Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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      Mitteilungen gem. §§ 33 ff. WpHG sind bei Erreichen, Über- oder Unterschreiten bestimmter, in § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG vorgegebener Stimmrechtsanteile zu machen. Die Schwellenwerte liegen für Stimmrechtmitteilungen nach §§ 33 f. WpHG (Stimmrechte aus Aktien) bei 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % und 75 %. Die Schwellenwerte beziehen sich auf Stimmrechte und nicht auf Aktien oder etwa das Kapital.

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      Die Gesamtzahl der Stimmrechte sind vom Emittenten gem. § 41 Abs. 1 WpHG unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen nach einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten zu veröffentlichen. Lediglich bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die Änderung der Gesamtstimmrechte nur im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach § 41 Abs. 1 WpHG, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentlichen. Für die Zwecke der Berechnung seines Stimmrechtsanteils hat der Meldepflichtige