vgl. nur die letzte Änderung des § 371 Abs. 1 AO, die Vereinfachung wollte und Konfusion geschaffen hat). Der Fristberechnung ist daher in jedem Verfahren entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen, um Verfahrensfehler zu vermeiden.

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      Beispiel:

      Durch unzutreffende Anmeldung werden jeden Monat 10 000 EUR Umsatzsteuer verkürzt. Die Grenze ist jeweils nicht überschritten. Wenn auch die Jahreserklärung dieselben falschen Zahlen aufweist, kann diesbezüglich eine besonders schwere Tat nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO vorliegen, weil die Grenze mit 120 000 EUR überschritten ist.

      dd) Einsicht in den strafrechtlichen Bericht