Markus Brinkmann

Tax Compliance


Скачать книгу

Compliance-Pflicht.

      Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen3. Kapitel Verantwortliche für Tax Compliance › II. Die materielle Compliance-Pflicht

      3

      Die Compliance-Pflicht im materiellen Sinne entspricht der Summe der hergebrachten steuerlichen Pflichten des Einzelnen nach EStG, KStG, UStG, AO usw. und fügt dem Pflichtenkanon im Unternehmen unmittelbar nichts Eigenständiges hinzu. Zu diesen hergebrachten Pflichten zählen beispielsweise die Pflichten zur Steueranmeldung (z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer) oder sonstigen Steuererklärung (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer), die Pflicht zur Anzeige und Berichtigung (§ 153 AO) wie auch die Haftungsschulden nach AO (z.B. §§ 69, 34 f., 191 AO). Die Pflichten können sich auf die eigene Steuerschuld beziehen, z.B. bei einem Einzelunternehmer, oder auf eine fremde Steuerschuld, z.B. bei einem über § 34 AO verpflichteten GmbH-Geschäftsführer.

      4

      Ausgangspunkt der Betrachtung ist der Begriff des Steuerpflichtigen.

      Steuerpflichtiger ist nach § 33 Abs. 1 AO,

wer eine Steuer schuldet,
wer für eine Steuer haftet,
wer eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat,
wer eine Steuererklärung abzugeben hat,
wer Sicherheit zu leisten hat,
wer Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat oder
wer andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

      5

      6

      7

      8

      9

      § 34 AO erfasst u.a. folgende Personengruppen:

den Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG),
den Vorstand einer Aktiengesellschaft (§ 78 Abs. 1 S. 1 AktG),
den Vorstand einer Genossenschaft (§ 24 Abs. 1 S. 1 GenG),
den Vorstand eines eingetragenen Vereins (§ 26 Abs. 1 BGB),
den Vorstand einer rechtsfähigen Stiftung ( § 86 S. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 BGB),
den gerichtlich bestellten Abwickler einer AG (§§ 265 Abs. 3 S. 1; 269 Abs. 1 AktG),
den Liquidator einer Genossenschaft (§§ 83, 88 GenG), einer GmbH (§§ 66, 70 GmbHG) oder eines Vereins (§ 48 Abs. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 BGB),
den Insolvenzverwalter ( § 56 InsO),
den Nachlassverwalter (§ 1985 BGB),
die Geschäftsführer nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 34 Abs. 1 S. 1 AO),
die Mitglieder oder Gesellschafter nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer (§ 34 Abs. 2 S. 1 AO).

      10

      11